Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung am 19. Januar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/10903 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes - Drucksachen 18/9758, 18/9947 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014

Zuständige Stelle im Sinne des Artikels 16 Absatz 3, des Artikels 23 Absatz 1 und 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1; L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des Innern." "

Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 416/16 (PDF)