Punkt 30 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 13
Nach Artikel 13 ist folgender Artikel 13a einzufügen:
"Artikel 13a
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister
In Nummer 1 der Anlage zu § 1 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden nach dem Wort "Geldwäschegesetzes" die Wörter "außer Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind", eingefügt."
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe "Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach der Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz" folgende Angabe einzufügen:
"Artikel 13a Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister"
Begründung:
Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, auf das das Transparenzregister zugreift, werden bisher von der Bundesanzeiger GmbH dazu aufgefordert, den jährlichen Betrag für das Betreiben des Transparenzregisters zu begleichen. Da darin ein Eintrag seitens der Vereine nicht erfolgt ist, ist der Gebührentatbestand zu streichen.