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"EU-Richtlinienkonforme"


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Drucksache 791/12 (Beschluss)

... Die Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen für jeden OGAW (EU-Richtlinienkonforme Investmentfonds) eine Verwahrstelle, mithin ein Kreditinstitut (früher: Depotbank) einrichten. Die Verwahrstellen sind u.a. nach § 78 KAGB-E im eigenen Namen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Anleger berechtigt und verpflichtet. Nur durch die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine konzernfremde Depotbank kann die Kontrollfunktion einer Verwahrstelle gewährleistet werden - ansonsten besteht die Gefahr einer Interessenkollision. Die bestehenden Regelungen in § 70 KAGB-E reichen zur Abwendung von Interessenkonflikten nicht aus. Die Vorschriften müssen daher um die Bestimmung ergänzt werden, dass die Verwahrstelle nicht demselben Konzern im Sinne des § 18 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 791/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 allgemein KAGB

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KAGB

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 19 Nummer 33 KAGB

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 KAGB

5. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 2 Satz 2 - neu - KAGB

6. Zu Artikel 1 § 162 Absatz 2 Nummer 14, § 165 Absatz 3 Nummer 6 KAGB

7. Zu Artikel 1 § 216 KAGB

§ 216
Bewerter

8. Zu Artikel 1 § 263 Absatz 1 KAGB

9. Zu Artikel 1 § 272 Absatz 4 - neu - KAGB

10. Zu Artikel 1 § 306a - neu - KAGB

§ 306a
Umgehungsverbot

11. Zu Artikel 1 § 347 KAGB

12. Zu Artikel 8 Nummer 10 und 11 - neu - Überschrift des Abschnitts 8 des WpHG und § 37d WpHG

§ 37d
Kreditfinanzierte Anlagen

13. Zu Artikel 17 Nummer 3 - neu - § 34f Absatz 7 - neu - GewO

14. Zu Artikel 17 § 34h - neu - GewO *

§ 34h
Zuständige Behörde


 
 
 


Drucksache 791/1/12

... Die Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen für jeden OGAW (EU-Richtlinienkonforme Investmentfonds) eine Verwahrstelle, mithin ein Kreditinstitut (früher: Depotbank) einrichten. Die Verwahrstellen sind u.a. nach § 78 KAGB-E im eigenen Namen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Anleger berechtigt und verpflichtet. Nur durch die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine konzernfremde Depotbank kann die Kontrollfunktion einer Verwahrstelle gewährleistet werden - ansonsten besteht die Gefahr einer Interessenkollision. Die bestehenden Regelungen in § 70 KAGB-E reichen zur Abwendung von Interessenkonflikten nicht aus. Die Vorschriften müssen daher um die Bestimmung ergänzt werden, dass die Verwahrstelle nicht demselben Konzern im Sinne des § 18 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 791/1/12




1. Zu Artikel 1 allgemein KAGB

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KAGB

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 19 Nummer 33 KAGB

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 KAGB

5. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 2 Satz 2 - neu - KAGB

6. Zu Artikel 1 § 162 Absatz 2 Nummer 14, § 165 Absatz 3 Nummer 6 KAGB

7. Zu Artikel 1 § 216 KAGB

§ 216
Bewerter

8. Zu Artikel 1 § 255, § 346 KAGB

9. Zu Artikel 1 §§ 230ff. KAGB

10. Zu Artikel 1 § 263 Absatz 1 KAGB

11. Zu Artikel 1 § 272 Absatz 4 - neu - KAGB

12. Zu Artikel 1 § 306a - neu - KAGB

§ 306a
Umgehungsverbot

13. Zu Artikel 1 § 347 KAGB

14. Zu Artikel 8 Nummer 10 und 11 - neu - Überschrift des Abschnitts 8 des WpHG und § 37d WpHG

§ 37d
Kreditfinanzierte Anlagen

15. Zu Artikel 17 Nummer 3 - neu - § 34f Absatz 7 - neu - GewO

16. Zu Artikel 17 § 34h - neu - GewO *

§ 34h
Zuständige Behörde


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.