Regelwerk

LV 35 - Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung: Textvergleich der Fassungen 13.09.2018 zu 20.10.2020

Fassung vom 13.09.2018Fassung vom 20.10.2020
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LV 35 - Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung LV 35 - Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung
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Vom 13. September 2018 Vom 20. Oktober 2020
(Quelle: lasi-info.com) (Quelle: lasi-info.com)
(Veröffentlicht am 12.10.2018) (Veröffentlicht am 21.10.2020)
Vorwort zur Neuauflage Vorwort zur 1. überarbeiteten Auflage
Im August 2005 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) in einer ersten Auflage, die danach noch erweitert und ergänzt wurden. Die damalige Betriebssicherheitsverordnung löste acht Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ab. Sie setzte außerdem zwei Änderungsrichtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmittelbenutzung, insbesondere in Bezug auf die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel und die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, in deutsches Recht um. Die vom Verordnungsgeber gewählte sehr knappe Form der Betriebssicherheitsverordnung führte zwangsläufig bei Mitarbeitern von Unternehmen, bei Sicherheitsfachkräften, Betriebs- und Personalräten, bei Bediensteten von Behörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger zu zahlreichen Problemen bei der Anwendung der Verordnung. Dies führte letztlich auch dazu, dass die Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2015 novelliert wurde. Im August 2005 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) in einer ersten Auflage, die danach noch erweitert und ergänzt wurde. Die damalige Betriebssicherheitsverordnung löste acht Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ab. Sie setzte außerdem zwei Änderungsrichtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmittelbenutzung, insbesondere in Bezug auf die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel und die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, in deutsches Recht um. Die vom Verordnungsgeber gewählte sehr knappe Form der Betriebssicherheitsverordnung führte zwangsläufig bei Mitarbeitern von Unternehmen, bei Sicherheitsfachkräften, Betriebs- und Personalräten, bei Bediensteten von Behörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger zu zahlreichen Problemen bei der Anwendung der Verordnung. Dies führte letztlich auch dazu, dass die Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2015 novelliert wurde. Danach sind noch verschiedene Änderungen erfolgt, die der Klarstellung des Gewollten dienten.
Die fachlichen Ansprechpartner für technischen Arbeitsschutz und Anlagensicherheit der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder haben die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung komplett überarbeitet und an die novellierte Betriebssicherheitsverordnung 2015 angepasst. Die überarbeitete LV 35 enthält zum einen die weiterhin noch benötigten Leitlinien aus der bisherigen LV 35 und zum anderen auch neu aufgetretene wichtige Auslegungsfragen der BetrSichV, soweit dazu keine Aussagen in den TRBS enthalten sind bzw. sein werden. Die Struktur der bisherigen LV 35 wurde weitgehend beibehalten. Lediglich die Abschnitte E und F wurden zusammengeführt. Die fachlichen Ansprechpartner für technischen Arbeitsschutz und Anlagensicherheit der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder haben die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2005 nach Erscheinen der novellierten Betriebssicherheitsverordnung 2015 komplett überarbeitet und angepasst. Die Neuauflage der überarbeitete LV 35 aus dem Jahr 2018 enthielt zum einen die weiterhin noch benötigten Leitlinien aus der bisherigen LV 35 und zum anderen auch neu aufgetretene wichtige Auslegungsfragen der Betriebssicherheitsverordnung, soweit dazu keine Aussagen in den TRBS enthalten sind bzw. sein werden. Die Struktur der bisherigen LV 35 wurde weitgehend beibehalten. Lediglich die Abschnitte E und F wurden zusammengeführt.
Nicht übernommen wurden alle Fragen zu den Übergangsbestimmungen der BetrSichV 2002. Diese sind durch Zeitablauf erledigt. Weiterhin sind solche Fragen gestrichen worden, bei denen die Antwort nur auf eine TRBS verweist und keine weiteren notwendigen Informationen enthält.
Die Leitlinien werden auch zukünftig ergänzt und korrigiert. Einzelne Leitlinien werden nach Veröffentlichung von weiteren technischen Regeln für Betriebssicherheit voraussichtlich entbehrlich. Solche Leitlinien können erst in der jeweils nächsten Auflage gestrichen werden. Für die Nutzung der Leitlinien ist es daher unerlässlich, über den Stand der im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten technischen Regeln zur Betriebssicherheit informiert zu sein. Die Leitlinien sind seitdem nochmals ergänzt und auch an die vorgenommenen Rechtsänderungen der Betriebssicherheitsverordnung bis zum Stand April 2019 angepasst worden. Die Ergänzungen betreffen überwiegend Fragen zum dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen in den Abschnitten B bis E. Fragen die durch die technischen Regeln zur BetrSichV beantwortet werden, sind nicht aufgenommen worden (z.B. zu Prüfungen nach Änderungen an überwachungsbedürftigen Anlagen). Einzelne Leitlinien können nach Veröffentlichung von weiteren technischen Regeln für Betriebssicherheit entbehrlich werden. Solche Leitlinien sollen dann wegen der Kohärenz zum technischen Regelwerk nicht mehr in der LV 35 enthalten sein und werden in der jeweils nächsten Auflage gestrichen. Für die Nutzung der Leitlinien ist es daher unerlässlich, über den Stand der im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten technischen Regeln zur Betriebssicherheit informiert zu sein.
Der LASI geht davon aus, dass die Neuauflage der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung sowohl als Handlungshilfe für das Aufsichtspersonal der staatlichen Arbeitsschutzbehörden genutzt wird als auch für alle Betriebspraktiker eine wesentliche Hilfe bei der Erfüllung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung darstellt. Es wird darum gebeten, die bei der Realisierung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung auftretenden Fragen aus der betrieblichen Praxis den Mitgliedern der Arbeitsgruppe oder dem Vorsitzenden der LASI AG 2 zuzuleiten. Der LASI geht davon aus, dass die Neuauflage der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung sowohl als Handlungshilfe für das Aufsichtspersonal der staatlichen Arbeitsschutzbehörden genutzt wird als auch für alle Betriebspraktiker eine wesentliche Hilfe bei der Erfüllung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung darstellt. Es wird darum gebeten, die bei der Realisierung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung auftretenden Fragen aus der betrieblichen Praxis den Mitgliedern der Arbeitsgruppe oder dem Vorsitzenden der LASI-AG 3 zuzuleiten.
A 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung A 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
A 1.1 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 "Behindertenaufzüge bis 3 m Absturzhöhe" A 1.1 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 2 "Behindertenaufzüge bis 3 m Absturzhöhe"
Frage: Frage:
Fallen Behindertenaufzüge in öffentlichen Bereichen mit einer möglichen Absturzhöhe bis zu 3 m unter die BetrSichV? Fallen Behindertenaufzüge in öffentlichen Bereichen mit einer möglichen Absturzhöhe bis zu 3 m unter die BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Ja, wenn sie durch Beschäftigte bei der Arbeit verwendet werden. Wenn diese Behindertenaufzüge in öffentlichen Bereichen zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen und von Beschäftigten verwendet werden, sind sie Arbeitsmittel. Ja, wenn sie durch Beschäftigte bei der Arbeit verwendet werden. Wenn diese Behindertenaufzüge in öffentlichen Bereichen zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen und von Beschäftigten verwendet werden, sind sie Arbeitsmittel.
Sie sind keine Arbeitsmittel, wenn sie nicht durch Beschäftigte bei der Arbeit verwendet werden, z.B. ausschließlich zur Selbstnutzung durch Dritte. Die BetrSichV findet in diesem Fall keine Anwendung. Sie sind keine Arbeitsmittel, wenn sie nicht durch Beschäftigte bei der Arbeit verwendet werden, z.B. ausschließlich zur Selbstnutzung durch Dritte. Die BetrSichV findet in diesem Fall keine Anwendung.
Hinweis: Hinweis:
Überschreitet ein Behindertenaufzug eine Absturzhöhe von 3 m, so ist dieser eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß § 2 Abs. 13 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BetrSichV, sofern der Behindertenaufzug gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient. Daraus ergeben sich Pflichten für den verantwortlichen (gleichgestellten) Arbeitgeber gemäß Abschn. 2 sowie Abschn. 3 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV zum Schutz von Beschäftigten und ggf. anderen Personen. Überschreitet ein Behindertenaufzug eine Absturzhöhe von 3 m, so ist dieser eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß § 2 Abs. 13 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BetrSichV, sofern der Behindertenaufzug gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient. Daraus ergeben sich Pflichten für den verantwortlichen (gleichgestellten) Arbeitgeber gemäß Abschn. 2 sowie Abschn. 3 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV zum Schutz von Beschäftigten und ggf. anderen Personen.
A 2 Begriffsbestimmungen A 2 Begriffsbestimmungen
A 2.1 zu § 2 Abs. 1 "Gebäudebestandteile / Einrichtungen" A 2.1 zu § 2 Abs. 1 "Gebäudebestandteile / Einrichtungen"
Frage: Frage:
Gehören Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV? Gehören Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Für Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden, wie z.B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallationen und Heizungsanlagen, gelten die Anforderungen der ArbStättV. Wenn die Einrichtungen bei der Arbeit verwendet werden (z.B. kraftbetriebene Tore durch Gabelstaplerfahrer) oder sich Beschäftigte oder andere Personen im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen (z.B. Ex-Anlagen) befinden können, ist die BetrSichV ebenfalls anzuwenden. Für Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden, wie z.B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallationen und Heizungsanlagen, gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Wenn die Einrichtungen bei der Arbeit verwendet werden (z.B. kraftbetriebene Tore durch Gabelstaplerfahrer) oder sich Beschäftigte oder andere Personen im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen (z.B. Ex-Anlagen) befinden können, ist die BetrSichV ebenfalls anzuwenden.
A 2.2 zu § 2 Abs. 1 "Persönliche Schutzausrüstungen" A 2.2 zu § 2 Abs. 1 "Persönliche Schutzausrüstungen"
Frage: Frage:
Gehören Persönliche Schutzausrüstungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV? Gehören Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Nein, es gelten die Anforderungen der PSA-BV. In Ausnahmefällen ist die BetrSichV ebenfalls anzuwenden, z.B. bei Flaschen für Atemschutzgeräte als überwachungsbedürftige Anlage oder die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz bei seilunterstützten Arbeitsverfahren. Nein, es gelten die Anforderungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV). In Ausnahmefällen ist die BetrSichV ebenfalls anzuwenden, z.B. bei Flaschen für Atemschutzgeräte als überwachungsbedürftige Anlage oder die PSA gegen Absturz bei seilunterstützten Arbeitsverfahren.
A 2.3 zu § 2 Abs. 1 "Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen" A 2.3 zu § 2 Abs. 1 "Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen"
Frage: Frage:
Gehören Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV? Gehören Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Ja, Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und die von seinen Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden (z.B. Gebrauchen im Bedarfsfall, Warten, Prüfen) sind Arbeitsmittel und unterliegen damit Abschn. 2 BetrSichV. Zusätzlich fallen Druckgeräte für Feuerlöscher (UN-Nummer 1044) und Löschmittelbehälter als überwachungsbedürftige Anlagen unter den Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV, weil sie Druckgeräte i. S. d. RL 2014/68/EU und gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. a BetrSichV sind. Ja, Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und die von seinen Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden (z.B. Gebrauchen im Bedarfsfall, Warten, Prüfen) sind Arbeitsmittel und unterliegen damit Abschn. 2 BetrSichV. Zusätzlich fallen Druckgeräte für Feuerlöscher (UN-Nummer 1044) und Löschmittelbehälter als überwachungsbedürftige Anlagen unter den Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV, weil sie Druckgeräte i. S. d. RL 2014/68/EU und gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. a BetrSichV sind.
Hinweis: Hinweis:
Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen fallen auch in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen fallen auch in den Anwendungsbereich der ArbStättV.
A 2.4 zu § 2 Abs. 1 "Medizinprodukte" A 2.4 zu § 2 Abs. 1 "Medizinprodukte"
Frage: Frage:
Gehören Medizinprodukte zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV? Gehören Medizinprodukte zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Ja, sofern sie von der Definition nach § 2 Abs. 1 BetrSichV erfasst werden. Hinsichtlich der Anforderungen enthalten das Medizinproduktegesetz (MPG) und die zugehörigen Verordnungen (insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung) spezifische Vorschriften. Gemäß § 2 Abs. 4 MPG bleiben die Vorschriften der BetrSichV unberührt. Ja, sofern sie von der Definition nach § 2 Abs. 1 BetrSichV erfasst werden. Hinsichtlich der Anforderungen enthalten das Medizinproduktegesetz (MPG) und die zugehörigen Verordnungen (insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung) spezifische Vorschriften. Gemäß § 2 Abs. 4 MPG bleiben die Vorschriften der BetrSichV unberührt.
(Siehe auch Leitlinie E 1.1) (Siehe auch Leitlinie E 1.1)
A 2.5 zu § 2 Abs. 1 "Gas-Druckregelanlagen als Arbeitsmittel" A 2.5 zu § 2 Abs. 1 "Gas-Druckregelanlagen als Arbeitsmittel"
Frage: Frage:
Sind Gas-Druckregelanlagen (GDRA) Arbeitsmittel nach BetrSichV? Sind Gas-Druckregelanlagen (GDRA) Arbeitsmittel nach BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Ja, wenn eine Gas-Druckregelanlage von einem Arbeitgeber (Gasversorgungsunternehmen) seinen Beschäftigten zur Verfügung gestellt und von diesen bei der Arbeit verwendet wird. Zum Verwenden gehören z.B. Betreiben, Instandsetzung, Wartung oder Prüfung. Ja, wenn eine Gas-Druckregelanlage von einem Arbeitgeber (Gasversorgungsunternehmen) seinen Beschäftigten zur Verfügung gestellt und von diesen bei der Arbeit verwendet wird. Zum Verwenden gehören z.B. Betreiben, Instandsetzung, Wartung oder Prüfung.
A 2.6 zu § 1 Abs. 1 "Fahrzeuge als Arbeitsmittel" A 2.6 zu § 2 Abs. 1 "Fahrzeuge als Arbeitsmittel"
Frage: Frage:
Gehören alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden, zu den Arbeitsmitteln? Gehören alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden, zu den Arbeitsmitteln?
Gilt die BetrSichV für die Verwendung von Arbeitsmitteln auf bzw. in Fahrzeugen (z.B. Werkstatteinrichtung auf einem LKW, Ladekrane auf Schiffen)? Gilt die BetrSichV für die Verwendung von Arbeitsmitteln auf bzw. in Fahrzeugen (z.B. Werkstatteinrichtung auf einem LKW, Ladekrane auf Schiffen)?
Antwort: Antwort:
Ja, alle Fahrzeuge, die von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden, gehören zu den Arbeitsmitteln. Ja, alle Fahrzeuge, die von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden, gehören zu den Arbeitsmitteln.
Ja, soweit sie nicht von dem Ausschluss nach § 1 Abs. 2 und 3 BetrSichV erfasst werden. Ja, soweit sie nicht gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BetrSichV vom Anwendungsbereich der BetrSichV ausgeschlossen sind.
A 3 Gefährdungsbeurteilung A 3 Gefährdungsbeurteilung
A 3.1 zu § 3 "Wartungs- und Prüfpersonal" A 3.1 zu § 3 "Wartungs- und Prüfpersonal"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden, ist in vielen Fällen nicht der Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals, sondern er beauftragt ein externes Unternehmen. Der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden, ist in vielen Fällen nicht der Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals, sondern er beauftragt ein externes Unternehmen.
Frage: Frage:
Welche Pflichten haben jeweils die Arbeitgeber? Welche Pflichten haben jeweils die Arbeitgeber?
Antwort: Antwort:
Der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden, hat die Pflicht, für die sichere Verwendung seiner Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik zu sorgen. Hierzu gehört auch der Schutz seiner Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich. Weitere Hinweise zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln enthält EmpfBS 1114. Der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden, hat die Pflicht, für die sichere Verwendung seiner Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik zu sorgen. Hierzu gehört auch der Schutz seiner Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich. Weitere Hinweise zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln enthält EmpfBS 1114.
Der Arbeitgeber des Wartungs- oder Prüfpersonals hat die Tätigkeiten seiner Beschäftigten an dem zu wartenden bzw. zu prüfenden Arbeitsmittel nach § 3 BetrSichV zu beurteilen und notwendige Maßnahmen für die sichere Verwendung der vom Wartungs- oder Prüfpersonal benutzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung von §§ 6, 8, 9 und insbesondere von § 10 Abs. 2 und 3 BetrSichV zu ermitteln. Das zu wartende bzw. zu prüfende Arbeitsmittel ist für den Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals als Arbeitsgegenstand zu betrachten. Zusätzlich sind die Bestimmungen des § 13 BetrSichV zu beachten. Der Arbeitgeber des Wartungs- oder Prüfpersonals hat die Tätigkeiten seiner Beschäftigten an dem zu wartenden bzw. zu prüfenden Arbeitsmittel nach § 3 BetrSichV zu beurteilen und notwendige Maßnahmen für die sichere Verwendung der vom Wartungs- oder Prüfpersonal benutzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung von §§ 6, 8, 9 und insbesondere von § 10 Abs. 2 und 3 BetrSichV zu ermitteln. Das zu wartende bzw. zu prüfende Arbeitsmittel ist für den Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals als Arbeitsgegenstand zu betrachten. Zusätzlich sind die Bestimmungen des § 13 BetrSichV zu beachten.
A 3.2 zu § 3 Abs. 6 i. V. m. § 2 Absatz 6 "Befähigungsnachweis externer zur Prüfung befähigter Personen" A 3.2 zu § 3 Abs. 6 i. V. m. § 2 Abs. 6 "Befähigungsnachweis externer zur Prüfung befähigter Personen"
Frage: Frage:
Wie weit hat sich ein Arbeitgeber über die Fähigkeiten von zur Prüfung befähigten Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Zusicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen? Wie weit hat sich ein Arbeitgeber über die Fähigkeiten von zur Prüfung befähigten Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Zusicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen?
Antwort: Antwort:
Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln trägt der Arbeitgeber, der das Arbeitsmittel verwenden lässt. Die Beauftragung externer "zur Prüfung befähigter Personen" entlastet ihn nicht. D. h. der Arbeitgeber muss sich (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) der entsprechenden Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person im Hinblick auf Prüfinhalt und -umfang versichern. Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln trägt der Arbeitgeber, der das Arbeitsmittel verwenden lässt. Die Beauftragung externer "zur Prüfung befähigter Personen" entlastet ihn nicht. D. h. der Arbeitgeber muss sich (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) der entsprechenden Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person im Hinblick auf Prüfinhalt und -umfang versichern.
Für den Nachweis der Qualifikation kann das allgemeine Vertragsrecht genutzt werden. In der Regel kann der Arbeitgeber bei nachgewiesener Qualifikation erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung entsprechend den Anforderungen erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der zur Prüfung befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. Für den Nachweis der Qualifikation kann das allgemeine Vertragsrecht genutzt werden. In der Regel kann der Arbeitgeber bei nachgewiesener Qualifikation erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung entsprechend den Anforderungen erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der zur Prüfung befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
Hinweis: Hinweis:
Siehe dazu auch TRBS 1203 Siehe dazu auch TRBS 1203
A 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel A 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
A 5.1 zu § 5 Abs. 1 bis 3 "Gebrauchte Maschinen als Arbeitsmittel" A 5.1 zu § 5 Abs. 1 bis 3 "Gebrauchte Maschinen als Arbeitsmittel"
Frage: Frage:
Was hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 BetrSichV zu beachten, wenn er seinen Beschäftigten gebrauchte Maschinen erstmalig im Unternehmen für die Verwendung zur Verfügung stellt? Was hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 BetrSichV zu beachten, wenn er seinen Beschäftigten gebrauchte Maschinen erstmalig im Unternehmen für die Verwendung zur Verfügung stellt?
Antwort: Antwort:
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV müssen die Arbeitsmittel neben den Vorschriften der BetrSichV insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für das Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens des Arbeitsmittels auf dem Binnenmarkt gelten, entsprechen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV müssen die Arbeitsmittel neben den Vorschriften der BetrSichV insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für das Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens des Arbeitsmittels auf dem Binnenmarkt gelten, entsprechen.
Dabei sind bei Maschinen folgende Fälle zu unterscheiden: Dabei sind bei Maschinen folgende Fälle zu unterscheiden:
Bei der Einfuhr gebrauchter Maschinen aus Drittstaaten in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat der Einführer (dieser kann auch der Arbeitgeber sein) die Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, d.h. alle materiellen und formalen Anforderungen, einzuhalten. Für dieses Arbeitsmittel sind die Anforderungen, die an neue Produkte zum Zeitpunkt der Einfuhr in den EWR gelten, einzuhalten. D. h. die Gebrauchtmaschine muss die Anforderungen der 9. ProdSV sowie ggf. weiterer einschlägiger EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllen. Bei der Einfuhr gebrauchter Maschinen aus Drittstaaten in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat der Einführer (dieser kann auch der Arbeitgeber sein) die Anforderungen der RL 2006/42/EG, d.h. alle materiellen und formalen Anforderungen, einzuhalten. Für dieses Arbeitsmittel sind die Anforderungen, die an neue Produkte zum Zeitpunkt der Einfuhr in den EWR gelten, einzuhalten. D. h. die Gebrauchtmaschine muss die Anforderungen der 9. ProdSV sowie ggf. weiterer einschlägiger EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllen.
Beim Kauf innerhalb des EWR hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Verwendung des Arbeitsmittels entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei vorgesehener Verwendung die Sicherheit gewährleistet ist. Dies hat er durch entsprechende Maßnahmen aufgrund der von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen. Die Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik bezogen auf die sichere Verwendung auf Grundlage der Schutzziele der BetrSichV (insbesondere §§ 4, 5, 6, 8, 9 und Anh. 1 BetrSichV) entsprechen, wenn die Verwendung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist. Daraus können sich ggf. auch Nachrüstverpflichtungen ergeben. Beim Kauf innerhalb des EWR hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Verwendung des Arbeitsmittels entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei vorgesehener Verwendung die Sicherheit gewährleistet ist. Dies hat er durch entsprechende Maßnahmen aufgrund der von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen. Die Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik bezogen auf die sichere Verwendung auf Grundlage der Schutzziele der BetrSichV (insbesondere §§ 4, 5, 6, 8, 9 und Anh. 1 BetrSichV) entsprechen, wenn die Verwendung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist. Daraus können sich ggf. auch Nachrüstverpflichtungen ergeben.
Hinweis 1: Hinweis 1:
Zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln siehe auch EmpfBS 1114. Zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln siehe auch EmpfBS 1114.
Hinweis 2: Hinweis 2:
Siehe auch Leitlinie zum ProdSG LL 3/1 (LASI-Veröffentlichung 46) Siehe auch Leitlinie zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) LL 3/1 (LASI-Veröffentlichung 46)
A 5.2 zu § 5 Abs. 3 "Anpassung von Arbeitsmitteln" A 5.2 zu § 5 Abs. 3 "Anpassung von Arbeitsmitteln"
Frage: Frage:
Müssen im Betrieb verwendete Arbeitsmittel fortlaufend dem Stand der Technik nach den aktuell geltenden EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften angepasst werden? Müssen im Betrieb verwendete Arbeitsmittel fortlaufend dem Stand der Technik nach den aktuell geltenden EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für die Bereitstellung auf dem Binnenmarkt nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV angepasst werden?
Antwort: Antwort:
Nein. Sie müssen dem Stand der Technik bezogen auf die sichere Verwendung auf der Grundlage der Schutzziele der BetrSichV, insbesondere gemäß §§ 4, 5, 6, 8, 9, Anh. 1 BetrSichV, entsprechen. Weitere Hinweise zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln enthält EmpfBS 1114. Nein. Sie müssen dem Stand der Technik bezogen auf die sichere Verwendung auf der Grundlage der Schutzziele der BetrSichV, insbesondere gemäß §§ 4, 5, 6, 8, 9, Anh. 1 BetrSichV, entsprechen.
Weitere Hinweise zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln enthält EmpfBS 1114.
A 5.3 zu § 5 Abs. 3 "Vermietete Arbeitsmittel" A 5.3 zu § 5 Abs. 3 "Vermietete Arbeitsmittel"
Frage: Frage:
Wer ist bei gemieteten, geleasten oder geliehenen (ohne Entgelt) Arbeitsmitteln verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BetrSichV, wenn diese Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden? Wer ist bei gemieteten, geleasten oder geliehenen (ohne Entgelt) Arbeitsmitteln verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BetrSichV, wenn diese Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden?
Antwort: Antwort:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen wie auch die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen können z.B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen wie auch die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen können z.B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden.
Insbesondere ist ein Nachweis über die letzte wiederkehrende Prüfung am Betriebsort vorzuhalten, soweit diese gemäß BetrSichV vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 7 und § 17 Abs. 1 BetrSichV). Insbesondere ist ein Nachweis über die letzte wiederkehrende Prüfung am Betriebsort vorzuhalten, soweit diese gemäß BetrSichV vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 7 und § 17 Abs. 1 BetrSichV).
Im Falle der zur Verfügungstellung eines Produkts durch Vermietung entspricht die wiederholte Vermietung des Produkts nicht einem neuen Inverkehrbringen. Zur Verwendung eines gebrauchten Produktes durch den Arbeitgeber siehe LL A 5.1 Fall 2. Im Falle der zur Verfügungstellung eines Produkts durch Vermietung entspricht die wiederholte Vermietung des Produkts nicht einem neuen Inverkehrbringen. Zur Verwendung eines gebrauchten Produktes durch den Arbeitgeber siehe LL A 5.1 Fall 2.
Hinweis: Hinweis:
Siehe auch Leitlinie zum ProdSG LL 2/1 der LASI-Veröffentlichung 46 Siehe auch Leitlinie zum ProdSG LL 2/1 der LASI-Veröffentlichung 46
A 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln A 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
A 6.1 zu § 6 i. V. m. Anhang I Nummer 3.1.1 Buchstabe c "Seilunterstützte Arbeitsverfahren und Klettergeräte" A 6.1 zu § 6 i. V. m. Anh. I Nr. 3.1.1 Buchst. c "Seilunterstützte Arbeitsverfahren und Klettergeräte"
Frage: Frage:
Sind seilunterstützte Arbeitsverfahren und Klettergeräte bei Fassaden- und Fensterreinigungsarbeiten auch dann zulässig, wenn der Einsatz kollektiver Absturzsicherungen möglich wäre? Sind seilunterstützte Arbeitsverfahren und Klettergeräte bei Fassaden- und Fensterreinigungsarbeiten auch dann zulässig, wenn der Einsatz kollektiver Absturzsicherungen möglich wäre?
Antwort: Antwort:
Wenn zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen (z.B. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen) nachrangig zu anderen z.B. kollektiven Schutzmaßnahmen (z.B. Gerüste mit Fangnetzen). Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Verwendung erlauben (§ 5 Abs. 1 BetrSichV). Wenn zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen (z.B. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen) nachrangig zu anderen z.B. kollektiven Schutzmaßnahmen (z.B. Gerüste mit Fangnetzen). Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Verwendung erlauben (§ 5 Abs. 1 BetrSichV).
Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung nicht verhältnismäßig ist und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann (Anh. 1 Nr. 3.1.4 Buchst. b BetrSichV). Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung nicht verhältnismäßig ist und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann (Anh. 1 Nr. 3.1.4 Buchst. b BetrSichV).
Hinweis: Hinweis:
Auf die TRBS 2121 Teil 3 wird hingewiesen. Auf die TRBS 2121 Teil 3 wird hingewiesen.
A 6.2 zu § 6 Abs. 3 "Erproben" A 6.2 zu § 6 Abs. 3 "Erproben"
Frage: Frage:
Ab wann fällt das Erproben unter die BetrSichV? Ab wann fällt das Erproben unter die BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Die Erprobung beginnt ab dem Verantwortungsübergang an den Arbeitgeber (bzw. "Betreiber") und fällt somit unter die BetrSichV. Einstellarbeiten oder Testläufe, die ab diesem Zeitpunkt erfolgen, werden von dem Begriff "Erprobung" erfasst. Der Übergang vom Hersteller auf den Arbeitgeber sollte deshalb vertraglich klar geregelt werden. Die Erprobung beginnt ab dem Verantwortungsübergang an den Arbeitgeber (bzw. "Betreiber") und fällt somit unter die BetrSichV. Einstellarbeiten oder Testläufe, die ab diesem Zeitpunkt erfolgen, werden von dem Begriff "Erprobung" erfasst. Der Übergang vom Hersteller auf den Arbeitgeber sollte deshalb vertraglich klar geregelt werden.
Hinweis 1: Hinweis 1:
Von der Erprobung zu unterscheiden ist der Probebetrieb, der Teil der Inbetriebsetzung vor dem Inverkehrbringen von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen ist. Der Probebetrieb wird vor dem Verantwortungsübergang an den Arbeitgeber durchgeführt. Er dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Auftraggeber zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten. Der Probebetrieb fällt daher i. d. R. in die Verantwortung des Herstellers, Errichters oder Montagebetriebes oder dessen Beauftragten. In einzelnen Fällen können auch Arbeitgeber (bzw. "Betreiber") die Rolle eines Herstellers / Errichters / Montagebetriebes übernehmen (Eigenkonstruktionen). Von der Erprobung zu unterscheiden ist der Probebetrieb, der Teil der Inbetriebsetzung vor dem Inverkehrbringen von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen ist. Der Probebetrieb wird vor dem Verantwortungsübergang an den Arbeitgeber durchgeführt. Er dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Auftraggeber zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten. Der Probebetrieb fällt daher i. d. R. in die Verantwortung des Herstellers, Errichters oder Montagebetriebes oder dessen Beauftragten. In einzelnen Fällen können auch Arbeitgeber (bzw. "Betreiber") die Rolle eines Herstellers / Errichters / Montagebetriebes übernehmen (Eigenkonstruktionen).
Hinweis 2: Hinweis 2:
Siehe auch EmpfBS 1113 Siehe auch EmpfBS 1113
A 6.3 zu § 6 i. V. m. Anh. 1 Nr. 3.1.7. "Auf- und Abbau von Gerüsten"
Frage:
Gemäß Anh. 1 Nr. 3.1.7 BetrSichV sind beim Auf- und Abbau von Gerüsten geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist. Die im Gerüstbau überwiegend in der Praxis eingesetzte Schutzmaßnahme gegen Absturz ist die PSA. Darf aufgrund der Besonderheiten beim Auf- und Abbau vom TOP-Prinzip des § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV abgewichen werden und ist in diesem Fall der Einsatz von PSA eine "andere geeignete Schutzmaßnahme" i. S. d. § 11 Absatz 4 BetrSichV?
Antwort:
Das in § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV niedergelegte TOP-Prinzip ist ein grundlegendes Prinzip für das Treffen von Arbeitsschutzmaßnahmen. § 4 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) bestimmt, dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind. Schon vor diesem Hintergrund kann die BetrSichV keine Ausnahme vom Grundsatz des TOP-Prinzips vorsehen. Damit haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Auch Anh. II Nr. 4.1.1 der mit der BetrSichV umgesetzten RL 2009/104/EG verlangt, dass dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden muss.
Der Arbeitgeber hat dieses deshalb bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen stets zu beachten. Entsprechend dem TOP-Prinzip kommen organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen erst in Betracht, wenn Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV gilt zudem, dass die Verwendung von PSA für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. Schon hieraus ist ersichtlich, dass die Verwendung von PSA nicht die Regelfallschutzmaßnahme sein kann.
§ 11 BetrSichV ist für den Auf- und Abbau von Gerüsten nicht einschlägig, da § 11 Abs. 1 für unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln gilt, Abs. 2 für Unfälle und Notfälle.
Nach dem Stand der Technik ist es möglich, beim Auf- und Abbau von Gerüsten entsprechende Montageschutzgeländer zu verwenden. Das TOP-Prinzip ist deshalb auch beim Aufbau von Gerüsten zu beachten. Bei den vielfältigen Anwendungsformen im Gerüstbau sind allerdings in der Praxis technische Maßnahmen in Abhängigkeit vom einzurüstenden Objekt nicht immer möglich. In besonderen Fällen außerhalb der Regelausführung, in denen technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind, hat der Arbeitgeber z.B. die Möglichkeit, die Sicherheit der Beschäftigten durch PSA gegen Absturz zu gewährleisten. Da es für den Aufbau von Gerüsten geeignete technische Schutzmaßnahmen gibt, muss der Einsatz von PSA gegen Absturz allerdings stets die Ausnahme bleiben.
A 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln A 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
A 7.1 zu § 7 Abs. 1 "Verwendung von Leitern" A 7.1 zu § 7 Abs. 1 "Verwendung von Leitern"
Frage: Frage:
Ist für die Verwendung von Leitern die vereinfachte Vorgehensweise zulässig? Ist für die Verwendung von Leitern die vereinfachte Vorgehensweise zulässig?
Antwort: Antwort:
Ja, die vereinfachte Vorgehensweise ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 BetrSichV erfüllt sind. Ja, die vereinfachte Vorgehensweise ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BetrSichV erfüllt sind.
Hinweis: Hinweis:
Siehe dazu auch TRBS 1111 Nr. 5.2.3, EmpfBS 1111 Siehe dazu auch TRBS 1111 Nr. 5.2.3, EmpfBS 1111
A 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen A 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
A 8.1 zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 "Direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen" A 8.1 zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 "Direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen"
Frage: Frage:
Muss die elektrische Ausrüstung eines gebrauchten Arbeitsmittels hinsichtlich des Schutzes gegen direktes Berühren (Basisschutz) oder bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) unter Spannung stehender Teile an den aktuellen Stand der Technik für das Inverkehrbringen angepasst werden? Muss die elektrische Ausrüstung eines gebrauchten Arbeitsmittels hinsichtlich des Schutzes gegen direktes Berühren (Basisschutz) oder bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) unter Spannung stehender Teile an den aktuellen Stand der Technik für das Inverkehrbringen angepasst werden?
Antwort: Antwort:
Nein. Aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV folgt, dass sowohl der Schutz gegen direktes als auch der Schutz bei indirektem Berühren spannungsführender Teile vorhanden sein muss. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann. Eine Nachrüstverpflichtung besteht dann, wenn eine sichere Verwendung nicht gewährleistet ist. Grundsätzlich muss dabei aber nicht eine Anpassung an den Stand der Technik für das Inverkehrbringen von neuen Produkten erfolgen. Werden im Rahmen eines Austausches neue Bauteile eingesetzt, müssen diese den aktuell geltenden EU-Binnenmarkt-Richtlinien entsprechen. Nein. Aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV folgt, dass sowohl der Schutz gegen direktes als auch der Schutz bei indirektem Berühren spannungsführender Teile vorhanden sein muss. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann. Eine Nachrüstverpflichtung besteht dann, wenn eine sichere Verwendung nicht gewährleistet ist. Grundsätzlich muss dabei aber nicht eine Anpassung an den Stand der Technik für das Inverkehrbringen von neuen Produkten erfolgen. Werden im Rahmen eines Austausches neue Bauteile eingesetzt, müssen diese den aktuell geltenden EU-Binnenmarkt-Richtlinien entsprechen.
A 8.2 zu § 8 Abs. 5 und 6 "Notbefehlseinrichtung" A 8.2 zu § 8 Abs. 5 und 6 "Notbefehlseinrichtung"
Frage: Frage:
Müssen alle gebrauchten Maschinen eine Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen vorweisen? Müssen alle gebrauchten Maschinen eine Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen vorweisen?
Antwort: Antwort:
Ja. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat. Dies ist bei Maschinen mit großem Nachlauf der Fall, z.B. bei großen Ständerbohrmaschinen, großen Drehmaschinen oder großen Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen. Hier ist der Nachlauf der Gefahr bringenden Bewegung infolge hohen Drehmoments zeitlich so lang, dass sie keine Wirkung zeigen würde. In solchen Fällen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ermitteln und umzusetzen, um die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten. Ja. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat. Dies ist bei Maschinen mit großem Nachlauf der Fall, z.B. bei großen Ständerbohrmaschinen, großen Drehmaschinen oder großen Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen. Hier ist der Nachlauf der Gefahr bringenden Bewegung infolge hohen Drehmoments zeitlich so lang, dass sie keine Wirkung zeigen würde. In solchen Fällen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ermitteln und umzusetzen, um die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten.
Bei manuell gesteuerten Maschinen kann z.B. die Möglichkeit des schnellen Aufkurbelns bei mechanisch zugestellten Walzen ergriffen werden. Bei manuell gesteuerten Maschinen kann z.B. die Möglichkeit des schnellen Aufkurbelns bei mechanisch zugestellten Walzen ergriffen werden.
Bei automatisch gesteuerten Maschinen (z.B. automatisch gesteuerte Rollenwalzmaschinen) kann die Möglichkeit des schnellen Aufkurbelns nicht in Anspruch genommen werden. Das Auslösen der Notbefehlseinrichtung muss hier ein automatisches Auffahren der Walzen bedingen. Dazu muss bei großen Maschinen eine Notbefehlseinrichtung von jeder Bedienstelle der Maschinen aus leicht und ungehindert erreichbar sein (z.B. bei Blechrundbiegemaschinen mittels einer über die gesamte Walzenbreite beidseitig angebrachte Notbefehlseinrichtung). Bei automatisch gesteuerten Maschinen (z.B. automatisch gesteuerte Rollenwalzmaschinen) kann die Möglichkeit des schnellen Aufkurbelns nicht in Anspruch genommen werden. Das Auslösen der Notbefehlseinrichtung muss hier ein automatisches Auffahren der Walzen bedingen. Dazu muss bei großen Maschinen eine Notbefehlseinrichtung von jeder Bedienstelle der Maschinen aus leicht und ungehindert erreichbar sein (z.B. bei Blechrundbiegemaschinen mittels einer über die gesamte Walzenbreite beidseitig angebrachte Notbefehlseinrichtung).
A 8.3 zu § 8 Abs. 3 "Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben" A 8.3 zu § 8 Abs. 3 "Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben"
Frage: Frage:
Was ist unter Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, zu verstehen? Was ist unter Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, zu verstehen?
Antwort: Antwort:
Befehlseinrichtungen sind z.B. Befehlseinrichtungen sind z.B.
Notbefehlseinrichtungen oder Notbefehlseinrichtungen oder
Einrichtungen zum Verstellen von physikalischen Parametern wie Vorschubgeschwindigkeiten bei einer Maschine, Menge oder Drehzahl. Einrichtungen zum Verstellen von physikalischen Parametern wie Vorschubgeschwindigkeiten bei einer Maschine, Menge oder Drehzahl.
A 8.4 zu § 8 Abs. "Elektrische Arbeitsmittel ohne eigene Schutzvorkehrung gegen Wiederanlauf nach Spannungsunterbrechung "
Frage:
Dürfen elektrische Arbeitsmittel, die über keine eigene Schutzvorkehrung gegen Wiederanlauf nach Spannungsunterbrechung verfügen, verwendet werden?
Antwort:
Ja, der Schutz gegen die Gefährdungen beim nicht beabsichtigten Ingangsetzen (§ 8 Abs. 4 BetrSichV) z.B. nach Spannungsunterbrechung, muss nicht immer durch das Arbeitsmittel selbst realisiert sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese Gefährdung zu beurteilen und, falls erforderlich, Maßnahmen bei der Verwendung des Arbeitsmittels in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, indem zum Beispiel zusätzlich ein Personenschutzschalter PRCD-S als ortsbewegliche Schutzeinrichtung verwendet wird.
Hinweis:
Inwieweit für ein bestimmtes Produkt eine eigene Schutzvorkehrung gegen Wiederanlauf nach Spannungsunterbrechung nach dem Stand der Technik beim Inverkehrbringen notwendig ist, wird in den jeweiligen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften bzw. den dazu harmonisierten Normen geregelt. Soweit eine normative Regelung nicht besteht, entscheidet der Hersteller im Rahmen seiner Risikoanalyse. Daher kann es Produkte am Markt geben, die über keinen solchen Schutz verfügen.
A 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln A 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
A 9.1 zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 "Schutz vor herausschleudernden Gegenständen" A 9.1 zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 "Schutz vor herausschleudernden Gegenständen"
Frage: Frage:
Welche Schutzmaßnahmen müssen bei großen Bearbeitungszentren, die begangen werden müssen und die aufgrund großer Werkstücke nicht durchgängig umhaust werden können, zum Schutz vor herausschleudernden Gegenständen angewendet werden? Welche Schutzmaßnahmen müssen bei großen Bearbeitungszentren, die begangen werden müssen und die aufgrund großer Werkstücke nicht durchgängig umhaust werden können, zum Schutz vor herausschleudernden Gegenständen angewendet werden?
Antwort: Antwort:
Bei solchen Maschinen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch Energieberechnung die mögliche Weite des Herausschleuderns von Teilen zu ermitteln. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Maßnahmen als Kombination von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen (Schutzkonzept gemäß TRBS 1111) festzulegen. Wenn bei solchen Maschinen eine durchgängige Einhausung nicht realisierbar ist, können organisatorische Maßnahmen und das Tragen persönlicher Schutzausrüstung ein wichtiger Bestandteil des Schutzkonzeptes sein. Bei solchen Maschinen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch Energieberechnung die mögliche Weite des Herausschleuderns von Teilen zu ermitteln. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Maßnahmen als Kombination von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen (Schutzkonzept gemäß TRBS 1111) festzulegen. Wenn bei solchen Maschinen eine durchgängige Einhausung nicht realisierbar ist, können organisatorische Maßnahmen und das Tragen von PSA ein wichtiger Bestandteil des Schutzkonzeptes sein.
Hinweis: Hinweis:
Auf die TRBS 2111 wird hingewiesen. Auf die TRBS 2111 wird hingewiesen.
A 9.2 zu § 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 "unbeabsichtigtes Erreichen von Gefahrstellen" A 9.2 zu § 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 "unbeabsichtigtes Erreichen von Gefahrstellen"
Frage: Frage:
Was ist zu tun, wenn bei Werkzeugmaschinen aus produktionstechnischen Gründen der Prozess bei geöffneten Türen beobachtet werden muss? Was ist zu tun, wenn bei Werkzeugmaschinen aus produktionstechnischen Gründen der Prozess bei geöffneten Türen beobachtet werden muss?
Antwort: Antwort:
Wenn aus produktionstechnischen Gründen der Betrieb einer Maschine bei geöffneter Schutztür notwendig ist, sind zumindest die in Anh. 1 Nr. 1.2.5 RL 2006/42/EG festgelegten Bedingungen einzuhalten. Wenn aus produktionstechnischen Gründen der Betrieb einer Maschine bei geöffneter Schutztür notwendig ist, sind zumindest die in Anh. 1 Nr. 1.2.5 RL 2006/42/EG festgelegten Bedingungen einzuhalten.
Ist bei einer Werkzeugmaschine diese Betriebsart vom Hersteller nicht vorgesehen und muss in Ausnahmefällen ein Prozess bei geöffneten Türen beobachtet werden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik für die sichere Verwendung festzulegen. Ist bei einer Werkzeugmaschine diese Betriebsart vom Hersteller nicht vorgesehen und muss in Ausnahmefällen ein Prozess bei geöffneten Türen beobachtet werden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik für die sichere Verwendung festzulegen.
Hinweis: Hinweis:
Auf TRBS 2111 wird hingewiesen. Auf TRBS 2111 wird hingewiesen.
A 9.3 zu § 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 "unbeabsichtigtes Erreichen von Gefahrstellen" A 9.3 zu § 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 "unbeabsichtigtes Erreichen von Gefahrstellen"
Frage: Frage:
Müssen Bohrer und Bohrfutter an Ständerbohrmaschinen abgedeckt werden? Müssen Bohrer und Bohrfutter an Ständerbohrmaschinen abgedeckt werden?
Antwort: Antwort:
Grundsätzlich ja. Nur in solchen Fällen, bei denen aufgrund von häufig anzunehmendem auszuwechselndem Werkzeug eine trennende Schutzeinrichtung eher hinderlich wäre, z.B. bei manuell gesteuerten Ständerbohrmaschinen in einer Schlosserei, sind neben einer beweglichen Schutzeinrichtung für das Bohrfutter organisatorische (Unterweisung) und personenbezogene Schutzmaßnahmen (Haarnetz, enganliegende Kleidung, Handschuhtrageverbot) zulässig. Grundsätzlich ja. Nur in solchen Fällen, bei denen aufgrund von häufig anzunehmendem auszuwechselndem Werkzeug eine trennende Schutzeinrichtung eher hinderlich wäre, z.B. bei manuell gesteuerten Ständerbohrmaschinen in einer Schlosserei, sind neben einer beweglichen Schutzeinrichtung für das Bohrfutter organisatorische (Unterweisung) und personenbezogene Schutzmaßnahmen (Haarnetz, enganliegende Kleidung, Handschuhtrageverbot) zulässig.
A 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber A 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
A 13.1 zu § 13 "Sicherheit für Beschäftigte von Auftragnehmern (betriebsfremde Personen)" A 13.1 zu § 13 "Sicherheit für Beschäftigte von Auftragnehmern (betriebsfremde Personen)"
Frage: Frage:
Hat ein Arbeitgeber nach BetrSichV bei der Auswahl und Ausrüstung von Arbeitsmitteln auch Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten anderer Arbeitgeber (insbesondere für Wartungs-/Servicefirmen) zu ergreifen? Hat ein Arbeitgeber nach BetrSichV bei der Auswahl und Ausrüstung von Arbeitsmitteln auch Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten anderer Arbeitgeber (insbesondere für Wartungs-/Servicefirmen) zu ergreifen?
Antwort: Antwort:
Zunächst hat nach der BetrSichV ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung für seine eigenen Beschäftigten. Insofern hat jeder Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die für die Zurverfügungstellung und die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln durch seine Beschäftigten erforderlich sind. Werden Wartungs- oder Reparaturarbeiten (o. ä.) durchgeführt, sind dabei die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 BetrSichV einzuhalten. Zudem ist eine Abstimmung zwischen den beteiligten Arbeitgebern erforderlich. Zunächst hat nach der BetrSichV ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung für seine eigenen Beschäftigten. Insofern hat jeder Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die für die Zurverfügungstellung und die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln durch seine Beschäftigten erforderlich sind. Werden Wartungs- oder Reparaturarbeiten (o. ä.) durchgeführt, sind dabei die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 BetrSichV einzuhalten. Zudem ist eine Abstimmung zwischen den beteiligten Arbeitgebern erforderlich.
Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit verwendet (z.B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i. S. d. §§ 4, 5 und 6 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet ist. Die Maßnahmen hierzu (z.B. koordinierte Maßnahmen aller beteiligten Arbeitgeber) hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit verwendet (z.B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i. S. d. §§ 4, 5 und 6 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet ist. Die Maßnahmen hierzu (z.B. koordinierte Maßnahmen aller beteiligten Arbeitgeber) hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
(Siehe auch Leitlinie A 3.1) (Siehe auch Leitlinie A 3.1)
Hinweis: Hinweis:
Zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber s. auch § 8 Abs. 1 ArbSchG Zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber s. auch § 8 Abs. 1 ArbSchG
A 14 Prüfung von Arbeitsmitteln A 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
A 14.1 zu §§ 14 und 16 "Herstellerangaben" A 14.1 zu §§ 14 und 16 "Herstellerangaben"
Frage: Frage:
Hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Prüffristen Herstellerangaben hierzu einzuhalten? Hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Prüffristen Herstellerangaben hierzu einzuhalten?
Antwort: Antwort:
Nein. Der Arbeitgeber hat die Prüffristen gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der in Anh. 2 und Anh. 3 festgelegten Höchstprüffristen für bestimmte Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei sind die Herstellerangaben für Prüffristen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu berücksichtigen, die sich der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 4 BetrSichV beschafft hat. D. h. es ist zulässig, entsprechend der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dargestellten betrieblichen Verwendungsbedingungen von den Herstellerangaben abweichende Festlegungen zu treffen. Nein. Der Arbeitgeber hat die Prüffristen gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der in Anh. 2 und Anh. 3 BetrSichV festgelegten Höchstprüffristen für bestimmte Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei sind die Herstellerangaben für Prüffristen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu berücksichtigen, die sich der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 4 BetrSichV beschafft hat. D. h. es ist zulässig, entsprechend der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dargestellten betrieblichen Verwendungsbedingungen von den Herstellerangaben abweichende Festlegungen zu treffen.
A 14.2 zu § 14 Abs. 2 "Prüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (euP)" A 14.2 zu § 14 Abs. 2 "Prüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (euP)"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Die elektrotechnisch unterwiesene Person (euP) kann nach den Durchführungsanweisungen zum § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 (DGUV V 3) Aufgaben für das ordnungsgemäße Durchführen von Prüfungen an Betriebsmitteln der Tabelle 1 B mit geeigneten Messgeräten übernehmen. Die euP kann nach den Durchführungsanweisungen zum § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 (DGUV V 3) Aufgaben für das ordnungsgemäße Durchführen von Prüfungen an Betriebsmitteln der Tabelle 1 B mit geeigneten Messgeräten übernehmen.
Frage: Frage:
Inwieweit ist die elektrotechnisch unterwiesene Person (euP) für die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel nach § 14 Abs. 2 BetrSichV einsetzbar? Inwieweit ist die euP für die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmittel nach § 14 Abs. 2 BetrSichV einsetzbar?
Darf z.B. ein Haustechniker (Hausmeister), ohne den Anforderungen an eine befähigte Person zu genügen, als euP die elektrische Prüfung mit geeigneten Messgeräten durchführen? Darf z.B. ein Haustechniker (Hausmeister), ohne den Anforderungen an eine befähigte Person zu genügen, als euP die elektrische Prüfung mit geeigneten Messgeräten durchführen?
Antwort: Antwort:
Jeder Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen sind und welche durch eine unterwiesene Person erfolgen können. Jeder Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen sind und welche durch eine unterwiesene Person erfolgen können.
Die in § 14 BetrSichV genannten Prüfungen dürfen ausschließlich durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden. Diese können andere Personen mit Aufgaben beauftragen (z.B. Haustechniker als elektrotechnisch unterwiesene Personen) und sich deren Messergebnisse zu eigen machen. Die in § 5 DGUV V 3 genannte Person (euP) ist keine zur Prüfung befähigte Person, da sie nicht die Anforderungen der BetrSichV erfüllt. Die in § 14 BetrSichV genannten Prüfungen dürfen ausschließlich durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden. Diese können andere Personen mit Aufgaben beauftragen (z.B. Haustechniker als euP) und sich deren Messergebnisse zu eigen machen. Die in § 5 DGUV V 3 genannte Person (euP) ist keine zur Prüfung befähigte Person, da sie nicht die Anforderungen der BetrSichV erfüllt.
Die euP kann somit, entsprechende Kenntnisse vorausgesetzt, in diesem Zusammenhang in begrenztem Umfang "unselbständig" Prüfungen vornehmen, wie z.B. das Prüfen einfacher ortveränderlicher Arbeitsmittel mit geeigneten Prüfgeräten. Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung bleibt letztlich bei der zur Prüfung befähigten Person, die dann die Aufzeichnungen über die Prüfung erstellt. Die euP kann somit, entsprechende Kenntnisse vorausgesetzt, in diesem Zusammenhang in begrenztem Umfang "unselbständig" Prüfungen vornehmen, wie z.B. das Prüfen einfacher ortveränderlicher Arbeitsmittel mit geeigneten Prüfgeräten. Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung bleibt letztlich bei der zur Prüfung befähigten Person, die dann die Aufzeichnungen über die Prüfung erstellt.
Hinweis 1: Hinweis 1:
Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person werden in der TRBS 1203 konkretisiert. Eine Elektrofachkraft i. S. d. bisherigen § 2 Abs. 3 DGUV V 3 erfüllt im Wesentlichen die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person werden in der TRBS 1203 konkretisiert. Eine Elektrofachkraft i. S. d. bisherigen § 2 Abs. 3 DGUV V 3 erfüllt im Wesentlichen die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person.
Hinweis 2: Hinweis 2:
Nach VDE 0105-100 Abschn. 3.2.5 ist eine elektrotechnisch unterwiesene Person (euP), wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde. Nach VDE 0105-100 Abschn. 3.2.5 ist eine euP, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.
A 14.3 zu § 14 Abs. 1 "Prüfung von Arbeitsmitteln nach Montage" A 14.3 zu § 14 Abs. 1 "Prüfung von Arbeitsmitteln nach Montage"
Frage: Frage:
Darf der Arbeitgeber den Montagebetrieb mit der Prüfung vor der Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels beauftragen, welches dieser selbst montiert hat? Darf der Arbeitgeber den Montagebetrieb mit der Prüfung vor der Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels beauftragen, welches dieser selbst montiert hat?
Antwort: Antwort:
Ja, wenn die prüfende Person eine zur Prüfung befähigte Person ist. In bestimmten Fällen kann die Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" sinnvoll sein. Ja, wenn die prüfende Person eine zur Prüfung befähigte Person ist. In bestimmten Fällen kann die Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" sinnvoll sein.
A 14.4 zu § 14 "Vermeidung von Doppelprüfungen" A 14.4 zu § 14 "Vermeidung von Doppelprüfungen"
Frage: Frage:
Wie können Doppelprüfungen bei Arbeitsmitteln vermieden werden? Wie können Doppelprüfungen bei Arbeitsmitteln vermieden werden?
Antwort: Antwort:
Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
B Überwachungsbedürftige Anlagen, allgemein
A 15 Anwendungsbereich und Zielsetzung B 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
A 15.1 zu § 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 "Änderung einer erlaubnispflichtigen Anlage, so dass diese danach nicht mehr die Kriterien der Erlaubnispflicht erfüllt" B 1.1 zu § 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 "Änderung einer erlaubnispflichtigen Anlage, so dass diese danach nicht mehr die Kriterien der Erlaubnispflicht erfüllt"
Frage: Frage:
Wie sollte verfahren werden, wenn bei einer erlaubnispflichtigen Anlage Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter derart geändert werden, dass sie danach nicht mehr die Kriterien der erlaubnispflichtigen Anlagenach § 18 Abs. 1 BetrSichV erfüllt? Wie sollte verfahren werden, wenn bei einer erlaubnispflichtigen Anlage Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter derart geändert werden, dass sie danach nicht mehr die Kriterien der erlaubnispflichtigen Anlage nach § 18 Abs. 1 BetrSichV erfüllt?
Beispiele: Beispiele:
Die Betriebstemperatur eines Heißwassererzeugers wird auf < 110 °C begrenzt. Die Betriebstemperatur eines Heißwassererzeugers wird auf < 110 °C begrenzt.
Begrenzung der Umschlagkapazität einer Füllstelle für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten < 23 Grad C Begrenzung der Umschlagkapazität einer Füllstelle für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten < 23 Grad C
Antwort: Antwort:
Diese Änderungen haben zur Folge, dass die erlaubnispflichtige Anlage nicht mehr als solche unter § 18 Abs. 1 BetrSichV fällt. Die geänderten Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter müssen so gestaltet bzw. begrenzt sein, dass diese durch Anwendung einfacher Maßnahmen nicht rückgängig zu machen sind. Bei Lageranlagen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV für ortsbewegliche Behälter sind schriftliche Organisationsanweisungen erforderlich, die sicherstellen, dass die Grenzen zur erlaubnispflichtigen Anlage nicht überschritten werden. Diese Änderungen haben zur Folge, dass die erlaubnispflichtige Anlage nicht mehr als solche unter § 18 Abs. 1 BetrSichV fällt. Die geänderten Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter müssen so gestaltet bzw. begrenzt sein, dass diese durch Anwendung einfacher Maßnahmen nicht rückgängig zu machen sind. Bei Lageranlagen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV für ortsbewegliche Behälter sind schriftliche Organisationsanweisungen erforderlich, die sicherstellen, dass die Grenzen zur erlaubnispflichtigen Anlage nicht überschritten werden.
Die Änderungen müssen in den Anlagenunterlagen (u. a. Betriebsanweisung) und auf dem Fabrikschild dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist diesbezüglich zu überprüfen und zu aktualisieren. Die vorgenommenen Änderungen stellen eine prüfpflichtige Änderung der Bauart und Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, dar. Sie unterfallen der Prüfpflicht nach § 15 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 BetrSichV durch eine ZÜS, da für die Festlegung der Prüfzuständigkeit der Ausgangszustand der Anlage entscheidend ist. Die Änderungen müssen in den Anlagenunterlagen (u. a. Betriebsanweisung) und auf dem Fabrikschild dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist diesbezüglich zu überprüfen und zu aktualisieren. Die vorgenommenen Änderungen stellen eine prüfpflichtige Änderung der Bauart und Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, dar. Sie unterfallen der Prüfpflicht nach § 15 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 BetrSichV durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), da für die Festlegung der Prüfzuständigkeit der Ausgangszustand der Anlage entscheidend ist.
A 15.2 zu § 1 i. V. m. § 15 "Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage, so dass diese danach nicht mehr die Kriterien der Überwachungsbedürftigkeit erfüllt" B 1.2 zu § 1 i. V. m. § 15 "Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage, so dass diese danach nicht mehr die Kriterien der Überwachungsbedürftigkeit erfüllt"
Frage: Frage:
Wie sollte verfahren werden, wenn bei einer überwachungsbedürftigen Anlage Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter derart geändert werden, dass sie danach nicht mehr die Kriterien der überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Abs. 1 oder Anh. 2 BetrSichV erfüllen? Wie sollte verfahren werden, wenn bei einer überwachungsbedürftigen Anlage Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter derart geändert werden, dass sie danach nicht mehr die Kriterien der überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Abs. 1 oder Anh. 2 BetrSichV erfüllen?
Beispiele: Beispiele:
Der Betriebsdruck eines Druckgerätes wird soweit herabgesetzt, dass es kein Druckgerät i. S. d. Richtlinie 2014/68/EU (DGRL) mehr ist bzw. unter Artikel 4 Abs. 3 DGRL fallen würde. Der Betriebsdruck eines Druckgerätes wird soweit herabgesetzt, dass es kein Druckgerät i. S. d. RL 2014/68/EU Druckgeräterichtlinie (DGRL) mehr ist bzw. unter Artikel 4 Abs. 3 DGRL fallen würde.
Ein Lastenaufzug wird zu einem Güteraufzug umgebaut. Ein Lastenaufzug wird zu einem Güteraufzug umgebaut.
Antwort: Antwort:
Diese Änderungen haben zur Folge, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht mehr als solche unter den Anwendungsbereich des Anh. 2 BetrSichV fällt. Die geänderten Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter müssen so gestaltet bzw. begrenzt sein, dass diese durch Anwendung einfacher Maßnahmen nicht rückgängig zu machen sind. Die Änderungen müssen in den Anlagenunterlagen (u. a. Betriebsanweisung) und auf dem Fabrikschild dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist diesbezüglich zu überprüfen und zu aktualisieren. Die vorgenommenen Änderungen stellen eine prüfpflichtige Änderung der Bauart oder Betriebsweise dar. Diese Änderungen unterfallen der Prüfpflicht durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person, abhängig davon, was der Anh. 2 BetrSichV für den ursprünglichen Betriebszustand vorgesehen hat. Für den Weiterbetrieb sind die Prüfanforderungen nach § 14 BetrSichV einzuhalten. Diese Änderungen haben zur Folge, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht mehr als solche unter den Anwendungsbereich des Anh. 2 BetrSichV fällt. Die geänderten Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter müssen so gestaltet bzw. begrenzt sein, dass diese durch Anwendung einfacher Maßnahmen nicht rückgängig zu machen sind. Die Änderungen müssen in den Anlagenunterlagen (u. a. Betriebsanweisung) und an der Anlage in unmittelbarer Sichtweite des Fabrikschildes dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist diesbezüglich zu überprüfen und zu aktualisieren. Die vorgenommenen Änderungen stellen eine prüfpflichtige Änderung der Bauart oder Betriebsweise dar. Diese Änderungen unterfallen der Prüfpflicht durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person, abhängig davon, was der Anh. 2 BetrSichV für den ursprünglichen Betriebszustand vorgesehen hat. Für den Weiterbetrieb sind die Prüfanforderungen nach § 14 BetrSichV einzuhalten.
A 16 Begriffsbestimmungen B 2 Begriffsbestimmungen
A 16.1 zu § 2 Abs. 3 "Verwenden einer überwachungsbedürftigen Anlage" B 2.1 zu § 2 Abs. 3 "Verwenden einer überwachungsbedürftigen Anlage"
Frage: Frage:
Wer ist als Verantwortlicher für das Verwenden einer überwachungsbedürftigen Anlage anzusehen? Wer ist als Verantwortlicher für das Verwenden einer überwachungsbedürftigen Anlage anzusehen?
Antwort: Antwort:
Infolge der Novelle der BetrSichV 2015 wurde eine rechtssystematische Veränderung im Hinblick auf überwachungsbedürftigen Anlagen vorgenommen. Verantwortlich für die sichere Verwendung ist der Arbeitgeber i. S. d. ArbSchG. Nach § 2 Abs. 3 BetrSichV ist aber auch derjenige dem Arbeitgeber gleichgestellt, der ohne Arbeitgeber zu sein eine Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Dieser gleichgestellte Arbeitgeber hat hinsichtlich der Vermeidung von Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit anderer Personen im Gefahrenbereich der überwachungsbedürftigen Anlage dieselben Pflichten wie ein Arbeitgeber i. S. d. Arbeitsschutzgesetzes. Für bestimmte Aufzugsanlagen ist die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV ausgenommen. Infolge der Novelle der BetrSichV 2015 wurde eine rechtssystematische Veränderung im Hinblick auf überwachungsbedürftigen Anlagen vorgenommen. Verantwortlich für die sichere Verwendung ist der Arbeitgeber i. S. d. ArbSchG. Nach § 2 Abs. 3 BetrSichV ist aber auch derjenige dem Arbeitgeber gleichgestellt, der ohne Arbeitgeber zu sein eine Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Dieser gleichgestellte Arbeitgeber hat hinsichtlich der Vermeidung von Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit anderer Personen im Gefahrenbereich der überwachungsbedürftigen Anlage dieselben Pflichten wie ein Arbeitgeber i. S. d. ArbSchG. Für bestimmte Aufzugsanlagen ist die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV ausgenommen.
Für die Wahrnehmung der Pflichten hinsichtlich der Verwendung der überwachungsbedürftigen Anlage ist der Arbeitgeber zuständig, der die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914). Für die Wahrnehmung der Pflichten hinsichtlich der Verwendung der überwachungsbedürftigen Anlage ist der Arbeitgeber zuständig, der die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914).
Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter der Arbeitgeber sein, der die Pflichten für das Verwenden der Anlage wahrzunehmen hat. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der überwachungsbedürftigen Anlage und dem Arbeitgeber, der diese Anlage verwendet. Ein Eigentümer bleibt verantwortlich für das Verwenden der überwachungsbedürftigen Anlage, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter der Arbeitgeber sein, der die Pflichten für das Verwenden der Anlage wahrzunehmen hat. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der überwachungsbedürftigen Anlage und dem Arbeitgeber, der diese Anlage verwendet. Ein Eigentümer bleibt verantwortlich für das Verwenden der überwachungsbedürftigen Anlage, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.
(Siehe auch Leitlinien B 3.1 und D 3.3) (Siehe auch Leitlinien B 3.1 und D 3.3)
A 16.2 zu § 2 Abs. 9 "Maßnahmen an überwachungsbedürftigen Anlagen und Prüfpflicht" B 2.2 zu § 2 Abs. 9 "Maßnahmen an überwachungsbedürftigen Anlagen und Prüfpflicht"
Frage: Frage:
Was hat der Arbeitgeber zu veranlassen, wenn Maßnahmen an einer überwachungsbedürftigen Anlage durchgeführt werden sollen? Was hat der Arbeitgeber zu veranlassen, wenn Maßnahmen an einer überwachungsbedürftigen Anlage durchgeführt werden sollen?
Antwort: Antwort:
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob durch die Maßnahmen Änderungen erfolgen. Wenn Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt werden, gelten § 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen nach § 5 Abs. 1 und 2 BetrSichV erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben. Nach einer prüfpflichtigen Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage ist eine Prüfung nach § 15 BetrSichV vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich. Wenn eine erlaubnispflichtige Anlage hinsichtlich der Bauart oder Betriebsweise geändert wird und diese Änderung die Sicherheit der Anlage beeinflusst, ist vorher eine Erlaubnis zur Änderung zu beantragen. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob durch die Maßnahmen Änderungen erfolgen. Wenn Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt werden, gelten § 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen nach § 5 Abs. 1 und 2 BetrSichV erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem ProdSG oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG ergeben. Nach einer prüfpflichtigen Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage ist eine Prüfung nach § 15 BetrSichV vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich. Wenn eine erlaubnispflichtige Anlage hinsichtlich der Bauart oder Betriebsweise geändert wird und diese Änderung die Sicherheit der Anlage beeinflusst, ist vorher eine Erlaubnis zur Änderung zu beantragen.
A 16.3 zu § 2 Abs. 13 i. V. m. Anhang 2 "Acetylenanlagen und Kalziumkarbidläger" B 2.3 zu § 2 Abs. 13 i. V. m. Anh. 2 "Acetylenanlagen und Kalziumkarbidläger"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Acetylenanlagen und Kalziumkarbidläger sind nach § 2 Nr. 30 Buchstabe h ProdSG überwachungsbedürftige Anlagen. Sie werden jedoch nicht explizit in Anh. 2 BetrSichV aufgeführt. Acetylenanlagen und Kalziumkarbidläger sind nach § 2 Nr. 30 Buchst. h ProdSG überwachungsbedürftige Anlagen. Sie werden jedoch nicht explizit in Anh. 2 BetrSichV aufgeführt.
Frage: Frage:
Welche Anforderungen sind zu erfüllen? Welche Anforderungen sind zu erfüllen?
Antwort: Antwort:
Werden Acetylenanlagen von einem Arbeitgeber verwendet, unterliegen sie als Arbeitsmittel dem Abschn. 2 BetrSichV. Weiterhin sind für Acetylenanlagen und Kalziumkarbidläger die Bestimmungen der GefStoffV anzuwenden. Hinsichtlich der betrieblichen Maßnahmen des Explosionsschutzes gelten die Bestimmungen der GefStoffV und deren Anh. I Nr.1 sowie die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 der BetrSichV. Werden Acetylenanlagen von einem Arbeitgeber verwendet, unterliegen sie als Arbeitsmittel dem Abschn. 2 BetrSichV. Weiterhin sind für Acetylenanlagen und Kalziumkarbidläger die Bestimmungen der GefStoffV anzuwenden. Hinsichtlich der betrieblichen Maßnahmen des Explosionsschutzes gelten die Bestimmungen der GefStoffV und deren Anh. I Nr.1 sowie die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 der BetrSichV.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen i. S. d. Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 2 BetrSichV sind überwachungsbedürftige Ex-Anlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen i. S. d. Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 2 BetrSichV sind überwachungsbedürftige Ex-Anlagen.
Anlagen, die Druckgeräte i. S. d. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 2 BetrSichV sind oder enthalten, sind überwachungsbedürftige Druckanlagen. Anlagen, die Druckgeräte i. S. d. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 2 BetrSichV sind oder enthalten, sind überwachungsbedürftige Druckanlagen.
Informationen zu Tätigkeiten mit Gasen und zur Verwendung von Gasen können folgenden Technischen Regeln entnommen werden: Informationen zu Tätigkeiten mit Gasen und zur Verwendung von Gasen können folgenden Technischen Regeln entnommen werden:
TRGS 407 TRGS 407
TRBS 3145 / TRGS 745 TRBS 3145 / TRGS 745
TRBS 3146 / TRGS 746 TRBS 3146 / TRGS 746
A 17 Gefährdungsbeurteilung B 3 Gefährdungsbeurteilung
A 17.1 zu § 3 i. V. m. §§ 15 und 16 "Verantwortlichkeiten von Arbeitgebern" B 3.1 zu § 3 i. V. m. §§ 15 und 16 "Verantwortlichkeiten von Arbeitgebern"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Eine überwachungsbedürftige Anlage wird von einer juristischen Person betrieben, die keine eigenen Beschäftigten an der Anlage hat (Arbeitgeber A). Die Anlage wird von Beschäftigten eines anderen Arbeitgebers (Arbeitgeber B) verwendet. Eine überwachungsbedürftige Anlage wird von einer juristischen Person betrieben, die keine eigenen Beschäftigten an der Anlage hat (Arbeitgeber A). Die Anlage wird von Beschäftigten eines anderen Arbeitgebers (Arbeitgeber B) verwendet.
Frage: Frage:
Welche Verantwortlichkeiten kommen auf die o.g. Arbeitgeber zu? Welche Verantwortlichkeiten kommen auf die o.g. Arbeitgeber zu?
Antwort: Antwort:
Verantwortlich für die sichere Verwendung, einschließlich des Schutzes anderer Personen im Gefahrenbereich, ist derjenige, der die überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet (Arbeitgeber A, "Betreiber"). Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hat er die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen (zu Aufzügen s. LL D 3.3). Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt nach § 3 Abs. 6 BetrSichV. Verantwortlich für die sichere Verwendung, einschließlich des Schutzes anderer Personen im Gefahrenbereich, ist derjenige, der die überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet (Arbeitgeber A, "Betreiber"). Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hat er die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen (zu Aufzügen s. LL D 3.3). Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt nach § 3 Abs. 6 BetrSichV.
Der Arbeitgeber B hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG alle erforderlichen betrieblichen Maßnahmen für die sichere Verwendung zu ermitteln und umzusetzen, z.B. durch Unterweisung seiner Beschäftigten. Die Einhaltung der Anforderungen durch den für den Betrieb der Anlage Verantwortlichen sollte er sich vertraglich vom "Betreiber" versichern lassen. Der Arbeitgeber B hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG alle erforderlichen betrieblichen Maßnahmen für die sichere Verwendung zu ermitteln und umzusetzen, z.B. durch Unterweisung seiner Beschäftigten. Die Einhaltung der Anforderungen durch den für den Betrieb der Anlage Verantwortlichen sollte er sich vertraglich vom "Betreiber" versichern lassen.
A 17.2 zu § 3 "Gefährdungsbeurteilung für den sicheren Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen" B 3.2 zu § 3 "Gefährdungsbeurteilung für den sicheren Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen"
Frage: Frage:
Woraus ergeben sich die notwendigen Schutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, für die es nur für Anlagenteile EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften gibt? Woraus ergeben sich die notwendigen Schutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, für die es nur für Anlagenteile EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften gibt?
Antwort: Antwort:
Für die Errichtung einer überwachungsbedürftigen Anlage, für die es EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften nur für Anlagenteile gibt (z.B. bei Tankstellen oder Dampfkesselanlagen), ergeben sich die notwendigen Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. den Schutzzielanforderungen der BetrSichV, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anh. 1 BetrSichV. Für die Errichtung einer überwachungsbedürftigen Anlage, für die es EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften nur für Anlagenteile gibt (z.B. bei Tankstellen oder Dampfkesselanlagen), ergeben sich die notwendigen Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. den Schutzzielanforderungen der BetrSichV, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anh. 1 BetrSichV.
A 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln B 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
A 6.1 zu § 6 Abs. 3 "Erproben" B 6.1 zu § 6 Abs. 3 "Erproben"
Frage: Frage:
Fällt das Erproben einer überwachungsbedürftigen Anlage unter die BetrSichV? Fällt das Erproben einer überwachungsbedürftigen Anlage unter die BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Ja. (Siehe dazu auch Leitlinie A 6.2) Ja. (Siehe dazu auch Leitlinie A 6.2)
Die Erprobung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Anlagenteilen gehört zur Verwendung gemäß BetrSichV und wird in der Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführt. Sie dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln. Die Erprobung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Anlagenteilen gehört zur Verwendung gemäß BetrSichV und wird in der Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführt. Sie dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln.
Die Erprobung beginnt ab dem Verantwortungsübergang an den Arbeitgeber für die erstmalige Verwendung eines Arbeitsmittels. Die Erprobung beginnt ab dem Verantwortungsübergang an den Arbeitgeber für die erstmalige Verwendung eines Arbeitsmittels.
Der Probebetrieb fällt i. d. R. in die Verantwortung des Herstellers, Errichters oder Montagebetriebes oder dessen Beauftragten. Er dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Auftraggeber zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten. Das Inverkehrbringen endet mit dem Verantwortungsübergang bei der Übergabe der Anlage. Der Probebetrieb fällt i. d. R. in die Verantwortung des Herstellers, Errichters oder Montagebetriebes oder dessen Beauftragten. Er dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Auftraggeber zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten. Das Inverkehrbringen endet mit dem Verantwortungsübergang bei der Übergabe der Anlage.
Nach dem Inverkehrbringen übernimmt i. d. R. der Arbeitgeber ("Betreiber") oder, soweit dies vom Arbeitgeber so festgelegt ist, ein Generalauftragnehmer die Verantwortung für die überwachungsbedürftige Anlage. Nach dem Inverkehrbringen übernimmt i. d. R. der Arbeitgeber ("Betreiber") oder, soweit dies vom Arbeitgeber so festgelegt ist, ein Generalauftragnehmer die Verantwortung für die überwachungsbedürftige Anlage.
Der Betrieb beginnt mit der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (§ 15 Abs. 1 BetrSichV), welche auf Veranlassung und in der Regel auch unter der Verantwortung des Arbeitgebers ("Betreibers") erfolgt. Der Übergang vom Hersteller auf den "Betreiber" (Arbeitgeber) sollte vertraglich klar geregelt werden. Der Betrieb beginnt mit der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (§ 15 Abs. 1 BetrSichV), welche auf Veranlassung und in der Regel auch unter der Verantwortung des Arbeitgebers ("Betreibers") erfolgt.
Der Übergang vom Hersteller auf den "Betreiber" (Arbeitgeber) sollte vertraglich klar geregelt werden.
Hinweis: Hinweis:
In einzelnen Fällen können auch Arbeitgeber ("Betreiber") die Rolle eines Herstellers/ Errichters/ Montagebetriebes übernehmen ("Eigenkonstruktionen"). In einzelnen Fällen können auch Arbeitgeber ("Betreiber") die Rolle eines Herstellers / Errichters / Montagebetriebes übernehmen ("Eigenkonstruktionen").
A 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen B 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
A 15.1 zu § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 "Auswahl der ZÜS" B 15.1 zu § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 "Auswahl der ZÜS"
Frage: Frage:
Darf der Betreiber für die Überprüfung der Prüffrist und für die Durchführung der Prüfung unterschiedliche ZÜS auswählen? Darf der Betreiber für die Überprüfung der Prüffrist und für die Durchführung der Prüfung unterschiedliche ZÜS auswählen?
Antwort: Antwort:
Nein, die Bestätigung der vom Arbeitgeber ermittelten Prüffrist ist integraler Bestandteil der Prüfung durch die ZÜS. Der Arbeitgeber hat von der ZÜS eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Diese Bescheinigung muss nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV auch Auskunft zu der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Abs. 2 BetrSichV beinhalten. Die Prüfung vor der Inbetriebnahme ist erst abgeschlossen, wenn die Überprüfung der vom Arbeitgeber festgelegten Prüffrist erfolgt ist. Dies gilt auch für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5.4 BetrSichV festgelegt wurde. Nein, die Bestätigung der vom Arbeitgeber ermittelten Prüffrist ist integraler Bestandteil der Prüfung durch die ZÜS. Der Arbeitgeber hat von der ZÜS eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Diese Bescheinigung muss nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV auch Auskunft zu der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Abs. 2 BetrSichV beinhalten. Die Prüfung vor der Inbetriebnahme ist erst abgeschlossen, wenn die Überprüfung der vom Arbeitgeber festgelegten Prüffrist erfolgt ist. Dies gilt auch für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5.4 BetrSichV festgelegt wurde.
A 15.2 zu §§ 15 und 16 "Herstellerangaben und Prüffristen" B 15.2 zu §§ 15 und 16 "Herstellerangaben und Prüffristen"
Frage: Frage:
Hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Prüffristen Herstellerangaben hierzu einzuhalten? Hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Prüffristen Herstellerangaben hierzu einzuhalten?
Antwort: Antwort:
Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen die Herstellerangaben zu berücksichtigen. Ein Abweichen von diesen Fristen ist möglich, wenn dies aufgrund der Verwendung nachvollziehbar begründet ist. Wenn die Betriebsweise dies erfordert (z.B. besondere Korrosion, Verwendung unter erschwerten Bedingungen), hat der Arbeitgeber ggf. auch kürzere Prüffristen festzulegen. In jedem Fall dürfen die Höchstfristen nach Anh. 2 Abschn. 2 bis 4 BetrSichV nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen die Herstellerangaben zu berücksichtigen. Ein Abweichen von diesen Fristen ist möglich, wenn dies aufgrund der Verwendung nachvollziehbar begründet ist. Wenn die Betriebsweise dies erfordert (z.B. besondere Korrosion, Verwendung unter erschwerten Bedingungen), hat der Arbeitgeber ggf. auch kürzere Prüffristen festzulegen. In jedem Fall dürfen die Höchstfristen nach Anh. 2 Abschn. 2 bis 4 BetrSichV nicht überschritten werden.
A 15.3 zu §§ 15 und 16 "Unterlagen für die Prüfung durch die ZÜS" B 15.3 zu §§ 15 und 16 "Unterlagen für die Prüfung durch die ZÜS"
Frage: Frage:
Welche Unterlagen sind der ZÜS bei der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen vorzulegen? Welche Unterlagen sind der ZÜS bei der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen vorzulegen?
Antwort: Antwort:
Die Vorlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist in der Verordnung nicht gefordert. Vorzulegen sind insbesondere technische Unterlagen. Diese können zweckmäßig als Auszug aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden. Aus ihnen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen (Schutzmaßnahmenkonzept nach TRBS 1111) festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Die Vorlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist in der Verordnung nicht gefordert. Vorzulegen sind insbesondere technische Unterlagen. Diese können zweckmäßig als Auszug aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden. Aus ihnen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen (Schutzmaßnahmenkonzept nach TRBS 1111) festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Ebenso sind alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um der ZÜS eine Prognose für den sicheren Betrieb bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zu ermöglichen.
A 15.4 zu §§ 15 und 16 "Vermeiden von Doppelprüfungen " B 15.4 zu §§ 15 und 16 "Vermeiden von Doppelprüfungen "
Frage: Frage:
Wie können Doppelprüfungen bei überwachungsbedürftigen Anlagen vermieden werden? Wie können Doppelprüfungen bei überwachungsbedürftigen Anlagen vermieden werden?
Antwort: Antwort:
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind nach Maßgabe der in Anh. 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Bei diesen Prüfungen sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden. Prüfungen nach § 14 Abs. 1 bis 3 BetrSichV entfallen bei überwachungsbedürftigen Anlagen, soweit entsprechende Prüfungen in den §§ 15 und 16 BetrSichV vorgeschrieben sind. Gleichwertig bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind nach Maßgabe der in Anh. 2 BetrSichV genannten Vorgaben durchzuführen. Bei diesen Prüfungen sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden. Prüfungen nach § 14 Abs. 1 bis 3 BetrSichV entfallen bei überwachungsbedürftigen Anlagen, soweit entsprechende Prüfungen in den §§ 15 und 16 BetrSichV vorgeschrieben sind. Gleichwertig bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass
die Ergebnisse dieser Prüfungen von unabhängigen Drittstellen stammen, die Ergebnisse dieser Prüfungen von unabhängigen Drittstellen stammen,
das Prüfpersonal eine vergleichbare Qualifikation besitzt, wie das mit den Prüfungen beauftragte Personal einer ZÜS und das Prüfpersonal eine vergleichbare Qualifikation besitzt, wie das mit den Prüfungen beauftragte Personal einer ZÜS und
der Inhalt dieser Prüfung dem Anh. 2 der BetrSichV und den TRBS entspricht. der Inhalt dieser Prüfung dem Anh. 2 der BetrSichV und den TRBS entspricht.
Ungeachtet dessen bleibt die ZÜS für das Ergebnis der Prüfung verantwortlich. Ungeachtet dessen bleibt die ZÜS für das Ergebnis der Prüfung verantwortlich.
Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden (siehe dazu § 14 Abs. 1 BetrSichV). Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden (siehe dazu § 15 Abs. 1 BetrSichV).
A 15.5 zu §§ 15 und 16 i. V. m. Anh. 2 Abschnitt 3 und Abschnitt 4 "Vermeidung von Doppelprüfungen bei Prüfungen nach § 29a BImSchG und BetrSichV" B 15.5 zu §§ 15 und 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 3 und Abschn. 4 "Vermeidung von Doppelprüfungen bei Prüfungen nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und BetrSichV"
Frage: Frage:
Neben den Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach §§ 15 und 16 BetrSichV können an diesen Anlagen auch Prüfungen nach § 29a BImSchG erforderlich sein. Wie können Doppelprüfungen vermieden werden? Neben den Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach §§ 15 und 16 BetrSichV können an diesen Anlagen auch Prüfungen nach § 29a BImSchG erforderlich sein. Wie können Doppelprüfungen vermieden werden?
Antwort: Antwort:
Prüfungen nach BetrSichV bleiben von der Prüfung nach § 29a BImSchG unberührt. Die Prüfergebnisse nach § 29a BImSchG können zur Vermeidung von Doppelprüfungen berücksichtigt werden, wenn der Sachverständige nach § 29a BImSchG auch über die Qualifikation nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 3.3 und Abschn. 4 BetrSichV verfügt, die Prüfinhalte gleichwertig und die Ergebnisse dokumentiert sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, die ausschließlich durch eine ZÜS durchgeführt werden müssen. Prüfungen nach BetrSichV bleiben von der Prüfung nach § 29a BImSchG unberührt. Die Prüfergebnisse nach § 29a BImSchG können zur Vermeidung von Doppelprüfungen berücksichtigt werden, wenn der Sachverständige nach § 29a BImSchG auch über die Qualifikation nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 3.3 und Abschn. 4 BetrSichV verfügt, die Prüfinhalte gleichwertig und die Ergebnisse dokumentiert sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, die ausschließlich durch eine ZÜS durchgeführt werden müssen.
Hinweis: Hinweis:
Auf TRBS 1201 und TRBS 1203 wird hingewiesen. Auf TRBS 1201 und TRBS 1203 wird hingewiesen.
A 15.6 zu §§ 15 und 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 und Abschnitt 4 "Prüfung von Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung" B 15.6 zu § 15 "Verfahren der Nachprüfung durch eine ZÜS bei überwachungsbedürftigen Anlagen"
Sachverhalt:
Gemäß Anh. 2 Abschn. 3 und 4 jeweils Nr. 1 sind bei den Prüfungen nach diesen Abschnitten die Eignung und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach der BetrSichV und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden.
Frage: Frage:
Welche technischen Schutzmaßnahmen, die nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) getroffen wurden, sind dabei zu prüfen? Darf im Rahmen der Nachprüfung nach Beseitigung eines erheblichen Mangels eine überarbeitete, neugefasste Prüfbescheinigung durch eine andere ZÜS ausgestellt werden, die nicht die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat?
Antwort: Antwort:
Bei den Prüfungen nach Anh. 2 Abschn. 3 sind die technischen Schutzmaßnahmen nach Anh. 1 Nr. 1 GefStoffV zu prüfen.
Bei den Prüfungen nach Anh. 2 Abschn. 4 sind die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV erforderlichen Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen einer Betriebsstörung (z.B. sichere Ableitung austretender Stoffe aus Sicherheitsventilen) sowie bei Brand- und Explosionsgefährdungen die nach Anh.1 Nr. 1.2 und 1.3 GefStoffV erforderlichen Maßnahmen zu prüfen. Eine Nachprüfung durch die ZÜS ist keine neue eigenständige Prüfung, sondern dient dem Nachweis der Beseitigung der Defizite der bereits stattgefundenen Prüfung. Für eine Nachprüfung ist deshalb die Beauftragung einer anderen ZÜS nicht möglich. Bei einer Nachprüfung wird keine neugefasste Prüfbescheinigung, sondern eine Ergänzung zur Prüfbescheinigung ausgestellt.
A 16 Wiederkehrende Prüfung B 16 Wiederkehrende Prüfung
A 16.1 zu § 16 "Prüfung der technischen Unterlagen " B 16.1 zu § 16 "Prüfung der technischen Unterlagen "
Frage: Frage:
Muss bei überwachungsbedürftigen Anlagen die Prüfung der technischen Unterlagen auch bei wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt werden? Muss bei überwachungsbedürftigen Anlagen die Prüfung der technischen Unterlagen auch bei wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt werden?
Antwort: Antwort:
Ja, soweit dies für die Feststellung des sicheren Zustands hinsichtlich des Betriebs erforderlich ist. Ja, soweit dies für die Feststellung des sicheren Zustands hinsichtlich des Betriebs erforderlich ist.
Der Arbeitgeber i. S. d. BetrSichV hat dafür Sorge zu tragen, dass der mit der Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrSichV beauftragten zugelassenen Überwachungsstelle die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen und Unterlagen vorliegen. Dazu gehören z.B. auch Unterlagen zu vorgenommenen Änderungen, Aufzeichnungen zu Prüfungen, Festlegungen von Prüffristen und den festgelegten organisatorischen Maßnahmen. Der Arbeitgeber i. S. d. BetrSichV hat dafür Sorge zu tragen, dass der mit der Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrSichV beauftragten ZÜS die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen und Unterlagen vorliegen. Dazu gehören z.B. auch Unterlagen zu vorgenommenen Änderungen, Aufzeichnungen zu Prüfungen, Festlegungen von Prüffristen und den festgelegten organisatorischen Maßnahmen.
Hinweis: Hinweis:
Siehe auch TRBS 1201 und Folgeteile Siehe auch TRBS 1201 und Folgeteile
A 16.2 zu § 16 Abs. 2 "Ermittlung der Prüffristen" B 16.2 zu § 16 Abs. 2 "Ermittlung der Prüffristen"
Frage: Frage:
Hat der Arbeitgeber bei jeder wiederkehrenden Prüfung prüfen zu lassen, ob die Prüffristen zutreffend festgelegt wurden? Hat der Arbeitgeber bei jeder wiederkehrenden Prüfung prüfen zu lassen, ob die Prüffristen zutreffend festgelegt wurden?
Antwort: Antwort:
Ja, der Arbeitgeber hat nach § 16 Abs. 2 BetrSichV sicherzustellen, dass bei der wiederkehrenden Prüfung überprüft wird, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Abs. 6 zutreffend festgelegt wurde. Ergeben sich beispielsweise aus den wiederkehrenden Prüfungen besondere Feststellungen (erkennbare Korrosion, erhöhter Verschleiß etc.), dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber zu überprüfen, erforderlichenfalls sind weitere Maßnahmen festzulegen und die Prüffristen zu verändern. Erstmalig ermittelte oder angepasste Prüffristen sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu überprüfen, wenn die Anlage durch eine ZÜS wiederkehrend geprüft werden muss. Ja, der Arbeitgeber hat nach § 16 Abs. 2 BetrSichV sicherzustellen, dass bei der wiederkehrenden Prüfung überprüft wird, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Abs. 6 zutreffend festgelegt wurden. Ergeben sich beispielsweise aus den wiederkehrenden Prüfungen besondere Feststellungen (erkennbare Korrosion, erhöhter Verschleiß etc.), dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber zu überprüfen, erforderlichenfalls sind weitere Maßnahmen festzulegen und die Prüffristen zu verändern. Erstmalig ermittelte oder angepasste Prüffristen sind durch eine ZÜS zu überprüfen, wenn die Anlage durch eine ZÜS wiederkehrend geprüft werden muss.
Hinweis: Hinweis:
Auf TRBS 1201 und Folgeteile wird hingewiesen. Auf TRBS 1201 und Folgeteile wird hingewiesen.
B 16.3 zu § 16 "Anpassung von überwachungsbedürftigen Anlagen an den Stand der Technik"
Sachverhalt:
In dem Beschluss des Bunderates (Drucksache 647/1/18 vom 04.02.19) wird zu der Frage der Prüfung der Eignung von Schutzmaßnahmen bei der wiederkehrenden Prüfung Folgendes ausgeführt:
".... Zudem kann sich seit der Inbetriebnahme der Anlage der Stand der Technik bei der Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels weiterentwickelt haben. Das kann zur Folge haben, dass die ursprünglich festgelegten technischen und bzw. oder organisatorischen Maßnahmen heute nicht mehr ausreichend, somit auch nicht mehr vollständig geeignet sind und einer Anpassung beziehungsweise Änderung bedürfen ...."
Frage:
Was ist diesbezüglich bei der wiederkehrenden Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage zu prüfen?
Antwort:
Der Arbeitgeber hat darzulegen, durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der überwachungsbedürftigen Anlage nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
Im Rahmen der Ordnungsprüfung ist zu prüfen, ob seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung eine Fortschreibung des Stands der Technik im Hinblick auf das zu erreichende Schutzniveau bei der Verwendung z.B. durch Änderungen der nach § 21 Abs. 6 Nr. 1 BetrSichV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse stattgefunden hat, ob es neue Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder den aktuell geltenden Inverkehrbringensregelungen gibt und ob daraufhin eine Anpassung der technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen erforderlich wäre.
Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere Verwendung nach dem Stand der Technik ist das TOP-Prinzip anzuwenden. Auf EmpfBS 1114 wird verwiesen.
Wenn prüfpflichtige Änderungen erfolgt sind, ist zu prüfen, ob diese vor der Wiederinbetriebnahme ordnungsgemäß nach § 15 BetrSichV geprüft wurden.
Kann der Arbeitgeber oder ihm Gleichgestellte nicht darlegen, dass die überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS oder die zur Prüfung befähigte Person zu bewertender Mangel vor.
Hinweis:
Siehe dazu auch LL A 5.2
A 18 Erlaubnispflicht B 18 Erlaubnispflicht
A 18.1 zu § 18 Abs. 1 "Auswirkungen von prüfpflichtigen Änderungen bei erlaubnispflichtigen Anlagen" B 18.1 zu § 18 Abs. 1 "Auswirkungen von prüfpflichtigen Änderungen bei erlaubnispflichtigen Anlagen"
Frage: Frage:
Muss bei jeder prüfpflichtigen Änderung einer erlaubnispflichtigen Anlage die Erlaubnis geändert werden? Muss bei jeder prüfpflichtigen Änderung einer erlaubnispflichtigen Anlage die Erlaubnis geändert werden?
Antwort: Antwort:
Nein, nur wenn die Sicherheit der Anlage durch die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise betroffen ist. Beispiele dafür finden sich in den Technischen Regeln zur BetrSichV z.B. in TRBS 1121, TRBS 1122, TRBS 1123 und TRBS 1201 Teil 2. Nein, nur wenn die Sicherheit der Anlage durch die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise betroffen ist. Beispiele dafür finden sich in den Technischen Regeln zur BetrSichV z.B. in TRBS 1121, TRBS 1122, TRBS 1123 und TRBS 1201 Teil 2.
A 18.2 zu § 18 Abs. 5 "Erlaubnisunterlagen" B 18.2 zu § 18 Abs. 5 "Erlaubnisunterlagen"
Frage: Frage:
Führen fehlende Antragsunterlagen zur Verlängerung der Frist nach § 18 Abs. 5 BetrSichV? Führen fehlende Antragsunterlagen zur Verlängerung der Frist nach § 18 Abs. 5 BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Die zuständige Behörde hat nach § 18 Abs. 5 BetrSichV über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Laufzeit der Frist nach § 18 Abs. 5 BetrSichV beginnt, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingereicht wurden. Bei fehlenden Antragsunterlagen ist eine Aufforderung zum Nachreichen durch die Behörde erforderlich, z.B.: Die zuständige Behörde hat nach § 18 Abs. 5 BetrSichV über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Laufzeit der Frist nach § 18 Abs. 5 BetrSichV beginnt, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingereicht wurden. Bei fehlenden Antragsunterlagen ist eine Aufforderung zum Nachreichen durch die Behörde erforderlich, z.B.:
"Ihr Antrag ist unvollständig und kann nicht (abschließend) bearbeitet werden. Es fehlen... . Der Antrag gilt erst i. S. von § 18 Abs. 1 BetrSichV als gestellt, wenn diesem alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beigefügt sind." "Ihr Antrag ist unvollständig und kann nicht (abschließend) bearbeitet werden. Es fehlen... . Der Antrag gilt erst i. S. von § 18 Abs. 1 BetrSichV als gestellt, wenn diesem alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beigefügt sind."
Die Behörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. Die verlängerte Frist ist zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen. (s. dazu auch LV 49) Die Behörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. Die verlängerte Frist ist zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen. (s. dazu auch LV 49)
B 18.3 zu § 18 "Änderung der Bauart oder Betriebsweise"
Frage:
Ist jede Änderung einer erlaubnispflichtigen Anlage auch erlaubnispflichtig?
Antwort:
Nein, sie ist nur dann erlaubnispflichtig, wenn eine Maßnahme vorgenommen wird, bei der die Bauart oder die Betriebsweise geändert wird und durch die Änderung die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.
Hinweis:
Eine Änderung der Bauart liegt dann vor, wenn eine Maßnahme vorgenommen wird, bei der die technische Ausführung der Anlage einschließlich der verwendeten Werkstoffe sowie Geräte und Ausrüstungsteile, die für den vorgesehenen Betrieb erforderlich sind, verändert werden.
Eine Änderung der Betriebsweise liegt dann vor, wenn die für den Betrieb der Anlage relevanten Betriebs- und Verwendungsparameter verändert werden.
B 19 Ausnahmen
B 19.1 zu § 19 Abs. 6 Satz 2 "Beantragung einer Fristverlängerung bei der zuständigen Behörde durch den Arbeitgeber
Frage:
Welche Kriterien sind bei einer Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV zu beachten?
Antwort:
Im Antrag sind die Gründe für eine Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV darzulegen. Die beantragte Prüffrist muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen nach dem Stand der Technik sicher betrieben werden kann.
Im Einzelnen müssen hierbei
die Auslegung und Fertigung,
die dokumentierte Qualität,
die Ergebnisse aus den Prüfungen sowie
die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer
berücksichtigt werden.
Antragsinhalt und Bestandteil des Antrages müssen auch die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit auf andere Weise, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV für die Anlage und die Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen sein. Aus den Antragsunterlagen muss hervorgehen, wie die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist und welche zusätzlichen Maßnahmen ggf. erforderlich sind, damit die Anlage in dem Zeitraum bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Dem Antrag ist eine Stellungnahme beizufügen, wonach mit den im Antrag beschriebenen Maßnahmen die beantragte Fristverlängerung möglich ist. Die Stellungnahme sollte vorzugsweise durch Personen erfolgen, die mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfung entsprechend § 16 BetrSichV zu beauftragen sind. Eine Fristverlängerung kann immer nur im Einzelfall für eine bestimmte Anlage und frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung erfolgen. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Sammelverlängerungen, beispielsweise für Anlagen einer Serie oder bestimmten Bauart, können nicht erteilt werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann für den Einzelfall eine mehrmalige Fristverlängerung in Betracht kommen. Dies ist bei Anlagen nach Anh. 2 BetrSichV besonders in der Stellungnahme zu würdigen. In den Bescheid für eine mehrmalige Fristverlängerung ist eine auflösende Bedingung aufzunehmen, wonach bei jeder Prüfung die Voraussetzungen für die verlängerte Prüffrist überprüft und bestätigt werden müssen.
Hinweis:
s. zu Prüffristermittlung TRBS 1201 Teil 2 Abschnitt 11
A 24 Übergangsvorschriften B 24 Übergangsvorschriften
A 24.1 zu § 24 Abs. 1 "Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen" B 24.1 zu § 24 Abs. 1 "Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen"
Frage: Frage:
Welche Anforderungen gelten für vor Inkrafttreten der novellierten Betriebssicherheitsverordnung bestehende und auch bisher schon überwachungsbedürftige Anlagen? Welche Anforderungen gelten für vor Inkrafttreten der novellierten BetrSichV bestehende und auch bisher schon überwachungsbedürftige Anlagen?
Antwort: Antwort:
Bei erlaubnisbedürftigen Anlagen, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurden, ist nach § 24 Abs. 1 BetrSichV der Weiterbetrieb zulässig. Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis i. S. d. Verordnung. Hinsichtlich der Anforderungen gilt, dass die Verwendung der Anlage sicher sein muss. Bei erlaubnisbedürftigen Anlagen, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurden, ist nach § 24 Abs. 1 BetrSichV der Weiterbetrieb zulässig. Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis i. S. d. Verordnung. Hinsichtlich der Anforderungen gilt, dass die Verwendung der Anlage sicher sein muss.
Für alle anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, ausgenommen Aufzugsanlagen, sind in § 24 BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Anlagen keine Übergangsbestimmungen enthalten. Der Arbeitgeber hat jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine sichere Verwendung durch eine geeignete Kombination von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen sicherzustellen. Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 ermitteln für Aufzugsanlagen die Maßnahmen im Rahmen einer sicherheitstechnischen Betrachtung. Eine Nachrüstung auf den für neue Produkte i. S. d. Produktsicherheitsgesetzes geltenden aktuellen Stand der Technik ist dabei nicht gefordert. Für alle anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, ausgenommen Aufzugsanlagen, sind in § 24 BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Anlagen keine Übergangsbestimmungen enthalten. Der Arbeitgeber hat jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine sichere Verwendung durch eine geeignete Kombination von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen sicherzustellen. Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV ermitteln für Aufzugsanlagen die Maßnahmen im Rahmen einer sicherheitstechnischen Betrachtung. Eine Nachrüstung auf den für neue Produkte i. S. d. ProdSG geltenden aktuellen Stand der Technik ist dabei nicht gefordert.
(Siehe dazu Leitlinie A 5.2) (Siehe dazu Leitlinie A 5.2)
C Druckanlagen
A 25 Anwendungsbereich und Zielsetzung C 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
A 25.1 zu § 1 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Buchstabe d "Rohrleitungen unter innerem Überdruck" C 1.1 zu § 1 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Buchst. d "Rohrleitungen unter innerem Überdruck"
Frage: Frage:
Nach Anh. 2 Absch. 4 Nr. 2.1 Buchst. d BetrSichV sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anh. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als entzündbare Gase (Nr. 2.2), als entzündbare Flüssigkeiten (Nr. 2.6) mit einem Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius, als pyrophore Flüssigkeiten (Nr. 2.9), als akut toxisch Kategorie 1 oder 2 (Nr. 3.1.2) oder als ätzend (Nr. 3.2.2.6) eingestuft sind, überwachungsbedürftige Anlagen Sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für andere als o. g. Fluide (z.B. brandfördernd) von den überwachungsbedürftigen Anlagen ausgenommen oder werden diese von Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Buchst. b BetrSichV als Druckbehälteranlagen erfasst? Nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. d BetrSichV sind Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anh. I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221, als entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 °C haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226, als pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250, als akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 oder als ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314 eingestuft sind, überwachungsbedürftige Anlagen.
Sind Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für andere als o. g. Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten (z.B. brandfördernd) von den überwachungsbedürftigen Anlagen ausgenommen oder werden diese von Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Buchst b BetrSichV als Druckbehälteranlagen erfasst?
Antwort: Antwort:
Entsprechend § 2 Nr. 30 Buchst. c Produktsicherheitsgesetz gehören nur die in Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Buchst. d BetrSichV genannten Rohrleitungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. d BetrSichV gehören nur Rohrleitungsanlagen mit den dort genannten Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.
Rohrleitungen, die zwar Druckgeräte nach DGRL sind, jedoch mit Fluiden beaufschlagt werden, die die o. g. Gefährlichkeitsmerkmale nicht aufweisen, sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Dies gilt nur für Rohrleitungen, die nicht Bestandteil einer Druckbehälter- oder Dampfkesselanlage sind. Rohrleitungen innerhalb einer dieser Anlagen sind Bestandteil dieser überwachungsbedürftigen Anlage. Rohrleitungsanlagen, die zwar Druckgeräte nach Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräte-Richtlinie) sind, jedoch mit Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten beaufschlagt werden, die die o. g. Gefährlichkeitsmerkmale nicht aufweisen, sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Dies gilt nur für Rohrleitungsanlagen, die nicht Bestandteil einer Druckbehälter- oder Dampfkesselanlage sind. Rohrleitungen innerhalb einer dieser Anlagen sind Bestandteil dieser überwachungsbedürftigen Anlage.
A 25.2 zu § 1 Absatz 4 "Gasfüllanlagen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung" C 1.2 zu § 1 Abs. 4 "Gasfüllanlagen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung"
Frage: Frage:
Was gilt als Betriebsgelände? Was gilt als Betriebsgelände?
Antwort: Antwort:
Betriebsgelände der Energieversorger sind selbstgenutzte Gelände. Bereiche z.B. auf dem Gelände einer Mineralöltankstelle sind kein Betriebsgelände eines Energieversorgers i. S. d. v. g. Vorschrift, auch wenn die Bereiche vom Energieversorger gepachtet worden sind. Betriebsgelände der Energieversorger sind selbstgenutzte Gelände. Bereiche z.B. auf dem Gelände einer Mineralöltankstelle sind kein Betriebsgelände eines Energieversorgers i. S. d. vg. Vorschrift, auch wenn die Bereiche vom Energieversorger gepachtet worden sind.
C 1.3 zu § 1 Abs. 1 Satz 4 "Druckgeräte in Windenergieanlagen"
Frage:
Gilt der Abschn. 3 der Betriebssicherheitsverordnung für Druckgeräte, die Bestandteile einer Energieanlage (hier Windenergieanlage) i. S. d. Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind?
Antwort:
Windenergieanlagen sind Energieanlagen i. S. d. EnWG. Gemäß § 2 Nr. 30 Satz 2 ProdSG gehören bestimmte Druckanlagen nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, wenn sie Energieanlagen i. S. d. EnWG sind.
Die in Windenergieanlagen enthaltenen Druckanlagen (z.B. Druckbehälteranlagen zum Pitchen der Rotorblätter) selbst gelten jedoch, auch nach Auffassung des für das EnWG zuständigen BMWi, nicht als Energieanlagen i. S. d. EnWG. Sie sind daher als überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nr. 30 Satz 1 Buchstabe b ProdSG einzustufen. Damit sind sie Druckanlagen i. S. d. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Buchstabe b (Druckbehälteranlage) bzw. ggf. Buchstabe d (Rohrleitungsanlage) BetrSichV, so dass die Anforderungen der BetrSichV einschlägig und die Arbeitsschutzbehörden der Länder für deren Vollzug zuständig sind.
A 25.3 zu § 1 Absatz 1 Satz 4 "Flaschen für Atemschutzgeräte bei freiwilligen Feuerwehren" C 1.4 zu § 1 Abs. 1 Satz 4 "Flaschen für Atemschutzgeräte bei freiwilligen Feuerwehren"
Frage: Frage:
Gilt die BetrSichV auch für die Flaschen für Atemschutzgeräte bei freiwilligen Feuerwehren? Gilt die BetrSichV auch für die Flaschen für Atemschutzgeräte bei freiwilligen Feuerwehren?
Antwort: Antwort:
Ja, die Gemeinden sind in der Regel die wirtschaftlichen Träger für diese Feuerwehren und somit Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV. Ja, die Gemeinden sind in der Regel die wirtschaftlichen Träger für diese Feuerwehren und somit Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV.
A 25.4 zu § 1 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 "Druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen" C 1.5 zu § 1 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Anh. 2 Abschnitt 4 "Druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen"
Frage: Frage:
Welchen Prüfungen unterliegen druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen, die Welchen Prüfungen unterliegen druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen, die
entsprechend Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/68/EU (DGRL) von dieser ausgenommen sind und entsprechend Art. 1 Abs. 2 RL 2014/68/EU (DGRL) von dieser ausgenommen sind und
ggf. als Bauteile/Baugruppen Bestandteil einer überwachungsbedürftigen Druckanlage sind? ggf. als Bauteile/Baugruppen Bestandteil einer überwachungsbedürftigen Druckanlage sind?
Antwort: Antwort:
Für druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen entsprechend Artikel 1 Abs. 2 DGRL (ausgenommen Buchstabe c und s), für die der Hersteller in seinen mitzuliefernden Unterlagen mitteilt, dass sie unter den Ausschluss der DGRL fallen, sind die Prüffristen nach Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV nicht maßgebend. Diese Anlagenteile sind als Arbeitsmittel nach § 14 zu prüfen. Für druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen entsprechend Art. 1 Abs. 2 DGRL (ausgenommen Buchst. c und s), für die der Hersteller in seinen mitzuliefernden Unterlagen mitteilt, dass sie unter den Ausschluss der DGRL fallen, sind die Prüffristen nach Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV nicht maßgebend. Diese Anlagenteile sind als Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV zu prüfen.
Der Arbeitgeber muss für o. g. Bauteile/Baugruppen in seiner Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob diese Bauteile/Baugruppen Bestandteile seiner überwachungsbedürftigen Druckanlage sind. Anschließend ist zu prüfen, inwieweit der sichere Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Druckanlage durch mögliche Wechselwirkungen betroffen ist. Die Druckanlage ist nach den Maßgaben der §§ 15 und 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 zu prüfen, wobei die Wechselwirkungen dieser Bauteile/Baugruppen mit der Druckanlage betrachtet und das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 14 berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber muss für o. g. Bauteile/Baugruppen in seiner Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob diese Bauteile/Baugruppen Bestandteile seiner überwachungsbedürftigen Druckanlage sind. Anschließend ist zu prüfen, inwieweit der sichere Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Druckanlage durch mögliche Wechselwirkungen betroffen ist. Die Druckanlage ist nach den Maßgaben der §§ 15 und 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV zu prüfen, wobei die Wechselwirkungen dieser Bauteile/Baugruppen mit der Druckanlage betrachtet und das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 14 BetrSichV berücksichtigt werden.
Beispiel: Beispiel:
Frischdampfleitung am Dampfkessel, Druckluftleitung nach Artikel 4 Abs. 3 DGRL, Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen, Stelleinrichtungen, Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung, die die Anforderungen des Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe j) DGRL erfüllen. Frischdampfleitung am Dampfkessel, Druckluftleitung nach Art. 4 Abs. 3 DGRL, Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen, Stelleinrichtungen, Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung, die die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. j) DGRL erfüllen.
A 25.5 zu § 1 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 "Prüfpflicht explosionsfester Anlagenteile (Behälter, Apparate)" C 1.6 zu § 1 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 "Prüfpflicht explosionsfester Anlagenteile (Behälter, Apparate)"
Frage: Frage:
Sind explosionsfeste Anlagenteile (Behälter, Apparate), die nicht als Druckbehälteranlagen i. S. d. Anh. 2 Abschn. 4 betrieben werden, als Druckbehälter nach Anh. 2 Abschn. 4 zu prüfen? Sind explosionsfeste Anlagenteile (Behälter, Apparate), die nicht als Druckbehälteranlagen i. S. d. Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV betrieben werden, als Druckbehälter nach Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV zu prüfen?
Antwort: Antwort:
Nein. Wenn das Anlagenteil jedoch einen Betriebsdruck von > 0,5 bar hat und damit in den Anh. 2 Abschn. 4 fällt, gilt der abgesicherte Betriebsdruck als Kriterium für die Zuordnung der Anlagenteile nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.2 zu Nr. 5.9 Tabelle 2 bis 11 BetrSichV. Nein. Wenn das Anlagenteil jedoch einen Betriebsdruck von > 0,5 bar hat und damit in den Anh. 2 Abschn. 4 fällt, gilt der abgesicherte Betriebsdruck als Kriterium für die Zuordnung der Anlagenteile nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.2 zu Nr. 5.9 Tab. 2 bis 11 BetrSichV.
A 26 Begriffsbestimmungen C 2 Begriffsbestimmungen
A 26.1 zu § 2 Absatz 6 und § 12 Absatz 3 "Kesselwärter" C 2.1 zu § 2 Absatz 6 und § 12 Absatz 3 "Kesselwärter"
Frage: Frage:
Müssen Beschäftigte, die mit dem Betrieb von Dampfkesselanlagen beauftragt werden, speziell unterwiesen sein? Müssen Beschäftigte, die mit dem Betrieb von Dampfkesselanlagen beauftragt werden, speziell unterwiesen sein?
Antwort: Antwort:
Ja, nach § 12 Abs. 1 und 2 BetrSichV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem ist dafür zu sorgen, dass Dampfkessel nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden (§ 12 Abs. 3 BetrSichV). Zu diesem Personenkreis gehören auch Personen, die nach den Bestimmungen der aufgehobenen Dampfkesselverordnung (DampfKV) als Kesselwärter tätig waren. Ja, nach § 12 Abs. 1 und 2 BetrSichV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem ist dafür zu sorgen, dass Dampfkessel nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden (§ 12 Abs. 3 BetrSichV). Zu diesem Personenkreis gehören auch Personen, die nach den Bestimmungen der aufgehobenen Dampfkesselverordnung (DampfKV) als Kesselwärter tätig waren.
Wenn ein beauftragter Beschäftigter einen Lehrgang für die Verwendung von Dampfkesselanlagen absolviert hat, ist damit nicht grundsätzlich verbunden, dass er auch die Voraussetzungen für die Prüfung eines Dampfkessels als zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 und nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 3 BetrSichV erfüllt. Wenn ein beauftragter Beschäftigter einen Lehrgang für die Verwendung von Dampfkesselanlagen absolviert hat, ist damit nicht grundsätzlich verbunden, dass er auch die Voraussetzungen für die Prüfung eines Dampfkessels als zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 und nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 3 BetrSichV erfüllt.
A 26.2 zu § 2 Absatz 13 "Eingruppierung von Dampfkesseln" C 2.2 zu § 2 Abs. 13 "Eingruppierung von Dampfkesseln"
Frage: Frage:
Wie ist ein Dampfkessel, der nach § 4 DampfkV als Dampferzeuger der Gruppe II zugeordnet war, unter Berücksichtigung des "maßgeblichen Volumens V" einzugruppieren? Wie ist ein Dampfkessel, der nach § 4 DampfkV als Dampferzeuger der Gruppe II zugeordnet war, unter Berücksichtigung des "maßgeblichen Volumens V" einzugruppieren?
Ist hierbei das gesamte Kesselvolumen entsprechend der Druckgeräterichtlinie oder der entsprechende Wasserinhalt bei niedrigstem Wasserstand ("Wasserinhalt bei NW") der Fabrikschildangabe des Dampferzeugers nach § 5 der DampfkV zu berücksichtigen? Ist hierbei das gesamte Kesselvolumen entsprechend der DGRL oder der entsprechende Wasserinhalt bei niedrigstem Wasserstand ("Wasserinhalt bei NW") der Fabrikschildangabe des Dampferzeugers nach § 5 der DampfkV zu berücksichtigen?
Antwort: Antwort:
Für Dampfkessel, die vor dem Inkrafttreten der 14. GSGV vom 27. September 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist das auf dem Fabrikschild angegebene Volumen "Wasserinhalt bis NW" für die Festlegung der Prüfzuständigkeit nach Anh. 2 Abschn. 4 Tabelle 2 maßgeblich. Für Dampfkessel, die vor dem Inkrafttreten der 14. GSGV vom 27. September 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist das auf dem Fabrikschild angegebene Volumen "Wasserinhalt bis NW" für die Festlegung der Prüfzuständigkeit nach Anh. 2 Abschn. 4 Tab. 2 BetrSichV maßgeblich.
Hinweis: Hinweis:
Bei nach der 14. GPSGV/14. ProdSV in Verkehr gebrachten Dampfkesseln ist das Volumen nach Artikel 1 Abs. 2.5 der Richtlinie 97/23/EG bzw. nach Artikel 2 Ziffer 10 der RL 2014/34/EU für die Einstufung in die entsprechende Kategorie zu betrachten. Bei nach der 14. GPSGV/14. ProdSV in Verkehr gebrachten Dampfkesseln ist das Volumen nach Art. 1 Abs. 2.5 der RL 97/23/EG bzw. nach Art. 2 Nr. 10 der RL 2014/34/EU für die Einstufung in die entsprechende Kategorie zu betrachten.
A 26.3 zu § 2 Absatz 13 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 "Druckgeräte mit V < 0,1 Liter und PS > 200 bar" C 2.3 zu § 2 Abs. 13 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 "Druckgeräte mit V < 0,1 Liter und PS > 200 bar"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Nach § 2 Abs. 13 und Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 BetrSichV sind alle Druckanlagen, die Druckgeräte i. S. d. DGRL sind oder enthalten, überwachungsbedürftige Druckanlagen. Ausgenommen davon sind lediglich Anlagen, die nur Druckgeräte i. S. d. Artikels 4 Abs. 3 DGRL sind oder enthalten. Nach § 2 Abs. 13 und Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 BetrSichV sind alle Druckanlagen, die Druckgeräte i. S. d. DGRL sind oder enthalten, überwachungsbedürftige Druckanlagen. Ausgenommen davon sind lediglich Anlagen, die nur Druckgeräte i. S. d. Art. 4 Abs. 3 DGRL sind oder enthalten.
Frage: Frage:
Sind Druckanlagen, die aus Druckgeräten mit einem Rauminhalt, der kleiner ist als 0,1 Liter, und mit einem Druck PS > 200 bar nach Diagramm 1 DGRL bestehen, überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV? Sind Druckanlagen, die aus Druckgeräten mit einem Rauminhalt, der kleiner ist als 0,1 Liter, und mit einem Druck PS > 200 bar nach Diagramm 1 DGRL bestehen, überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV?
Falls ja, können diese Druckgeräte durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden? Falls ja, können diese Druckgeräte durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden?
Antwort: Antwort:
Ja. Ja.
Diese Druckgeräte dürfen wiederkehrend durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden, sofern ihr maximal zulässiger Druck PS < 1000 bar ist. Diese Druckgeräte dürfen wiederkehrend durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden, sofern ihr maximal zulässiger Druck PS < 1000 bar ist.
A 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel C 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
A 5.1 zu § 5 "Ortsbewegliche Druckgeräte fest installiert betrieben" C 5.1 zu § 5 "Ortsbewegliche Druckgeräte fest installiert betrieben"
Frage: Frage:
Dürfen ortsbewegliche Druckgeräte i. S. d. Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe s der Richtlinie 2014/68/EU stationär und fest installiert (z.B. als Druckspeicher) betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL durchlaufen haben? Dürfen ortsbewegliche Druckgeräte i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. s der RL 2014/68/EU stationär und fest installiert (z.B. als Druckspeicher) betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL durchlaufen haben?
2. Welche Prüffristen sind für diese Druckgeräte anzuwenden? 2. Welche Prüffristen sind für diese Druckgeräte anzuwenden?
Antwort: Antwort:
Ja, der Arbeitgeber kann ortsbewegliche Druckgeräte, die ordnungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wurden, fest installieren und stationär betreiben. Er hat eine Gefährdungsbeurteilung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter Berücksichtigung des Standes der Technik durchzuführen. Aus einem ortsbeweglichen wird insofern ein ortsfestes Druckgerät; weitere Kriterien an die Aufstellung von stationären Anlagen (z.B. Aufstellbedingungen, Ausrüstung, Tragelemente) sind zu berücksichtigen Ja, der Arbeitgeber kann ortsbewegliche Druckgeräte, die ordnungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wurden, fest installieren und stationär betreiben. Er hat eine Gefährdungsbeurteilung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter Berücksichtigung des Standes der Technik durchzuführen. Aus einem ortsbeweglichen wird insofern ein ortsfestes Druckgerät; weitere Kriterien an die Aufstellung von stationären Anlagen (z.B. Aufstellbedingungen, Ausrüstung, Tragelemente) sind zu berücksichtigen
Sind an dem ortsbeweglichen Druckgerät für den vorgesehenen Verwendungszweck Änderungen erforderlich, ist § 10 Abs. 5 BetrSichV zu beachten. Entsprechende Änderungen können eine Neubewertung nach DGRL erforderlich machen. Sind an dem ortsbeweglichen Druckgerät für den vorgesehenen Verwendungszweck Änderungen erforderlich, ist § 10 Abs. 5 BetrSichV zu beachten. Entsprechende Änderungen können eine Neubewertung nach DGRL erforderlich machen.
Da es sich um ortsfest betriebene Druckgeräte handelt, sind somit die Vorgaben der BetrSichV für ortsfeste Druckgeräte anzuwenden. Die Prüffristen sind auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber zu ermitteln. Hierbei sind Vorgaben des Herstellers und die Höchstfristen nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 zu beachten. Da es sich um ortsfest betriebene Druckgeräte handelt, sind somit die Vorgaben der BetrSichV für ortsfeste Druckgeräte anzuwenden. Die Prüffristen sind auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber zu ermitteln. Hierbei sind Vorgaben des Herstellers und die Höchstfristen nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5.8 Tab. 1 zu beachten.
A 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen C 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
A 8.1 zu § 8 Abs. 2 "Überfüllsicherungen bei Flüssiggas-Lagerbehältern" C 8.1 zu § 8 Abs. 2 "Überfüllsicherungen bei Flüssiggas-Lagerbehältern"
Frage: Frage:
Sind Überfüllsicherungen bei Flüssiggas-Lagerbehältern Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion? Sind Überfüllsicherungen bei Flüssiggas-Lagerbehältern sicherheitsrelevante Mess- Steuer- und Regeleinrichtungen?
Antwort: Antwort:
Die Überfüllsicherung ist dann ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion i. S. d. Artikels 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräte-Richtlinie), wenn nur sie der Absicherung von unzulässigen Drücken dient. Dabei ist zu beachten, dass ein Sicherheitsventil eines Flüssiggas-Lagerbehälters eine Überfüllung nicht verhindern kann, wenn dieses nur gegen die Absicherung der thermischen Ausdehnung ausgelegt ist Die Überfüllsicherung ist dann eine sicherheitsrelevante Mess- Steuer- und Regeleinrichtung, wenn nur sie das Versagen des Behälters infolge Überfüllung verhindert.
Hinweis:
Schutzmaßnahmen für die Verwendung von Druckanlagen für verflüssigte entzündbare Gase (Flüssiggas) sind auch zu finden in den folgenden technischen Regeln:
TRBS 3151/TRGS 751 Abschn. 4.2.2.4 Sicherung der Flüssiggas-Lagerbehälter gegen Überfüllung
TRBS 3146/TRGS 746 Abschn. 4.4.3 Zusätzliche Ausrüstung von Druckanlagen für entzündbare Gase
A 15 Prüfung vor der Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen C 15 Prüfung vor der Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
A 15.1 zu §§ 15 und 16 "Prüfung der Anlagenteile einer Druckbehälteranlage" C 15.1 zu §§ 15 und 16 "Prüfung der Anlagenteile einer Druckbehälteranlage"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Entsprechend Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.30.1 BetrSichV kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1.000 bar*Liter beträgt. D. h., eine Prüfung vor (Erst-)Inbetriebnahme ist für das Einzelgerät nicht mehr erforderlich. Entsprechend Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.25 Buchst. a BetrSichV kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1.000 bar*Liter beträgt. D. h., eine Prüfung vor (Erst-)Inbetriebnahme ist für das Einzelgerät nicht mehr erforderlich.
Frage: Frage:
Gilt dies auch für die Prüfung vor (Wieder-)Inbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung? Gilt dies auch für die Prüfung vor (Wieder-)Inbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung?
Antwort: Antwort:
Nein, nach einer prüfpflichtigen Änderung besteht keine Übereinstimmung mehr mit dem durch die ZÜS geprüften Muster. Insofern kann die Erleichterung nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.30.1 BetrSichV nicht mehr in Anspruch genommen werden. Nein, nach einer prüfpflichtigen Änderung besteht keine Übereinstimmung mehr mit dem durch die ZÜS geprüften Muster. Insofern kann die Erleichterung nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.25 Buchst. a BetrSichV nicht mehr in Anspruch genommen werden.
A 15.2 zu §§ 15 und 16 "Prüfung der Anlagenteile einer Druckbehälteranlage" C 15.2 zu §§ 15 und 16 "Prüfung der Anlagenteile einer Druckbehälteranlage"
Frage: Frage:
Durch wen sind die einzelnen Druckgeräte einer Druckbehälteranlage zu prüfen, wenn für diese unterschiedliche Prüfzuständigkeiten nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5.9 Tabelle 2 bis 11 BetrSichV gelten? Durch wen sind die einzelnen Druckgeräte einer Druckbehälteranlage zu prüfen, wenn für diese unterschiedliche Prüfzuständigkeiten nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5.9 Tab. 2 bis 11 BetrSichV gelten?
Antwort: Antwort:
Die einzelnen Druckgeräte (Anlagenteile) einer Druckbehälteranlage sowie bei mehrräumigen Druckgeräten die einzelnen Druckräume sind entsprechend der maßgeblichen Einstufung für das einzelne Druckgerät bzw. den einzelnen Druckraum von einer ZÜS bzw. von einer zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. Bei der Prüfung der Druckbehälteranlage sind die Prüfungen der Anlagenteile zugrunde zu legen. Eine Druckbehälteranlage darf nur dann von einer zur Prüfung befähigte Person geprüft werden, wenn alle Anlagenteile (Druckgeräte, Druckräume) von einer zur Prüfung befähigte Person geprüft werden dürfen. Die einzelnen Druckgeräte (Anlagenteile) einer Druckbehälteranlage sowie bei mehrräumigen Druckgeräten die einzelnen Druckräume sind entsprechend der maßgeblichen Einstufung für das einzelne Druckgerät bzw. den einzelnen Druckraum von einer ZÜS bzw. von einer zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. Bei der Prüfung der Druckbehälteranlage sind die Prüfungen der Anlagenteile zugrunde zu legen. Eine Druckbehälteranlage darf nur dann von einer zur Prüfung befähigte Person geprüft werden, wenn alle Anlagenteile (Druckgeräte, Druckräume) von einer zur Prüfung befähigte Person geprüft werden dürfen.
A 15.3 zu § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.17.7 BetrSichV "Prüfzuständigkeit bei Druckanlagen mit Behältern nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.17.7 BetrSichV beim Wechsel des Aufstellungsortes" C 15.3 zu § 15 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.14 Buchst. a "Prüfzuständigkeit bei Druckanlagen mit Behältern nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.14 Buchst. a beim Wechsel des Aufstellungsortes"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Behälter werden in Serie gefertigt und mit Ausrüstung als Baugruppe i. S. d. Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht. Die Ausrüstung i. S. d. Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU ist in der Baugruppe enthalten. Die Baugruppe wurde dabei jeweils nach dem Inverkehrbringen als Bestandteil einer Druckanlage einer erstmaligen Prüfung vor Inbetriebnahme an einem Aufstellungsort A unterzogen. Behälter werden in Serie gefertigt und mit Ausrüstung als Baugruppe i. S. d. RL 2014/68/EU in Verkehr gebracht. Die Ausrüstung i. S. d. Art. 2 Nr. 4 und 5 der RL 2014/68/EU ist in der Baugruppe enthalten. Die Baugruppe wurde dabei jeweils nach dem Inverkehrbringen als Bestandteil einer Druckanlage einer erstmaligen Prüfung vor Inbetriebnahme an einem Aufstellungsort A unterzogen.
Frage: Frage:
Welche Prüfzuständigkeit und Prüfung ergibt sich für die Aufstellung von diesen Behältern, die nach Nr. 5.9 Tabelle 3 und 4 BetrSichV in die Prüfzuständigkeit einer zugelassenen Überwachungsstelle fallen, in folgenden Fällen: Welche Prüfzuständigkeit und Prüfung ergibt sich für die Aufstellung von diesen Behältern, die nach Nr. 6 Tab. 3 und 4 BetrSichV in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, in folgenden Fällen:
Der Behälter wird ohne Änderung der dokumentierten Baugruppe und ohne Änderungen, die die Sicherheit der Druckanlage beeinflussen, an einem neuen Aufstellungsort B aufgestellt. Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckanlage wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Der Behälter wird ohne Änderung der dokumentierten Baugruppe und ohne Änderungen, die die Sicherheit der Druckanlage beeinflussen, an einem neuen Aufstellungsort B aufgestellt. Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckanlage wurden ordnungsgemäß durchgeführt.
An dem Behälter werden Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder Einrichtungen, die dem sicheren Betrieb dienen geändert, anschließend wird der Behälter an einem neuen Aufstellungsort aufgestellt. An dem Behälter werden Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder Einrichtungen, die dem sicheren Betrieb dienen, geändert, anschließend wird der Behälter an einem neuen Aufstellungsort aufgestellt.
Antwort: Antwort:
Es liegt eine prüfpflichtige Änderung vor. Sofern es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Anlage handelt, kann die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Druckanlage von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, die die Aufstellung bewertet und die Funktionsfähigkeit der Ausrüstung vor dem Hintergrund der Schädigungseinflüsse aus dem vorhergehenden Betrieb prüft. Es liegt eine prüfpflichtige Änderung vor. Sofern es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Anlage handelt, kann die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Druckanlage von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, die die Aufstellung bewertet und die Funktionsfähigkeit der Ausrüstung vor dem Hintergrund der Schädigungseinflüsse aus dem vorhergehenden Betrieb prüft.
Es liegt eine prüfpflichtige Änderung der Bauart oder Betriebsweise vor. Eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Druckanlage ist durch eine ZÜS durchzuführen, die die Aufstellung an dem neuen Standort bewertet, die Funktionsfähigkeit der Ausrüstung vor dem Hintergrund der Schädigungseinflüsse aus dem vorhergehenden Betrieb sowie die Eignung und Funktionsfähigkeit der geänderten Ausrüstungsteile prüft. Es liegt eine prüfpflichtige Änderung der Bauart oder Betriebsweise vor. Eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Druckanlage ist durch eine ZÜS durchzuführen, die die Aufstellung an dem neuen Standort bewertet, die Funktionsfähigkeit der Ausrüstung vor dem Hintergrund der Schädigungseinflüsse aus dem vorhergehenden Betrieb sowie die Eignung und Funktionsfähigkeit der geänderten Ausrüstungsteile prüft.
A 15.4 zu § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.30.1 BetrSichV "Verwendungsfertige Druckanlagen" C 15.4 zu § 15 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.25 Buchst. a "Verwendungsfertige Druckanlagen"
Frage: Frage:
Was beinhaltet der Begriff "verwendungsfertig" in Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.30.1 BetrSichV? Was beinhaltet der Begriff "verwendungsfertig" in Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.25 Buchst. a BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Für die Erfüllung der Bedingung "verwendungsfertig" müssen die zugehörigen auf die Druckgefährdung bezogenen sicherheitstechnischen und die betrieblich erforderlichen Einrichtungen vorhanden und funktionsfähig montiert sein (z.B. bei Dampfkesselanlagen im Wesentlichen Speisewasserzufuhr/ Regelung, Armaturen in den Anschlussleitungen, Sicherheitseinrichtungen, sicherheitsrelevante MSREinrichtungen). Für die Erfüllung der Bedingung "verwendungsfertig" müssen die zugehörigen auf die Druckgefährdung bezogenen sicherheitstechnischen und die betrieblich erforderlichen Einrichtungen vorhanden und funktionsfähig montiert sein (z.B. bei Dampfkesselanlagen im Wesentlichen Speisewasserzufuhr/ Regelung, Armaturen in den Anschlussleitungen, Sicherheitseinrichtungen, sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen).
Die Prüfung an dem Muster muss dabei auch die Dokumentation des Herstellers (Bedienungsanleitung) auf vollständige Angaben hinsichtlich der Medienanschlüsse und der bestimmungsgemäßen Aufstellung umfassen. Die Prüfung an dem Muster muss dabei auch die Dokumentation des Herstellers (Bedienungsanleitung) auf vollständige Angaben hinsichtlich der Medienanschlüsse und der bestimmungsgemäßen Aufstellung umfassen.
A 15.5 zu § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV "Umfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage C 15.5 zu § 15 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 "Umfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage"
Frage: Frage:
Was gehört zum Umfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage? Was gehört zum Umfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage?
Antwort: Antwort:
Zum Mindestumfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage als Druckanlage gehören die kältemittelführenden Anlagenteile wie z.B. Verflüssiger, Verdampfer und Kältemittelsammler einschließlich der für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen und die Prüfung der Aufstellung, z.B. Umgebungsbedingungen, Anfahrschutz, Gefahrenbereiche, Zugänglichkeit, Schutz vor Eingriff Unbefugter, Druckentlastungsflächen, gefahrlose Ableitung von Medien aus Sicherheitseinrichtungen. Sofern für die Aufstellung der Kälteanlage ein separater Maschinenraum vorgesehen ist, ist dieser Raum bei der Prüfung der Aufstellungsbedingungen zu berücksichtigen. Bei Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln gehören das Alarmierungs- und Not-Aus-System und, sofern vorhanden, die Gaswarnanlage (Auslösen der erforderlichen Schaltvorgänge bei Vor- bzw. Hauptalarm) sowie Fluchtwege, Notbeleuchtung und Lüftung zum Umfang der Prüfung der Druckanlage. Bei der Beurteilung der Wechselwirkungen zu anderen Anlagen bzw. Anlagenteilen sind z.B. der Übertritt von Kältemittel in Sekundärkreisläufe, die Ansaugung von mit Kältemittel verunreinigter Luft in eine Druckluftanlage) zu berücksichtigen. Zum Mindestumfang der Prüfung vor Inbetriebnahme einer Kälteanlage als Druckanlage gehören die kältemittelführenden Anlagenteile wie z.B. Verflüssiger, Verdampfer und Kältemittelsammler einschließlich der für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen und die Prüfung der Aufstellung, z.B. Umgebungsbedingungen, Anfahrschutz, Gefahrenbereiche, Zugänglichkeit, Schutz vor Eingriff Unbefugter, Druckentlastungsflächen, gefahrlose Ableitung von Medien aus Sicherheitseinrichtungen. Sofern für die Aufstellung der Kälteanlage ein separater Maschinenraum vorgesehen ist, ist dieser Raum bei der Prüfung der Aufstellungsbedingungen zu berücksichtigen. Bei Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln gehören das Alarmierungs- und Not-Aus-System und, sofern vorhanden, die Gaswarnanlage (Auslösen der erforderlichen Schaltvorgänge bei Vor- bzw. Hauptalarm) sowie Fluchtwege, Notbeleuchtung und Lüftung zum Umfang der Prüfung der Druckanlage. Bei der Beurteilung der Wechselwirkungen zu anderen Anlagen bzw. Anlagenteilen sind z.B. der Übertritt von Kältemittel in Sekundärkreisläufe, die Ansaugung von mit Kältemittel verunreinigter Luft in eine Druckluftanlage zu berücksichtigen.
C 15.6 zu § 15 "Änderung des Typenschildes für Druckgeräte bei abgesenktem Betriebsdruck"
Sachverhalt:
Nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.4 BetrSichV kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte Betriebsdruck PB für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nr. 6 Tab. 2 bis 11 bzw. Nr. 7 Tab. 12 BetrSichV zugrunde gelegt werden. Die Angabe des maximal zulässigen Drucks PS auf dem in § 15 DruckgeräteVO (14. ProdSV) genannten Typenschild durch den Hersteller ist Teil der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anh. I Nr. 3.3 der RL 2014/68/EU.
Frage:
Muss bei einer Zuordnung auf Basis eines abweichenden Betriebsdrucks die Angabe zum maximal zulässigen Druck auf dem Typenschild geändert werden?
Antwort:
Eine Änderung der Angabe des maximal zulässigen Drucks auf dem Typenschild ist nicht erforderlich. Die Angabe des geänderten maximal zulässigen Betriebsdrucks muss an der Anlage deutlich sichtbar und dauerhaft in der Nähe des Typenschildes und in den Anlagenunterlagen dokumentiert werden. Sie muss auch Bestandteil der Prüfaufzeichnungen oder -bescheinigungen nach § 14 bzw. nach § 17 i. V m. § 15 BetrSichV sein.
Hinweis:
s. dazu auch LL B1.2
A 16 Wiederkehrende Prüfung C 16 Wiederkehrende Prüfung
A 16.1 zu § 16 "Verzicht auf die Festigkeitsprüfung von Druckbehältern gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.14.1 BetrSichV bei Druckwasserbehältern in Sprinkleranlagen" C 16.1 zu § 16 "Verzicht auf die Festigkeitsprüfung von Druckbehältern gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.11 Buchst. a BetrSichV bei Druckwasserbehältern in Sprinkleranlagen"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Sprinklerbehälter sind durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet: Sprinklerbehälter sind durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet:
Beaufschlagung nur mit Luft und Wasser Beaufschlagung nur mit Luft und Wasser
Keine schwellende Beanspruchung Keine schwellende Beanspruchung
Daraus ergibt sich, dass Sprinklerbehälter auf Grund der Betriebsweise nur durch Korrosion geschädigt werden können. Daraus ergibt sich, dass Sprinklerbehälter auf Grund der Betriebsweise nur durch Korrosion geschädigt werden können.
Gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.14.1 BetrSichV können bei Druckbehältern mit Auskleidung wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Zu diesen Druckbehältern mit Auskleidung zählen auch Sprinklerbehälter mit einer Auskleidung. Gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.11 Buchst. a BetrSichV können bei Druckbehältern mit Auskleidung wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Zu diesen Druckbehältern mit Auskleidung zählen auch Sprinklerbehälter mit einer Auskleidung.
Die Erleichterungen gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.14.1 BetrSichV dienen dem Zweck, die Auskleidungen vor Beschädigungen durch Dehnung während der Festigkeitsprüfung zu schützen. Die Erleichterungen gemäß Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.11 Buchst. a BetrSichV dienen dem Zweck, die Auskleidungen vor Beschädigungen durch Dehnung während der Festigkeitsprüfung zu schützen.
Frage: Frage:
Was ist unter einer entsprechenden Auskleidung zu verstehen? Was ist unter einer entsprechenden Auskleidung zu verstehen?
Antwort: Antwort:
Auskleidungen können sein: Auskleidungen können sein:
Auskleidungen aus verschiedenen Bauteilen zusammengesetzt, z.B. Gummierungen, Innenhüllen ohne betriebliche Prüfung der Dichtheit des Zwischenraums Auskleidungen aus verschiedenen Bauteilen zusammengesetzt, z.B. Gummierungen, Innenhüllen ohne betriebliche Prüfung der Dichtheit des Zwischenraums
Auskleidungen aus verschiedenen Komponenten gemischt und mehrschichtig aufgebaut, z.B. Beschichtungssysteme auf Kunstharzbasis, Emaillierungen Auskleidungen aus verschiedenen Komponenten gemischt und mehrschichtig aufgebaut, z.B. Beschichtungssysteme auf Kunstharzbasis, Emaillierungen
Auskleidungen aus metallischen Werkstoffen, z.B. Verzinnung, Verbleiung, Verzinkung. Auskleidungen aus metallischen Werkstoffen, z.B. Verzinnung, Verbleiung, Verzinkung.
Anmerkung: Anmerkung:
Die Art der Auskleidung, die fachgerechte Einbringung und die Eignung für den Verwendungszweck sind durch den Ausführenden zu bestätigen. Diese Bestätigung ist Bestandteil der Anlagendokumentation. Die Art der Auskleidung, die fachgerechte Einbringung und die Eignung für den Verwendungszweck sind durch den Ausführenden zu bestätigen. Diese Bestätigung ist Bestandteil der Anlagendokumentation.
A 16.2 zu § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.30.1 "Verwendungsfertige Dampfkessel" C 16.2 zu § 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.25 Buchst. a "Verwendungsfertige Dampfkessel"
Frage: Frage:
Kann für Dampfkessel mit einem Volumen von < 1000 l und einen maximal zulässigen Druck PS von 0,5 bar < PS < 1000 bar sowie einem Druckinhaltsprodukt bis 1.000 bar* Liter die Nr. 6.30.1 des Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV in Anspruch genommen werden? Kann für Dampfkessel mit einem Volumen von < 1000 l und einem maximal zulässigen Druck PS von 0,5 bar < PS < 1000 bar sowie einem Druckinhaltsprodukt bis 1.000 bar*Liter die Nr. 7.25 Buchst. a des Anh. 2 Abschn. 4 BetrSichV in Anspruch genommen werden?
Antwort: Antwort:
Ja, eine Einschränkung auf Druckbehälter liegt nicht vor. Ja, eine Einschränkung auf Druckbehälter liegt nicht vor.
A 16.3 zu § 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.2 und 6.18 "Instandsetzungsarbeiten an Anlagenteilen als Voraussetzung für wiederkehrende Prüfungen" C 16.3 zu § 16 BetrSichV i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.2 und 7.15 "Instandsetzungsarbeiten an Anlagenteilen als Voraussetzung für wiederkehrende Prüfungen"
Frage: Frage:
Bei welchen Instandsetzungsarbeiten müssen wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile von Anlagen gemäß BetrSichV Anh. 2, Abschn. 4 Nr. 6.2 (Kälte- und Wärmepumpenanlagen) und 6.18 (Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von weniger als -10 Grad Celsius) durchgeführt werden? Bei welchen Instandsetzungsarbeiten müssen wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile von Anlagen gemäß BetrSichV Anh. 2, Abschn. 4 Nr. 7.2 (Kälte- und Wärmepumpenanlagen) und 7.15 (Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von weniger als -10 °C) durchgeführt werden?
Antwort: Antwort:
Die wiederkehrende innere Prüfung und die Festigkeitsprüfung müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5 durchgeführt werden. Diese Prüfungen dürfen aber solange ausgesetzt werden, bis die Anlage wegen Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. Bei einer Instandsetzung, die nicht zu einer Entleerung der Anlage führt, wie z.B. Instandsetzung der angeschlossenen Verrohrung oder anderer Ausrüstungsteile, ist die Durchführung dieser wiederkehrenden Prüfungen nicht erforderlich. Die wiederkehrende innere Prüfung und die Festigkeitsprüfung müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5 BetrSichV durchgeführt werden. Diese Prüfungen dürfen aber solange ausgesetzt werden, bis die Anlage wegen Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. Bei einer Instandsetzung, die nicht zu einer Entleerung der Anlage führt, wie z.B. Instandsetzung der angeschlossenen Verrohrung oder anderer Ausrüstungsteile, ist die Durchführung dieser wiederkehrenden Prüfungen nicht erforderlich.
A 16.4 zu § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.17 "Nicht korrodierende Gase oder Gasgemische" C 16.4 zu § 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.14 Buchst. a "Nicht korrodierende Gase oder Gasgemische"
Frage: Frage:
Was sind Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben? Was sind Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben?
Antwort: Antwort:
Nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische sind solche, die auf die Behälterwand keine schädigende Wirkung haben. Solche Gase oder Gasgemische können der DIN EN ISO 11114-1:2017-05 "Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen - Metallische Werkstoffe" bzw. DIN EN ISO 11114-2:2013-07 "Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen - Nichtmetallische Werkstoffe" entnommen werden. Diese Normen enthalten Beständigkeitsbewertungen metallischer und polymerer Werkstoffe gegenüber Gasen in Form von Tabellen mit entsprechenden Auflagen Nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische sind solche, die auf die Behälterwand keine schädigende Wirkung haben. Solche Gase oder Gasgemische können der DIN EN ISO 11114-1:2017-05 "Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen - Metallische Werkstoffe" bzw. DIN EN ISO 11114-2:2013-07 "Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen - Nichtmetallische Werkstoffe" entnommen werden. Diese Normen enthalten Beständigkeitsbewertungen metallischer und polymerer Werkstoffe gegenüber Gasen in Form von Tabellen mit entsprechenden Auflagen
Für Wasserstoff und Inertgas-Wasserstoffgemische ist für die Anwendung der besonderen Prüfanforderungen gemäß Anh. 2, Abschn. 4 Nr. 6.17 und 6.18 zusätzlich der Schädigungsmechanismus der physikalisch induzierten Wasserstoffrissbildung (wasserstoffinduzierte Spannungsrisskorrosion) auszuschließen. Dies ist der Fall bei austenitischen CrNi-Stählen, die hinsichtlich des Schweißens und der Wärmebehandlung nach dem Schweißen oder Kaltumformen ordnungsgemäß verarbeitet wurden. Für Wasserstoff und Inertgas-Wasserstoffgemische ist für die Anwendung der besonderen Prüfanforderungen gemäß Anh. 2, Abschn. 4 Nr. 7.14 Buchst. a und 7.15 zusätzlich der Schädigungsmechanismus der physikalisch induzierten Wasserstoffrissbildung (wasserstoffinduzierte Spannungsrisskorrosion) auszuschließen. Dies ist der Fall bei austenitischen CrNi-Stählen, die hinsichtlich des Schweißens und der Wärmebehandlung nach dem Schweißen oder Kaltumformen ordnungsgemäß verarbeitet wurden.
A 18 Erlaubnispflicht C 18 Erlaubnispflicht
A 18.1 zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.7 "Verfahrenstechnische Abhitzekessel" C 18.1 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.4 "Verfahrenstechnische Abhitzekessel"
Frage: Frage:
Was ist unter der Beschreibung "Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt" zu verstehen? Was ist unter der Beschreibung "Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt" zu verstehen?
Antwort: Antwort:
Abhitzekessel von Verfahrensanlagen, bei denen die Wärmerückgewinnung nicht durch Kühlung der Rauchgase erfolgt und die überwiegend der Eigenversorgung der Verfahrensanlage dienen, sind nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Obwohl sie nach DGRL dem Diagramm 5 zuzuordnen sind, sind diese Anlagen nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.7 BetrSichV wie Druckbehälter zu prüfen. D.h. für die Prüfung vor Inbetriebnahme sind die Prüfzuständigkeiten nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 5.9 Tabelle 4 zu bestimmen. Für die wiederkehrenden Prüfungen sind Nr. 5.8 Tabelle 1 für Druckbehälter und Nr. 5.9 Tabelle 4 einschlägig. Abhitzekessel von Verfahrensanlagen, bei denen die Wärmerückgewinnung nicht durch Kühlung der Rauchgase erfolgt und die überwiegend der Eigenversorgung der Verfahrensanlage dienen, sind nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Obwohl sie nach DGRL dem Diagramm 5 zuzuordnen sind, sind diese Anlagen nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 7.4 BetrSichV wie Druckbehälter zu prüfen. D. h. für die Prüfung vor Inbetriebnahme sind die Prüfzuständigkeiten nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6 Tab. 4 zu bestimmen. Für die wiederkehrenden Prüfungen sind Nr. 5.8 Tab. 1 für Druckbehälter und Nr. 6 Tab. 4 einschlägig.
A 18.2 zu § 18 "Erlaubniserteilung bei ortsveränderlichen erlaubnispflichtigen Anlagen" C 18.2 zu § 18 "Erlaubniserteilung bei ortsveränderlichen erlaubnispflichtigen Anlagen"
Sachverhalt: Sachverhalt:
In der BetrSichV sind keine besonderen Regelungen bezüglich der Erlaubniserteilung bei ortsveränderlichen erlaubnispflichtigen Anlagen enthalten. Nach § 18 Abs. 4 BetrSichV ist der Erlaubnisantrag an die nach Landesrecht örtlich zuständige Behörde zu richten. In der BetrSichV sind keine besonderen Regelungen bezüglich der Erlaubniserteilung bei ortsveränderlichen erlaubnispflichtigen Anlagen enthalten. Nach § 18 Abs. 4 BetrSichV ist der Erlaubnisantrag an die nach Landesrecht örtlich zuständige Behörde zu richten.
Frage: Frage:
Wie ist bei einer ortsveränderlichen Anlage zu verfahren? Wie ist bei einer ortsveränderlichen Anlage zu verfahren?
Antwort: Antwort:
Erlaubnisbehörde ist die für den Antragsteller örtlich zuständige Behörde. Die Erlaubnis ist ohne Bezug auf den Standort zu erteilen. Erlaubnisbehörde ist die für den Antragsteller örtlich zuständige Behörde. Die Erlaubnis ist ohne Bezug auf den Standort zu erteilen.
Anmerkung: Anmerkung:
Sofern Arbeitgeber (Verwender) und Eigentümer der Anlage nicht identisch sind, ist Antragsteller der Eigentümer. Sofern Arbeitgeber (Verwender) und Eigentümer der Anlage nicht identisch sind, ist Antragsteller der Eigentümer.
A 18.3 zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 "Erlaubnispflicht für ortsbewegliche Füllanlagen" C 18.3 zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 "Erlaubnispflicht für ortsbewegliche Füllanlagen"
Frage: Frage:
Unterliegen ortsbewegliche Füllanlagen der Erlaubnispflicht nach § 18 BetrSichV? Unterliegen ortsbewegliche Füllanlagen der Erlaubnispflicht nach § 18 BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Ja, die Erlaubnispflicht ist nicht an eine ortsfeste Anlage geknüpft. Es handelt sich in den genannten Fällen um Druckanlagen nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c) Unterpunkt bb) i.V. mit Satz 2 Buchstaben b) BetrSichV. Ja, die Erlaubnispflicht ist nicht an eine ortsfeste Anlage geknüpft. Es handelt sich in den genannten Fällen um Druckanlagen nach Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb i. V. m. Satz 2 Buchst. b BetrSichV.
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b der BetrSichV sind ortsbewegliche Druckgeräte nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/35/EG, wobei Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 2010/35/EG keine Anwendung findet. Ortsbewegliche Druckgeräte i. S. d. Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. b der BetrSichV sind ortsbewegliche Druckgeräte nach Art. 2 der RL 2010/35/EU, wobei Art. 1 Abs. 3 der RL 2010/35/EU keine Anwendung findet.
Füllanlagen, in denen keine ortsbeweglichen Druckgeräte i. S. d. RL 2010/35/EU befüllt werden, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht. Da Feuerlöscher und Atemluftflaschen (z.B. für Feuerwehr, Taucherflaschen) gemäß Art. 2, Pkt. 1 der RL 2010/35/EU (TPED) keine ortsbeweglichen Druckgeräte nach TPED sind, sind diese Füllanlagen nicht erlaubnisbedürftig. Füllanlagen, in denen keine ortsbeweglichen Druckgeräte i. S. d. RL 2010/35/EU befüllt werden, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht. Da Feuerlöscher und Atemluftflaschen (z.B. für Feuerwehr, Taucherflaschen) gemäß Art. 2 Nr. 1 der RL 2010/35/EU (TPED) keine ortsbeweglichen Druckgeräte nach TPED sind, sind diese Füllanlagen nicht erlaubnisbedürftig.
Erlaubnisbedürftig sind aber Anlagen für die Befüllung von ortsbeweglichen Druckgeräten (z.B. Flaschen, Druckfässer) mit Gasen der Klasse 2, die im Verzeichnis der gefährlichen Güter des ADR Anlage A Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt sind. Das sind z.B. CO2, Pressluft, N2, Argon. Erlaubnisbedürftig sind aber Anlagen für die Befüllung von ortsbeweglichen Druckgeräten (z.B. Flaschen, Druckfässer) mit Gasen der Klasse 2, die im Verzeichnis der gefährlichen Güter des ADR Anl. A Kap. 3.2 Tab. A aufgeführt sind. Das sind z.B. CO2, Pressluft, N2, Argon.
A 18.4 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 "Erlaubnispflicht für ortsbewegliche Gasfüllanlagen" C 18.4 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 "Erlaubnispflicht für ortsbewegliche Gasfüllanlagen"
Frage: Frage:
Unterliegen ortsbewegliche Gasfüllanlagen der Erlaubnispflicht nach § 18 BetrSichV? Unterliegen ortsbewegliche Gasfüllanlagen der Erlaubnispflicht nach § 18 BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Ja, die Erlaubnispflicht ist nicht auf ortsfeste Anlagen beschränkt. Ja, die Erlaubnispflicht ist nicht auf ortsfeste Anlagen beschränkt.
D Aufzugsanlagen
A 19 Anwendungsbereich und Zielsetzung D 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
A 19.1 zu § 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 "Umbau eines Lastenaufzugs zum Güteraufzug" D 1.1 zu § 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 "Umbau eines Lastenaufzugs zum Güteraufzug"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Ein Lastenaufzug (mit Personenbeförderung) wird zu einem Güteraufzug ohne Personenbeförderung umgebaut. Die Inspektionssteuerung auf dem Fahrkorbdach bleibt wirksam vorhanden. Im Wartungsbetrieb fahren bestimmungsgemäß Personen mit. Ein Lastenaufzug (mit Personenbeförderung) wird zu einem Güteraufzug ohne Personenbeförderung umgebaut. Die Inspektionssteuerung auf dem Fahrkorbdach bleibt wirksam vorhanden. Im Wartungsbetrieb fahren bestimmungsgemäß Personen mit.
Frage: Frage:
Ist dieser Güteraufzug eine überwachungsbedürftige Anlage nach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV? Ist dieser Güteraufzug eine überwachungsbedürftige Anlage nach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Nein. Der Güteraufzug (ohne Personenbeförderung) fällt nicht in den Anwendungsbereich nach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV, da er weder als Aufzugsanlage nach Richtlinie 2014/33/EG noch als Aufzugsanlage i. S. d. Anh. IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG einzustufen ist. Nein. Der Güteraufzug (ohne Personenbeförderung) fällt nicht in den Anwendungsbereich nach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV, da er weder als Aufzugsanlage nach RL 2014/33/EU noch als Aufzugsanlage i. S. d. Anh. IV Nr. 17 der RL 2006/42/EG einzustufen ist.
Hinweis: Hinweis:
Dem Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG (§ 388 Nr. 17 a)) ist zu entnehmen, dass unter den Maschinen zum Heben von Personen oder Personen und Gütern Maschinen gemeint sind, deren Hauptfunktion im Heben von Personen oder von Personen und Gütern besteht. Die Beförderung von Wartungs- oder Prüfpersonal ist bei einem Güteraufzug keine Hauptfunktion. Dem Leitfaden für die Anwendung der RL 2006/42/EG (§ 388 Nr. 17 a)) ist zu entnehmen, dass unter den Maschinen zum Heben von Personen oder Personen und Gütern Maschinen gemeint sind, deren Hauptfunktion im Heben von Personen oder von Personen und Gütern besteht. Die Beförderung von Wartungs- oder Prüfpersonal ist bei einem Güteraufzug keine Hauptfunktion.
A 19.2 zu § 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 "Verwenden eines Güteraufzuges durch die Wartungsfirma" D 1.2 zu § 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 "Verwenden eines Güteraufzuges durch die Wartungsfirma"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Ein Güteraufzug wird neu in Verkehr gebracht. Eine Personenbeförderung ist nicht zulässig. Er verfügt über eine Inspektionssteuerung auf dem Fahrkorbdach. Im Wartungsbetrieb fahren bestimmungsgemäß Personen mit. Ein Güteraufzug wird neu in Verkehr gebracht. Eine Personenbeförderung ist nicht zulässig. Er verfügt über eine Inspektionssteuerung auf dem Fahrkorbdach. Im Wartungsbetrieb fahren bestimmungsgemäß Personen mit.
Frage: Frage:
Ist diese Anlage eine überwachungsbedürftige Anlagenach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV? Ist diese Anlage eine überwachungsbedürftige Anlage nach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV?
Antwort: Antwort:
Nein. Der Güteraufzug fällt nicht in den Anwendungsbereich nach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV, da er weder als Aufzugsanlage nach Richtlinie 2014/33/EG noch als Aufzugsanlage i. S. d. Anh. IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG einzustufen ist. Nein. Der Güteraufzug fällt nicht in den Anwendungsbereich nach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV, da er weder als Aufzugsanlage nach RL 2014/33/EU noch als Aufzugsanlage i. S. d. Anh. IV Nr. 17 der RL 2006/42/EG einzustufen ist.
(Siehe auch Leitlinie D 1.1) (Siehe auch Leitlinie D 1.1)
A 19.3 zu § 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 b) bb) "Maschinen i. S. d. Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG ; hier: Treppenschrägaufzug" D 1.3 zu § 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb "Maschinen i. S. d. Anh. IV Nr. 17 der RL 2006/42/EG; hier: Treppenschrägaufzug"
Frage: Frage:
Ist ein Treppenschrägaufzug, der eine Stockwerkshöhe bzw. Förderhöhe von mehr als 3 m überwindet, eine überwachungsbedürftige Anlage? Ist ein Treppenschrägaufzug, der eine Stockwerkshöhe bzw. Förderhöhe von mehr als 3 m überwindet, eine überwachungsbedürftige Anlage?
Antwort: Antwort:
Ja. Aufzugsanlagen i. S. d. Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 1 sind u. a. Maschinen i. S. d. Anh. IV Ziffer 17 der Maschinen Richtlinie 2006/42/EG. Unter Nr.17 des Anh. IV der Maschinenrichtlinie fallen nur Maschinen, von denen eine Gefahr eines Absturzes aus mehr als 3 m vertikaler Fallhöhe besteht. Als Höhe gilt der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Fußplatte des Sitzes und der Ebene, auf die die Person oder der Sitz des Treppenlifts selbst abstürzen kann. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um die Höhe der Treppe, für die der Treppenlift ausgelegt ist, bzw. um die Geschosshöhe des Gebäudes, in das der Lift eingebaut werden soll. Ein Treppenschrägaufzug mit einer Förderhöhe von mehr als 3 m weist aufgrund der Konstruktion und der damit einhergehenden schiefen Ebene eine vertikale Absturzhöhe von mehr als 3 m auf und ist somit eine überwachungsbedürftige Anlage. Ja. Aufzugsanlagen i. S. d. Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 1 BetrSichV sind u. a. Maschinen i. S. d. Anh. IV Nr. 17 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Unter Nr. 17 des Anh. IV der Maschinenrichtlinie fallen nur Maschinen, von denen eine Gefahr eines Absturzes aus mehr als 3 m vertikaler Fallhöhe besteht. Als Höhe gilt der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Fußplatte des Sitzes und der Ebene, auf die die Person oder der Sitz des Treppenlifts selbst abstürzen kann. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um die Höhe der Treppe, für die der Treppenlift ausgelegt ist, bzw. um die Geschosshöhe des Gebäudes, in das der Lift eingebaut werden soll. Ein Treppenschrägaufzug mit einer Förderhöhe von mehr als 3 m weist aufgrund der Konstruktion und der damit einhergehenden schiefen Ebene eine vertikale Absturzhöhe von mehr als 3 m auf und ist somit eine überwachungsbedürftige Anlage.
D 1.4 zu § 1 Abs. 4 "Nutzung von Aufzügen während einer Bauphase"
Frage:
Darf ein Aufzug nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU ohne abgeschlossenes Konformitätsbewertungsverfahren in der Bauphase eines Gebäudes verwendet werden?
Antwort:
Ein Aufzug nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU darf erst verwendet werden, wenn eine EU-Konformitätserklärung des Montagebetriebs vorliegt und die Prüfung vor der Inbetriebnahme nach § 15 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV abgeschlossen ist. Dazu muss sich der Aufzug noch nicht in dem vorgesehenen Endzustand befinden. Auch für die Verwendung während der Bauphase müssen jedoch die Anforderungen der RL 2014/33/EU erfüllt werden. Die vorliegende EU-Konformitätserklärung kann bei der Prüfung vor Inbetriebnahme im Rahmen der vorgesehenen Nutzung akzeptiert werden, auch wenn sich der Aufzug noch nicht im vorgesehenen Endzustand befindet. § 4 Abs. 1 BetrSichV bleibt unberührt.
Nach Abschluss der Bautätigkeit kann die Herstellung des vorgesehenen Endzustands erfolgen. Dies kann eine prüfpflichtige Änderung der Bauart oder Betriebsweise darstellen, welche gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden muss.
D 1.5 zu § 1 Abs. 4 "Aufstiegshilfen in Windkraftanlagen"
Frage:
Sind Aufstiegshilfen in Windkraftanlagen Fassadenbefahranlagen gemäß Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 2 Doppelbuchst. b) BetrSichV?
Antwort:
Aufzüge in Windkraftanlagen dienen in erster Linie dazu, Personen und Arbeitsmittel vom Turmfuß in die Gondel und zurück zu transportieren. Die Tatsache, dass von einer Arbeitsbühne an der Innenseite der Fassade Arbeiten ausgeführt werden können, macht den Aufzug nicht zu einer Fassadenbefahranlage.
A 3 Gefährdungsbeurteilung D 3 Gefährdungsbeurteilung
A 3.1 zu § 3 "Wartungs- und Prüfpersonal" D 3.1 zu § 3 "Wartungs- und Prüfpersonal"
Frage: Frage:
Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist ein Aufzug dann ein Arbeitsmittel, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Aufzug zur Verfügung stellt (Arbeitgeber A). Der Arbeitgeber A ("Betreiber") eines solchen Aufzuges ist im Allgemeinen jedoch nicht der Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals. Wer hat welche Pflichten? Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist ein Aufzug dann ein Arbeitsmittel, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Aufzug zur Verfügung stellt (Arbeitgeber A). Der Arbeitgeber A ("Betreiber") eines solchen Aufzuges ist im Allgemeinen jedoch nicht der Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals. Wer hat welche Pflichten?
Antwort: Antwort:
Der Arbeitgeber A ("Betreiber") hat die Pflicht, den Aufzug nach dem Stand der Technik bezogen auf die sichere Verwendung zu betreiben. Hierzu gehört der Schutz seiner Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich des Aufzugs. Weitere Hinweise zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln enthält EmpfBS 1114. Der Arbeitgeber A ("Betreiber") hat die Pflicht, den Aufzug nach dem Stand der Technik bezogen auf die sichere Verwendung zu betreiben. Hierzu gehört der Schutz seiner Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich des Aufzugs. Weitere Hinweise zur Ermittlung des Standes der Technik bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln enthält EmpfBS 1114.
Der Arbeitgeber des Wartungs- oder Prüfpersonals (Arbeitgeber B) hat die Tätigkeiten seiner Beschäftigten an dem Aufzug nach § 3 BetrSichV zu beurteilen und notwendige Maßnahmen für die sichere Verwendung der vom Wartungs- oder Prüfpersonal benutzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung von (§§ 6, 8, 9), § 10 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Der Aufzug ist für den Arbeitgeber B als Arbeitsgegenstand zu betrachten. Der Arbeitgeber des Wartungs- oder Prüfpersonals (Arbeitgeber B) hat die Tätigkeiten seiner Beschäftigten an dem Aufzug nach § 3 BetrSichV zu beurteilen und notwendige Maßnahmen für die sichere Verwendung der vom Wartungs- oder Prüfpersonal benutzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung von §§ 6, 8, 9, § 10 Abs. 2 und 3 BetrSichV zu ermitteln. Der Aufzug ist für den Arbeitgeber B als Arbeitsgegenstand zu betrachten.
A 3.2 zu § 3 "Beurteilung der Barrierefreiheit von Aufzügen in der Gefährdungsbeurteilung" D 3.2 zu § 3 "Beurteilung der Barrierefreiheit von Aufzügen in der Gefährdungsbeurteilung"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Grundsätzlich bestehen für Menschen mit Behinderung bei der Verwendung von Aufzügen Gefährdungen, welche für Menschen ohne Behinderung teilweise schwer erkennbar sind. So kann z.B. das Kommunizieren mit einer sinnesbehinderten Person (akustisch und/oder visuell) in einem steckengebliebenen Aufzug im Rahmen der Notbefreiung ein ganz besonderes Problem darstellen. Grundsätzlich bestehen für Menschen mit Behinderung bei der Verwendung von Aufzügen Gefährdungen, welche für Menschen ohne Behinderung teilweise schwer erkennbar sind. So kann z.B. das Kommunizieren mit einer sinnesbehinderten Person (akustisch und/oder visuell) in einem steckengebliebenen Aufzug im Rahmen der Notbefreiung ein ganz besonderes Problem darstellen.
Frage: Frage:
Muss in der Gefährdungsbeurteilung für in Betrieb befindliche Aufzüge die barrierefreie Nutzung von Aufzügen durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden? Muss in der Gefährdungsbeurteilung für in Betrieb befindliche Aufzüge die barrierefreie Nutzung von Aufzügen durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden?
Antwort: Antwort:
Ja, wenn der Aufzug in den Anwendungsbereich der BetrSichV fällt und für die Nutzung durch Menschen mit Behinderung vorgesehen ist. Ja, wenn der Aufzug in den Anwendungsbereich der BetrSichV fällt und für die Nutzung durch Menschen mit Behinderung vorgesehen ist.
Wenn von einer Verwendung durch Beschäftigte mit Behinderung auszugehen ist, sind die sich hieraus ggf. ergebenden zusätzlichen Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und ggf. entsprechende Maßnahmen festzulegen. Wenn von einer Verwendung durch Beschäftigte mit Behinderung auszugehen ist, sind die sich hieraus ggf. ergebenden zusätzlichen Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und ggf. entsprechende Maßnahmen festzulegen.
A 3.3 zu § 3 i. V. m. §§ 15 und 16 "Verantwortlichkeiten von Arbeitgebern" D 3.3 zu § 3 i. V. m. §§ 15 und 16 "Verantwortlichkeiten von Arbeitgebern"
Sachverhalt: Sachverhalt:
In einem Bürogebäude, welches von einer Immobilienfirma betrieben wird, befindet sich eine Aufzugsanlage, die von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber in diesem Gebäude verwendet wird. In einem Bürogebäude, welches von einer Immobilienfirma betrieben wird, befindet sich eine Aufzugsanlage, die von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber in diesem Gebäude verwendet wird.
Frage: Frage:
Welche Verantwortlichkeiten kommen auf die einzelnen Arbeitgeber zu? Welche Verantwortlichkeiten kommen auf die einzelnen Arbeitgeber zu?
Antwort: Antwort:
Verantwortlich für den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage ist die Immobilienfirma als Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 3 BetrSichV ("Betreiber" (siehe auch LL B 2.1). Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hat die Immobilienfirma die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben ihrer Aufzugsanlage im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Beurteilung. Verantwortlich für den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage ist die Immobilienfirma als Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 3 BetrSichV ("Betreiber" (siehe auch LL B 2.1). Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hat die Immobilienfirma die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben ihrer Aufzugsanlage im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Beurteilung.
Der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte die Aufzugsanlage verwenden, ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV alle erforderlichen betrieblichen Maßnahmen für die sichere Verwendung und setzt diese um, wie z.B. Einweisung und Belehrung der Verwender oder ggf. Einschränkung der Verwendung. Die Einhaltung der Anforderungen der BetrSichV an das sichere Betreiben (z.B. Durchführung von Wartung und Prüfung der Aufzugsanlage) sollte er sich z.B. vertraglich von der Immobilienfirma als "Betreiber" versichern lassen. Der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte die Aufzugsanlage verwenden, ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV alle erforderlichen betrieblichen Maßnahmen für die sichere Verwendung und setzt diese um, wie z.B. Einweisung und Belehrung der Verwender oder ggf. Einschränkung der Verwendung. Die Einhaltung der Anforderungen der BetrSichV an das sichere Betreiben (z.B. Durchführung von Wartung und Prüfung der Aufzugsanlage) sollte er sich z.B. vertraglich von der Immobilienfirma als "Betreiber" versichern lassen.
Ausnahmeregelung: Ausnahmeregelung:
Gefährdungsbeurteilungen an Aufzugsanlagen sind nur durchzuführen, wenn sie von Arbeitgebern betrieben und den Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Pflicht zur Festlegung von notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik und die Ermittlung erforderlicher Prüfungen und Prüffristen gilt generell. Gefährdungsbeurteilungen an Aufzugsanlagen sind nur durchzuführen, wenn sie von Arbeitgebern betrieben und den Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Pflicht zur Festlegung von notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik und die Ermittlung erforderlicher Prüfungen und Prüffristen gilt generell.
A 3.4 Zu § 3 "Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen" D 3.4 zu § 3 "Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen"
Frage: Frage:
Muss ein Arbeitgeber in jedem Fall für seinen Aufzug eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV erstellen? Muss ein Arbeitgeber in jedem Fall für seinen Aufzug eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BetrSichV erstellen?
Antwort: Antwort:
Nein. Diese Verpflichtung betrifft nur den Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV (entspricht dem Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 3 ArbSchG). Der dem Arbeitgeber Gleichgestellte im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV, z.B. ein Besitzer eines Mehrfamilienhauses mit Aufzug, hat aber ebenfalls notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik durch andere Personen zu gewährleisten. Nein. Diese Verpflichtung betrifft nur den Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV (entspricht dem Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 3 ArbSchG). Der dem Arbeitgeber Gleichgestellte i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV, z.B. ein Besitzer eines Mehrfamilienhauses mit Aufzug, hat aber ebenfalls notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik durch andere Personen zu gewährleisten.
A 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel D 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
A 5.1 zu § 5 Abs. 1 "Stand der Technik bei Aufzugsanlagen" D 5.1 zu § 5 Abs. 1 "Stand der Technik bei Aufzugsanlagen"
Frage: Frage:
Wie ist die Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik zu verstehen? Wie ist die Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik zu verstehen?
Antwort: Antwort:
Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltenden Inverkehrbringensregelungen der EU ist ein Indiz, dass die sicherere Verwendung nach dem Stand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist. Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltenden Inverkehrbringensregelungen der EU ist ein Indiz, dass die sicherere Verwendung nach dem Stand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist.
Stellt die ZÜS bei der Prüfung daraus resultierende mögliche Gefährdungen fest, hat der Arbeitgeber oder Gleichgestellter darzulegen, durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik dennoch gewährleistet ist. Stellt die ZÜS bei der Prüfung daraus resultierende mögliche Gefährdungen fest, hat der Arbeitgeber oder Gleichgestellter darzulegen, durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik dennoch gewährleistet ist.
Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere Verwendung nach dem Stand der Technik ist das TOP-Prinzip anzuwenden. Auf BekBS 1114 wird verwiesen. Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere Verwendung nach dem Stand der Technik ist das TOP-Prinzip anzuwenden. Auf EmpfBS 1114 wird verwiesen.
Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS zu bewertender Mangel vor. Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS zu bewertender Mangel vor.
Hinweis: Hinweis:
Siehe dazu auch LL A 5.2 Siehe dazu auch LL A 5.2
A 15 Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen D 15 Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
A 15.1 zu "Zwischenprüfungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 BetrSichV" D 15.1 zu § 15 "Zwischenprüfungen an Aufzugsanlagen nach Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 4.3 BetrSichV"
Frage: Frage:
Zwischen der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der ersten Hauptprüfung ist keine Zwischenprüfung erforderlich. Zwischen der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der ersten Hauptprüfung ist keine Zwischenprüfung erforderlich.
Gilt dies auch für Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung und der nachfolgenden Hauptprüfung? Gilt dies auch für Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung und der nachfolgenden Hauptprüfung?
Antwort: Antwort:
Nein. Zwischenprüfungen an Aufzugsanlagen nach Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 4.3 BetrSichV sind zusätzlich in der Mitte des Prüfzeitraumes zwischen zwei Hauptprüfungen nach Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 4.1 BetrSichV durchzuführen. Zwischen der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der ersten Hauptprüfung ist somit keine Zwischenprüfung erforderlich. Mit dem Termin der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme beginnt unter Beachtung von § 14 Abs. 5 BetrSichV der Prüfzyklus für die wiederkehrenden Hauptprüfungen. Eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung hat dagegen keinen Einfluss auf den Prüfzyklus der wiederkehrenden Prüfungen. Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung darf sich nach Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 3.3 Satz 2 BetrSichV darauf beschränken, zu prüfen, ob die Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert. D.h., dass bei dieser Prüfung nicht die gesamte Aufzugsanlage geprüft werden muss und somit auch die Fälligkeiten der wiederkehrenden Hauptprüfungen sowie der zusätzlichen Zwischenprüfungen für die gesamte Aufzugsanlage unverändert bleiben. Nein. Zwischenprüfungen an Aufzugsanlagen nach Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 4.3 BetrSichV sind zusätzlich in der Mitte des Prüfzeitraumes zwischen zwei Hauptprüfungen nach Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 4.1 BetrSichV durchzuführen. Zwischen der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der ersten Hauptprüfung ist somit keine Zwischenprüfung erforderlich. Mit dem Termin der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme beginnt unter Beachtung von § 14 Abs. 5 BetrSichV der Prüfzyklus für die wiederkehrenden Hauptprüfungen. Eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung hat dagegen keinen Einfluss auf den Prüfzyklus der wiederkehrenden Prüfungen. Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung darf sich nach Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 3.3 Satz 2 BetrSichV darauf beschränken, zu prüfen, ob die Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert. D. h., bei dieser Prüfung muss nicht die gesamte Aufzugsanlage geprüft werden und somit bleiben auch die Fälligkeiten der wiederkehrenden Hauptprüfungen sowie der zusätzlichen Zwischenprüfungen für die gesamte Aufzugsanlage unverändert.
Anmerkung: Anmerkung:
Wird eine Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung im Umfang einer Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme durchgeführt, so ist diese Prüfung als Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu bescheinigen und der Prüfzyklus der wiederkehrenden Prüfungen wird neu gestartet, d.h. zwischen dieser Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der folgenden "ersten" Hauptprüfung ist ebenfalls keine Zwischenprüfung erforderlich. Wird eine Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung im Umfang einer Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme durchgeführt, so ist diese Prüfung als Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zu bescheinigen und der Prüfzyklus der wiederkehrenden Prüfungen wird neu gestartet, d. h. zwischen dieser Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und der folgenden "ersten" Hauptprüfung ist ebenfalls keine Zwischenprüfung erforderlich.
D 15.2 zu § 15 "Feststellung der Prüffristen bei Aufzugsanlagen"
Frage:
Gilt die Ermittlungsfristpflicht in § 3 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV für alle Aufzugsanlagen?
Antwort:
Die Feststellung der Prüffristen ist in § 3 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV einheitlich für alle Aufzugsanlagen, d. h. auch für die Aufzugsanlagen von Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrSichV, verpflichtend geregelt.
A 15.2 zu § 15 "Betrieb von Ausstellungsstücken auf Messen" D 15.3 zu § 15 "Betrieb von Ausstellungsstücken auf Messen"
Frage: Frage:
Darf auf einer Ausstellung/Messe eine Aufzugsanlage nach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV als Ausstellungsstück ohne die Prüfung nach § 15 BetrSichV vorgeführt werden? Darf auf einer Ausstellung/Messe eine Aufzugsanlage nach Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV als Ausstellungsstück ohne die Prüfung nach § 15 BetrSichV vorgeführt werden?
Antwort: Antwort:
Ja. Auf Ausstellungen und Messen darf eine Aufzugsanlage zum Zwecke der Vorführung ohne eine erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV betrieben werden, da eine Abgabe an andere i. S. d. ProdSG nicht vorliegt und kein Betrieb als überwachungsbedürftige Anlage erfolgt. Auf Grund ihrer Zweckbestimmung als Ausstellungsstück fällt das Vorführen der Aufzugsanlage unter § 3 Abs. 5 ProdSG. Ja. Auf Ausstellungen und Messen darf eine Aufzugsanlage zum Zwecke der Vorführung ohne eine erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV betrieben werden, da eine Abgabe an andere i. S. d. ProdSG nicht vorliegt und kein Betrieb als überwachungsbedürftige Anlage erfolgt. Auf Grund ihrer Zweckbestimmung als Ausstellungsstück fällt das Vorführen der Aufzugsanlage unter § 3 Abs. 5 ProdSG.
Der Aussteller als Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten nach § 5 ArbSchG zu ermitteln und festzulegen. Ggf. ist eine Prüfung zu veranlassen. Der Aussteller als Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten nach § 5 ArbSchG zu ermitteln und festzulegen. Ggf. ist eine Prüfung zu veranlassen.
Zu dem nach § 3 Abs. 5 ProdSG geschützten Personenkreis gehören auch Personen, denen die Anlage vorgeführt wird, zufällige Besucher der Ausstellung und sonstige Personen, die sich im Gefahrenbereich der Anlage befinden. Sofern erforderlich hat der Aussteller über die zum Schutz der Beschäftigten getroffenen Maßnahmen noch ergänzende Schutzmaßnahmen für diesen Personenkreis festzulegen. Zu dem nach § 3 Abs. 5 ProdSG geschützten Personenkreis gehören auch Personen, denen die Anlage vorgeführt wird, zufällige Besucher der Ausstellung und sonstige Personen, die sich im Gefahrenbereich der Anlage befinden. Sofern erforderlich hat der Aussteller über die zum Schutz der Beschäftigten getroffenen Maßnahmen noch ergänzende Schutzmaßnahmen für diesen Personenkreis festzulegen.
A 15.3 zu § 15 "Welche Unterlagen sind der ZÜS vorzulegen" D 15.4 zu § 15 "Welche Unterlagen sind der ZÜS vorzulegen"
Frage: Frage:
Welche Unterlagen sind der ZÜS vorzulegen, wenn keine Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist? Welche Unterlagen sind der ZÜS vorzulegen, wenn keine Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist?
Antwort: Antwort:
Vorzulegen sind die technischen Unterlagen der Aufzugsanlage, die für die Prüfung nach § 15 oder § 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV erforderlich sind. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Vorzulegen sind weiterhin der Notfallplan und die Notbefreiungsanleitung. Vorzulegen sind die technischen Unterlagen der Aufzugsanlage, die für die Prüfung nach § 15 oder § 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV erforderlich sind. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Vorzulegen sind weiterhin der Notfallplan und die Notbefreiungsanleitung.
D 16 Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
D 16.1 zu § 16 "Festlegung der Prüffrist für die Zwischenprüfung"
Sachverhalt:
Nach § 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 4.1 und 4.3 BetrSichV sind Aufzugsanlagen einer Hauptprüfung und einer Zwischenprüfung zu unterziehen. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind u. a. die Festlegungen nach § 14 Abs. 5 BetrSichV einzuhalten.
Frage:
Wie sind diese Festlegungen nach § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 5 BetrSichV auf die Hauptprüfung und Zwischenprüfung bei Aufzugsanlagen anzuwenden?
Antwort:
Aufzugsanlagen sind nach Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 4.1 BetrSichV regelmäßig wiederkehrend zu prüfen (Hauptprüfung) und zusätzlich ist nach Nr. 4.3 in der Mitte des Prüfzeitraumes zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung (ZP) durchzuführen.
Dies bedeutet, dass die maßgebliche wiederkehrende Prüfung an Aufzugsanlagen die Hauptprüfung ist. Auf die Hauptprüfung sind die Festlegungen nach § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 5 BetrSichV vollständig anzuwenden.
Für die Zwischenprüfung ist eine Ermittlung der Prüffrist nicht erforderlich, da diese Frist in der BetrSichV bereits hinreichend genau festgelegt ist. § 14 Abs. 5 BetrSichV ist für die ZP nur in dem Umfang anzuwenden, wie dies für die ZP gemäß Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 4.3 BetrSichV zulässig ist. So ist der Fälligkeitstermin mit Monat und Jahr anzugeben. Der Termin für die ZP liegt immer in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen und ergibt sich aus dem Fälligkeitstermin der letzten und nächsten Hauptprüfung. Ebenso hat ein Durchführungstermin der ZP keinen Einfluss auf den Termin der nächsten Hauptprüfung.
E Explosionsgefährdungen
A 16 Anwendungsbereich und Zielsetzung E 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
A 16.1 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 "Explosionsgefährdete Bereiche in medizinisch genutzten Räumen" E 1.1 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 3 "Explosionsgefährdete Bereiche in medizinisch genutzten Räumen"
Frage: Frage:
Was ist für Bereiche in medizinisch genutzten Räumen nach BetrSichV im Hinblick auf den Explosionsschutz zu beachten? Was ist für Bereiche in medizinisch genutzten Räumen nach BetrSichV im Hinblick auf den Explosionsschutz zu beachten?
Antwort: Antwort:
Die Vorschriften der BetrSichV zum Explosionsschutz gelten auch in medizinisch genutzten Räumen, sofern nach § 3 Abs. 6 GefStoffV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann. Medizinprodukte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU ausgenommen. Daher ist im Einzelfall durch den Arbeitgeber zu prüfen, inwieweit Medizinprodukte im Zusammenhang mit explosionsfähiger Atmosphäre verwendet werden können. Die Vorschriften der BetrSichV zum Explosionsschutz gelten auch in medizinisch genutzten Räumen, sofern nach § 3 Abs. 6 GefStoffV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann. Medizinprodukte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen sind gemäß Art. 1 Abs. 4 vom Anwendungsbereich der RL 2014/34/EU ausgenommen. Daher ist im Einzelfall durch den Arbeitgeber zu prüfen, inwieweit Medizinprodukte im Zusammenhang mit explosionsfähiger Atmosphäre verwendet werden können.
Hinweis 1: Hinweis 1:
Siehe auch Leitlinie A 2.4 und TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" Siehe auch Leitlinie A 2.4 und TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung"
Hinweis 2: Hinweis 2:
Für das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten i. S. d. Medizinproduktegesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten gilt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Darüber hinaus sind bei der Verwendung von Medizinprodukten auch die Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnungen anzuwenden z.B. die GefStoffV bzw. BetrSichV. Für das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten i. S. d. Medizinproduktegesetzes (MPG) einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten gilt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Darüber hinaus sind bei der Verwendung von Medizinprodukten auch die Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnungen anzuwenden z.B. die GefStoffV bzw. BetrSichV.
A 16.2 zu § 1 i. V. m. den §§ 15 und 16 sowie Anhang 2 Abschnitt 3 "Einordnung von Tankfahrzeugen" E 1.2 zu § 1 i. V. m. den §§ 15 und 16 sowie Anh. 2 Abschn. 3 "Einordnung von Tankfahrzeugen"
Frage: Frage:
Sind Tankfahrzeuge Arbeitsmittel und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen) i. S. d. BetrSichV und welche Prüfungen nach BetrSichV sind an diesen durchzuführen? Sind Tankfahrzeuge Arbeitsmittel und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen) i. S. d. BetrSichV und welche Prüfungen nach BetrSichV sind an diesen durchzuführen?
Antwort: Antwort:
Ein Tankfahrzeug ist ein Arbeitsmittel, welches vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (Tankfahrzeugfahrer) zur Verwendung bereitgestellt wird. Folglich hat der Arbeitgeber die Anforderungen der BetrSichV umzusetzen, d. h. auch die Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV durchzuführen, wenn die nach StVO und ADR vorgeschriebenen Prüfungen und Prüffristen der BetrSichV nicht gleichwertig sind. Die Prüfungen des Fahrzeugs nach Kapitel 9 ADR und StVO sind den Prüfungen nach § 14 BetrSichV gleichwertig. Die Prüfungen des Fahrzeugbehälters (Tank) nach Kapitel 6.8 ADR sind den Prüfungen des Fahrzeugbehälters nach §§ 15 und 16 BetrSichV gleichwertig. Nach ADR werden die explosionsschutzrelevanten Teile des Tankfahrzeugs (in der Regel die flammendurchschlagsicheren Armaturen und die Einrichtungen in einem Armaturenschrank) nicht geprüft. Da diese Teile Ex-Anlagen nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 2 BetrSichV sind, müssen diese explosionsschutzrelevanten Teile nach §§ 15 und 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 3 BetrSichV geprüft werden. Ein Tankfahrzeug ist ein Arbeitsmittel, welches vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (Tankfahrzeugfahrer) zur Verwendung bereitgestellt wird. Folglich hat der Arbeitgeber die Anforderungen der BetrSichV umzusetzen, d. h. auch die Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV durchzuführen, wenn die nach StVO und ADR vorgeschriebenen Prüfungen und Prüffristen der BetrSichV nicht gleichwertig sind. Die Prüfungen des Fahrzeugs nach Kap. 9 ADR und StVO sind den Prüfungen nach § 14 BetrSichV gleichwertig. Die Prüfungen des Fahrzeugbehälters (Tank) nach Kap. 6.8 ADR sind den Prüfungen des Fahrzeugbehälters nach §§ 15 und 16 BetrSichV gleichwertig. Nach ADR werden die explosionsschutzrelevanten Teile des Tankfahrzeugs (i. d. R. die flammendurchschlagsicheren Armaturen und die Einrichtungen in einem Armaturenschrank) nicht geprüft. Da diese Teile Ex-Anlagen nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 2 BetrSichV sind, müssen diese explosionsschutzrelevanten Teile nach §§ 15 und 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 3 BetrSichV geprüft werden.
A 16.3 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 "Abgrenzungen zum Transport- und Umweltrecht" E 1.3 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 3 "Abgrenzungen zum Transport- und Umweltrecht"
Frage: Frage:
Sind die bisher üblichen Abgrenzungen zwischen dem Transportrecht (transportbedingte Zwischenlagerung, zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung ist kein Lagern i. S. d. BetrSichV) sowie dem Umweltschutzrecht und dem Arbeitsschutz weiterhin anzuwenden? Sind die bisher üblichen Abgrenzungen zwischen dem Transportrecht (transportbedingte Zwischenlagerung, zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung ist kein Lagern i. S. d. BetrSichV) sowie dem Umweltschutzrecht und dem Arbeitsschutz weiterhin anzuwenden?
Antwort: Antwort:
Der Begriff des Lagerns ist in der BetrSichV nicht bestimmt. Die Auslegung kann aber entsprechend TRGS 509 und TRGS 510 erfolgen. Nach TRGS 510 Nr. 2 Abs. 1 ist Lagern das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Der Begriff des Lagerns ist in der BetrSichV nicht bestimmt. Die Auslegung kann aber entsprechend TRGS 509 und TRGS 510 erfolgen. Nach TRGS 510 Nr. 2 Abs. 1 ist Lagern das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Abgrenzung zum Transportrecht: Abgrenzung zum Transportrecht:
Zeitweilige Aufenthalte im Verlauf einer Beförderung unterliegen dem Verkehrsrecht. Das GGBefG gilt jedoch nicht für die ausschließlich innerbetriebliche Beförderung. Hier sind die Vorschriften der GefStoffV zum Umgang mit Gefahrstoffen bzw. die BetrSichV hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber zu beachten. Das Fahrzeug, das dem Fahrer für die Beförderung vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, ist ein Arbeitsmittel i. S. d. BetrSichV. Dies gilt ebenso für beim Beförderungsvorgang benötigte Arbeitsmittel wie Zurr- und Spanngurte etc. Zeitweilige Aufenthalte im Verlauf einer Beförderung unterliegen dem Verkehrsrecht. Das GGBefG gilt jedoch nicht für die ausschließlich innerbetriebliche Beförderung. Hier sind die Vorschriften der GefStoffV zum Umgang mit Gefahrstoffen bzw. die BetrSichV hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber zu beachten. Das Fahrzeug, das dem Fahrer für die Beförderung vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, ist ein Arbeitsmittel i. S. d. BetrSichV. Dies gilt ebenso für beim Beförderungsvorgang benötigte Arbeitsmittel wie Zurr- und Spanngurte etc.
A 16.4 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 "Entleerstelle" E 1.4 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 Absch. 3 "Entleerstelle"
Frage: Frage:
Ist eine Entleerstelle nach BetrSichV 2002 in der BetrSichV von 2015 noch geregelt? Ist eine Entleerstelle nach BetrSichV 2002 in der BetrSichV von 2015 noch geregelt?
Antwort: Antwort:
Ja, als Arbeitsmittel und als Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen bei Tätigkeiten mit entzündbaren Flüssigkeiten. Ja, als Arbeitsmittel und als Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen bei Tätigkeiten mit entzündbaren Flüssigkeiten.
Hinweis 1: Hinweis 1:
Die Anforderungen an das Lagern sowie das Befüllen und Entleeren von entzündbaren Flüssigkeiten richtet sich nach den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung. Gleichzeitig können solche Anlagen als Arbeitsmittel der BetrSichV unterliegen und sind ggf. erlaubnispflichtig nach § 18 BetrSichV. Die Erlaubnispflicht in § 18 Abs. 1 Nr. 5 ist an die Befüllung von Transportbehältern mit entzündbaren Flüssigkeiten gebunden. Daher sind Anlagen, die ausschließlich dem Entleeren von Transportbehältern dienen, nicht erlaubnispflichtig nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 BetrSichV. Die Anforderungen an das Lagern sowie das Befüllen und Entleeren von entzündbaren Flüssigkeiten richtet sich nach den Bestimmungen der GefStoffV. Gleichzeitig können solche Anlagen als Arbeitsmittel der BetrSichV unterliegen und sind ggf. erlaubnispflichtig nach § 18 BetrSichV. Die Erlaubnispflicht in § 18 Abs. 1 Nr. 5 ist an die Befüllung von Transportbehältern mit entzündbaren Flüssigkeiten gebunden. Daher sind Anlagen, die ausschließlich dem Entleeren von Transportbehältern dienen, nicht erlaubnispflichtig nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 BetrSichV.
Hinweis 2: Hinweis 2:
Eine Konkretisierung der in Anh. I Nr. 1 GefStoffV enthaltenen Maßnahmen beim Entleeren von Transportbehältern ist in der TRGS 509 enthalten. Grundsätzlich sind Entleerstellen der Lageranlage zuzuordnen. Eine Konkretisierung der in Anh. I Nr. 1 GefStoffV enthaltenen Maßnahmen beim Entleeren von Transportbehältern ist in der TRGS 509 enthalten. Grundsätzlich sind Entleerstellen der Lageranlage zuzuordnen.
A 16.5 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 4 "Entleerstelle" E 1.5 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 4 "Entleerstelle"
Frage: Frage:
Gehört eine "Entleerstelle" von Transportbehältern z.B. Eisenbahnkesselwagen, also insbesondere Rohr-/Schlauchleitungen, Pumpen und MSR-Technik, mit der ortsfeste erlaubnispflichtige Lageranlagen nach § 18 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 befüllt werden zur erlaubnispflichtigen Lageranlage? Gehört eine "Entleerstelle" von Transportbehältern z.B. Eisenbahnkesselwagen, also insbesondere Rohr-/Schlauchleitungen, Pumpen und MSR-Technik, mit der ortsfeste erlaubnispflichtige Lageranlagen nach § 18 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV befüllt werden, zur erlaubnispflichtigen Lageranlage?
Antwort: Antwort:
Nein. Entleerstellen sind in § 18 BetrSichV nicht explizit als erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Abs.1 aufgeführt. Wenn die Entleerstelle mit einer erlaubnispflichtigen Lageranlage errichtet wird, ist im Erlaubnisverfahren für die Lageranlage zu berücksichtigen, ob dadurch eine Gefährdung durch Wechselwirkungen mit dieser erlaubnispflichtigen Lageranlage erzeugt wird. Nein. Entleerstellen sind in § 18 BetrSichV nicht explizit als erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Abs.1 aufgeführt. Wenn die Entleerstelle mit einer erlaubnispflichtigen Lageranlage errichtet wird, ist im Erlaubnisverfahren für die Lageranlage zu berücksichtigen, ob dadurch eine Gefährdung durch Wechselwirkungen mit dieser erlaubnispflichtigen Lageranlage erzeugt wird.
Wird durch die Errichtung einer Entleerstelle an einer bestehenden Lageranlage infolge der Wechselwirkungen die Bauart oder Betriebsweise der erlaubnispflichtigen Lageranlagen nicht beeinflusst, liegt keine erlaubnispflichtige Änderung vor. Wenn die sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen der Entleerstelle (z.B. Pumpen) auch mit den sicherheitstechnischen Einrichtungen der Lageranlage (z.B. Not-Aus) verbunden sind, ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit in diesem Fall eine Änderung der Bauart oder der Betriebsweise vorliegt. Wird durch die Errichtung einer Entleerstelle an einer bestehenden Lageranlage infolge der Wechselwirkungen die Bauart oder Betriebsweise der erlaubnispflichtigen Lageranlagen nicht beeinflusst, liegt keine erlaubnispflichtige Änderung vor. Wenn die sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen der Entleerstelle (z.B. Pumpen) auch mit den sicherheitstechnischen Einrichtungen der Lageranlage (z.B. Not-Aus) verbunden sind, ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit in diesem Fall eine Änderung der Bauart oder der Betriebsweise vorliegt.
Hinweis: Hinweis:
Im Hinblick auf die Abgrenzung von Lageranlagen, Füllstellen und Entleerstellen kann TRGS 509 herangezogen werden. Im Hinblick auf die Abgrenzung von Lageranlagen, Füllstellen und Entleerstellen kann TRGS 509 herangezogen werden.
A 3 Gefährdungsbeurteilung E 3 Gefährdungsbeurteilung
A 3.1 zu § 3 "Ausführung des Explosionsschutzdokuments" E 3.1 zu § 3 "Ausführung des Explosionsschutzdokuments"
Frage: Frage:
Darf die Behörde im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nach § 18 BetrSichV oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Explosionsschutzdokument verlangen, wenn die Antragsunterlagen diesbezügliche Aussagen enthalten? Darf die Behörde im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nach § 18 BetrSichV oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Explosionsschutzdokument verlangen, wenn die Antragsunterlagen diesbezügliche Aussagen enthalten?
Antwort: Antwort:
Nein. Die für die BetrSichV zuständige Behörde kann aber verlangen, dass das Explosionsschutzkonzept ersichtlich ist (siehe dazu auch LV 49), z.B. indem eine Übersicht erarbeitet wird, aus der hervorgeht, wo sich die nach § 6 Abs. 9 GefStoffV geforderten Angaben finden lassen. In der Regel sind weitere Dokumente, wie z.B. betriebliche Anweisungen und Prüfbescheinigungen (§ 15 BetrSichV, Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 4.1 BetrSichV) hinzuzufügen. Das Explosionsschutzdokument muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen. Es wird aber keine getrennte Dokumentation verlangt, das Explosionsschutzdokument kann auch Teil der Gefährdungsbeurteilung sein. Nein. Die für die BetrSichV zuständige Behörde kann aber verlangen, dass das Explosionsschutzkonzept ersichtlich ist (siehe dazu auch LV 49), z.B. indem eine Übersicht erarbeitet wird, aus der hervorgeht, wo sich die nach § 6 Abs. 9 GefStoffV geforderten Angaben finden lassen. In der Regel sind weitere Dokumente, wie z.B. betriebliche Anweisungen und Prüfbescheinigungen (§ 15 BetrSichV, Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 4.1 BetrSichV) hinzuzufügen. Das Explosionsschutzdokument muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen. Es wird aber keine getrennte Dokumentation verlangt, das Explosionsschutzdokument kann auch Teil der Gefährdungsbeurteilung sein.
A 3.2 zu § 3 "Gefährdungsbeurteilung / Erstellen eines Explosionsschutzdokuments" E 3.2 zu § 3 "Gefährdungsbeurteilung / Erstellen eines Explosionsschutzdokuments"
Frage: Frage:
Muss auch dann ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Entstehung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist? Muss auch dann ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Entstehung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist?
Antwort: Antwort:
Ein Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und den Bestimmungen der GefStoffV sowie der BetrSichV Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren abzuleiten und durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn technische bzw. organisatorische Maßnahmen dazu führen, dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen zu beschreiben, die zuverlässig die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern. Besondere organisatorische Maßnahmen sind z.B. in die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV aufzunehmen. Ein Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und den Bestimmungen der GefStoffV sowie der BetrSichV Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren abzuleiten und durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn technische bzw. organisatorische Maßnahmen dazu führen, dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen zu beschreiben, die zuverlässig die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern. Besondere organisatorische Maßnahmen sind z.B. in die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV aufzunehmen.
A 3.3 zu § 3 "Gefährdungsbeurteilung / Explosionsschutzdokument für Tankfahrzeuge" E 3.3 zu § 3 "Gefährdungsbeurteilung / Explosionsschutzdokument für Tankfahrzeuge"
Frage: Frage:
Ist für die Verwendung eines Tankfahrzeugs ein Explosionsschutzdokument zu erstellen? Ist für die Verwendung eines Tankfahrzeugs ein Explosionsschutzdokument zu erstellen?
Antwort: Antwort:
Nein. Ein gesondertes Explosionsschutzdokument ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber des Tankwagenfahrers muss für die Verwendung des Tankfahrzeugs einschließlich der Befüll- und Entleervorgänge eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festlegen. Die Schutzmaßnahmen sind Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i. V. m. § 6 Abs. 9 der GefStoffV und § 3 der BetrSichV. Nein. Ein gesondertes Explosionsschutzdokument ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber des Tankwagenfahrers muss für die Verwendung des Tankfahrzeugs einschließlich der Befüll- und Entleervorgänge eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festlegen. Die Schutzmaßnahmen sind Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i. V. m. § 6 Abs. 9 der GefStoffV und § 3 der BetrSichV.
Hinweis: Hinweis:
Der Arbeitgeber, auf dessen Betriebsgelände die Befüll- und Entleervorgänge stattfinden, hat bei der Erstellung seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutzdokument die Tätigkeiten des externen Tankwagenfahrers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber, auf dessen Betriebsgelände die Befüll- und Entleervorgänge stattfinden, hat bei der Erstellung seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutzdokument die Tätigkeiten des externen Tankwagenfahrers zu berücksichtigen.
A 15 Prüfung vor der Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen E 15 Prüfung vor der Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
A 15.1 zu § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 "Prüfung nach Instandsetzung von nichtelektrischen Geräten und Schutzsystemen, die noch nicht nach Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden" E 15.1 zu § 15 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 4.2 "Prüfung nach Instandsetzung von nichtelektrischen Geräten und Schutzsystemen, die noch nicht nach RL 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden"
Sachverhalt: Sachverhalt:
Für nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme i. S. d. Richtlinie 2014/34/EU bestand bis zum 30. Juni 2003 weder die Verpflichtung der Kennzeichnung noch die der Prüfung nach Instandsetzung. Für nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme i. S. d. RL 2014/34/EU bestand bis zum 30. Juni 2003 weder die Verpflichtung der Kennzeichnung noch die der Prüfung nach Instandsetzung.
Frage: Frage:
Nach welchen Kriterien und durch wen sind nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme, die bis zum 30. Juni 2003 noch nicht nach der Richtlinie 2014/34/EU in Verkehr gebracht wurden, nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, zu prüfen? Nach welchen Kriterien und durch wen sind nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme, die bis zum 30. Juni 2003 noch nicht nach der RL 2014/34/EU in Verkehr gebracht wurden, nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, zu prüfen?
Antwort: Antwort:
Alle nichtelektrischen Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die von ihrer Definition unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU fallen, sind nach einer Instandsetzung eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, entsprechend Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 4.2 BetrSichV durch den Hersteller, eine ZÜS oder eine hierfür behördlich anerkannte zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. Alle nichtelektrischen Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die von ihrer Definition unter den Geltungsbereich der RL 2014/34/EU fallen, sind nach einer Instandsetzung eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, entsprechend Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 4.2 BetrSichV durch den Hersteller, eine ZÜS oder eine hierfür behördlich anerkannte zur Prüfung befähigte Person zu prüfen.
Der Arbeitgeber hat entsprechend § 10 Abs. 1 BetrSichV Maßnahmen zu treffen, dass die nichtelektrischen Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen als solche i. S. d. Richtlinie 2014/34/EU erkannt werden und die o. g. Prüfung nach Instandsetzung erfolgt. Der Arbeitgeber hat entsprechend § 10 Abs. 1 BetrSichV Maßnahmen zu treffen, dass die nichtelektrischen Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen als solche i. S. d. RL 2014/34/EU erkannt werden und die o. g. Prüfung nach Instandsetzung erfolgt.
A 15.2 zu § 15 Abs. 3 "Prüfung von Ex-Geräten ohne festen Standort" E 15.2 zu § 15 Abs. 3 "Prüfung von Ex-Geräten ohne festen Standort"
Frage: Frage:
Muss ein Gerät i. S. d. Richtlinie 2014/34/EU, das bestimmungsgemäß nicht an einen Standort gebunden ist (z.B. Handleuchte, Messgerät etc.), an jedem neuen Einsatzort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden? Muss ein Gerät i. S. d. RL 2014/34/EU, das bestimmungsgemäß nicht an einen Standort gebunden ist (z.B. Handleuchte, Messgerät etc.), an jedem neuen Einsatzort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden?
Antwort: Antwort:
Nein. Diese Geräte haben keinen Standort i. S. d. BetrSichV. Der Standort i. S. d. § 15 Abs. 3 BetrSichV ist bei diesen Geräten der vom Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung festgelegte zulässige Einsatzbereich. An dem jeweiligen Ort der Verwendung innerhalb des festgelegten Einsatzbereiches ist dann keine erneute Prüfung erforderlich. Nein. Diese Geräte haben keinen Standort i. S. d. BetrSichV. Der Standort i. S. d. § 15 Abs. 3 BetrSichV ist bei diesen Geräten der vom Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung festgelegte zulässige Einsatzbereich. An dem jeweiligen Ort der Verwendung innerhalb des festgelegten Einsatzbereiches ist dann keine erneute Prüfung erforderlich.
E 15.3 zu § 15 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 3 "Prüfung von Blitzschutzanlagen"
Frage:
Wie sind Blitzschutzanlagen für Ex-Anlagen hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Anh. 2 Abschn. 3 BetrSichV zu behandeln?
Antwort:
Die Prüfung der Blitzschutzanlage gehört zum Prüfumfang nach Anh. 2 Abschn. 3 BetrSichV. Dabei ist zu prüfen, ob eine ggf. erforderliche Blitzschutzanlage vorhanden und diese geeignet und funktionsfähig ist.
E 15.4 zu § 15 Abs. 1 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 3 "Explosionsgefährdete Bereiche an Flüssiggas-Einzelflaschenanlagen"
Frage:
Sind bei einer Flüssiggas-Einzelflaschenanlage als Versorgungsanlage Prüfungen der Explosionssicherheit nach Anh. 2 Abschn. 3 BetrSichV erforderlich?
Antwort:
Nein, bei Einzelflaschenanlagen ist nicht mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g.e.A.) zu rechnen, wenn die Anlage auf Dichtheit geprüft ist und beim Flaschenwechsel die austretende Gasmenge auf das eingeschlossene Volumen zwischen Flaschenventil-Ausgangsbereich und Druckregeleinrichtung-Eingangsbereich begrenzt ist.
Weitere Anforderungen siehe DGUV Regel 113-001 (Ex-RL). Es werden keine besonderen Schutzmaßnahmen definiert. Eine besondere Prüfverpflichtung nach Anh. 2 Abschn. 3 BetrSichV besteht nicht.
E 15.5 zu § 15 und 16 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 3 "Prüfung von Anforderungen aus der GefStoffV"
Sachverhalt:
Gemäß Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 1 BetrSichV sind bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt die Eignung und die Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach der BetrSichV und der GefStoffV getroffen wurden.
Frage:
Welche technischen Schutzmaßnahmen, die nach der GefStoffV getroffen wurden, sind dabei zu prüfen?
Antwort:
Bei den Prüfungen nach Anh. 2 Abschn. 3 BetrSichV sind die technischen Schutzmaßnahmen nach Anh. 1 Nr. 1 GefStoffV zu prüfen.
E 16 Wiederkehrende Prüfung
E 16.1 zu § 16 "Überprüfung der Prüffristen von Anlagenteilen in Ex-Anlagen"
Frage:
Soll für alle Anlagenteile i. S. d. Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.2 und 5.3 BetrSichV deren Prüffrist in der Prüfbescheinigung nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 BetrSichV aufgeführt werden?
Antwort:
Nein. Es reicht aus, dass bei der Prüfung einer Anlage nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 BetrSichV nur die Frist bis zur nächsten Prüfung nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 BetrSichV in der Prüfbescheinigung aufgeführt wird.
Als Bemerkung ist in die Prüfbescheinigung aufzunehmen:" Die Prüffrist nach Nr. 5.1 und der Vermerk: "Weitere Prüffristen waren nicht anzupassen" oder "die Prüffrist nach Nr. 5.1 und der Hinweis: "Folgende Prüffristen sind anzupassen ...."
A 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen E 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
A 17.1 zu § 17 "Dokumentation der Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1" E 17.1 zu § 17 "Dokumentation der Prüfung nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1"
Frage: Frage:
Sind die Prüfungen nach Anh. 2 Nr. 5.2 (Geräte nach 2014/34/EU) bzw. Nr. 5.3 (Lüftung etc.) als Teil der Prüfung Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 BetrSichV (Prüfung der Ex-Anlage) anzusehen? Sind die Prüfungen nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.2 (Geräte nach 2014/34/EU) bzw. Nr. 5.3 (Lüftung etc.) BetrSichV als Teil der Prüfung Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 BetrSichV (Prüfung der Ex-Anlage) anzusehen?
Antwort: Antwort:
Die Prüfung nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 BetrSichV beinhaltet auch die Feststellung, ob die Prüfungen nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.2 und 5.3 BetrSichV durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden. Diese Feststellungen sind als Teil der Prüfung nach Nr. 5.1 zu dokumentieren. Die Prüfungen nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.2 und 5.3 BetrSichV bleiben dessen ungeachtet separate Prüfungen, deren Ergebnisse jeweils i. S. d. § 17 Abs. 1 BetrSichV aufzuzeichnen sind. Nein. Die Prüfung nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 BetrSichV beinhaltet auch die Feststellung, ob die Prüfungen nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.2 und 5.3 BetrSichV durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden. Erfolgt die Prüfung nach Nr. 5.2 oder 5.3 nicht oder nicht vollständig, ist dies als Mangel in der Prüfbescheinigung festzuhalten.
Die Prüfungen nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.2 und 5.3 BetrSichV bleiben dessen ungeachtet separate Prüfungen, deren Ergebnisse jeweils i. S. d. § 17 Abs. 1 BetrSichV aufzuzeichnen sind.
Stellt die ZÜS bei einer Prüfung nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 BetrSichV fest, dass die Prüfaufzeichnungen der Prüfung nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.2 oder 5.3 den Anforderungen der BetrSichV nicht entsprechen, kann sie keine Prüfung ohne Beanstandungen nach Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 5.1 bescheinigen. Die Entscheidung, eine entsprechende Prüfung zu beauftragen, trifft der Arbeitgeber.
A 18 Erlaubnispflicht E 18 Erlaubnispflicht
A 18.1 zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV "Gesamtrauminhalt" E 18.1 zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 "Gesamtrauminhalt"
Frage: Frage:
Wie ist der Gesamtrauminhalt der gelagerten entzündbaren Flüssigkeiten zu ermitteln? Wie ist der Gesamtrauminhalt der gelagerten entzündbaren Flüssigkeiten zu ermitteln?
Antwort: Antwort:
Bei der Lagerung in ortsfesten Behältern ist der mögliche, bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern der vorgesehene Rauminhalt aller Behälter maßgebend. Bei der Lagerung in ortsfesten Behältern ist der mögliche, bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern der vorgesehene Rauminhalt aller Behälter maßgebend.
E 18.2 zu § 18 Abs. 1 "Betrieb von Tankstellen und Gasfüllanlagen"
Frage:
Dürfen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf dem Gelände von Tankstellen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrSichV oder von Gasfüllanlagen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 BetrSichV aufgestellt werden?
Antwort:
Die Aufstellung hat so zu erfolgen, dass keine Wechselwirkungen auftreten können. Insbesondere ist die Aufstellung nur außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche und außerhalb von Wirkbereichen der Betankung von Fahrzeugen oder Befüllung von Lagerbehältern zulässig.
E 18.3 zu § 18 Abs. 1 "Betrieb von Energieboxen an Tankstellen und Gasfüllanlagen"
Sachverhalt:
Viele Firmen wollen Ladestationen mit Energieboxen aufstellen, die aufgrund der gespeicherten Energie kurzzeitige sehr hohe Ladeleistungen aufbringen. (Power Booster). Damit kann sechs Mal mehr Energie in die Batterie des Elektroautos fließen als bei einem direkten Anschluss des Autos an das Stromnetz. (High Power Charging mit bis zu 320 kW). Die Lithium-Ionen-Akku-Speichersysteme haben eine Kapazität von ca. 140 kWh. Versorgt werden sie nachts über das Netz oder über PV-Anlagen.
Frage:
Dürfen Ladestationen für Elektrofahrzeuge auf dem Gelände von Tankstellen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrSichV oder von Gasfüllanlagen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 BetrSichV aufgestellt werden?
Antwort:
Die Aufstellung muss so erfolgen, dass durch Brände der Lithium-Ionen-Akkumulatoren sowohl der Ladestationen als auch der Fahrzeuge keine gefährliche Wechselwirkung mit Anlagenteilen der Tankstelle oder Gasfüllanlage entstehen kann. Dazu sind die Ladestationen mit mind. 5 m Abstand zu Abgabeeinrichtungen und oberirdischen Lagerbehältern sowie außerhalb der Wirkbereiche und explosionsgefährdeter Bereiche bei der Betankung von Fahrzeugen und bei der Befüllung der Lagerbehälter aufzustellen.

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