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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Etikettenschwindel"


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Drucksache 51/15

... Darüber hinaus müssen im Fall eines Gesetzesverstoßes schnelle Überprüfungen länderübergreifend erfolgen. Wenn ein Land die jeweils vorgelagerte Handelsstufe zur Beweissicherung einbeziehen muss, kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen, da die Durchführung der Anschlusskontrolle im um Amtshilfe ersuchten Land bzw. bei Abgabe der Angelegenheit an die bislang nicht mit der Sache betraute BLE regelmäßig zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Eine Bundeszuständigkeit vermeidet solche Beweisschwierigkeiten, da unmittelbar im Anschluss zu dem anderen Betrieb gefahren werden kann. Somit können konspirative Betrügereien und Etikettenschwindel bei Rindfleisch, die in der Vergangenheit oftmals nicht hinreichend nachweisbar waren, besser aufgedeckt und dem Betrug am Verbraucher präventiv begegnet werden. Auch die Tatsache, dass bei der Überschreitung von Landesgrenzen im Rahmen von betriebsübergreifenden Rückverfolgbarkeitskontrollen die Kontrollzuständigkeit auf den Bund übergeht, legt es nahe, die Kontrollzuständigkeit beim Bund zu zentralisieren.

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Drucksache 51/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

§ 4
Zuständigkeit für die Überwachung

§ 6
Auskunftserteilung

Artikel 2
Bekanntmachung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzgebung

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

4 Verwaltung

4 Länder

5 Bayern

5 Brandenburg

5 Hamburg

Mecklenburg -Vorpommern

Rheinland -Pfalz

Sachsen -Anhalt

Schleswig -Holstein

5 Thüringen

4 Bund

IV. Ausführungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen

VI. Evaluation

VI. Inkrafttreten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 4b

Zu Nummer 4b

Zu Nummer 4c

Zu Nummer 4d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7a

Zu Nummer 7b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3152: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Länder

II.3.2 Bund


 
 
 


Drucksache 794/2/10

... Letztlich können diese verfassungs- und konventionsrechtlichen Bedenken indes dahinstehen, da das ThUG bereits aus tatsächlichen Gründen abzulehnen ist. Denn das mit dem Gesetz verfolgte Ziel einer Therapierung der Untergebrachten - gerade durch Formulierung dieses Ziels soll die Freiheitsentziehung gerechtfertigt werden - würde aus medizinischer Sicht kaum zu erreichen sein. Der Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr. Leygraf, äußerte in seiner Stellungnahme zur Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 10. November 2010 in diesem Zusammenhang aus Sicht der forensischen Psychiatrie durchgreifende Bedenken. Er betonte, dass es sich bei dem für eine Unterbringung nach dem ThUG in Frage kommenden Personenkreis um Menschen handele, die durchweg als "nicht hinreichend therapeutisch beeinflussbar" beurteilt worden seien, nachdem in aller Regel Therapieversuche gescheitert oder Möglichkeiten aktiv verweigert worden seien. Diese Menschen jetzt zum Zwecke einer "Therapierung" in einen weiteren Freiheitsentzug zu bringen und zu suggerieren, ihre Gefährlichkeit sei nunmehr doch in einem eher kurzen, zeitlich befristeten Rahmen durch Behandlung zu senken, sei ein "Etikettenschwindel". Der überzeugenden Argumentation von Prof. Dr. Leygraf sollte Rechnung getragen werden. Ein Freiheitsentzug auf dieser Basis - anknüpfend an letztlich voraussehbar vergebliche Therapieanstrengungen - wäre nicht nur aus forensisch-psychiatrischer Sicht abzulehnen, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, denn er bedeutete einen klaren Verstoß gegen den vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der insoweit vergleichbaren Behandlungsunterbringung gemäß § 64

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Drucksache 794/2/10




Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 683/1/04

... - Mit den Änderungen in Absatz 3 der Einzelbegründung zu § 1 LeBeG-E soll die Beschränkung des Gesetzesausschlusses auf die heilkundliche Berufsausübung nochmals verdeutlicht werden. Wenn Ärzte, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Persönlichkeitsentwicklung und Lebensbewältigungshilfe Leistungen erbringen, besteht die Gefahr, dass diese Leistungen als Ausübung der Heilkunde deklariert werden, die dem Schutz dieses Gesetzes nicht unterfielen. Die Ergänzung der Begründung soll dazu beitragen, einem "Etikettenschwindel" entgegenzuwirken.

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Drucksache 683/1/04




Zu Artikel 1


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.