Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 15. Dezember 2016 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

Die Bundesregierung wird gebeten, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Vollzugshilfe zur Umsetzung der Rechtslage nach Entfall der Regelung des § 8 Absatz 3 Satz 1 KrWG einzuberufen, um den Abfallerzeugern und zuständigen Behörden eine effiziente und möglichst unbürokratische Vorgehensweise in den Einzelfällen zu ermöglichen.

Begründung:

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes wird die sogenannte Heizwertklausel abgeschafft. Nach Wegfall der Heizwertklausel gibt es bereits definierte Abfallströme, für die nicht in einer Rechtsverordnung geklärt ist, ob ein Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung im Rahmen der Abfallhierarchie gemäß §§ 6 und 8 KrWG gegeben ist.

Insbesondere die chemische Industrie ist von Tausenden verschiedenartigen Abfällen betroffen. Hier wäre in jedem Einzelfall vom Abfallerzeuger-/besitzer der vorzugswürdige Verwertungsweg zu ermitteln und das Ergebnis der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen. Um hier effektiver vorzugehen und auch einen bundesweit abgestimmten Vollzug zu ermöglichen, ist eine zügige Abstimmung zwischen Bund und Ländern erforderlich. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, schnellstens in Absprache mit den Ländern eine Vollzugshilfe zu erarbeiten.