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AVBayEAG - Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern
- Bayern -
Vom 28. April 2010
(GVBl Nr. 9 vom 17.05.2010 S. 224; 27.02.2010 S. 639; 02.07.2012 S. 357 12; 22.07.2014 S. 286 14; 25.11.2014 S. 565; 09.12.2016 S. 443 16; 04.05.2018 S. 279 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 200-6-1-W
Sieh Fn 1
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz - BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Aufgaben und Mindestanforderungen des Einheitlichen Ansprechpartners 16
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben die ihnen übertragenen Aufgaben in dem Umfang und der Qualität zu erbringen, wie es den Vorgaben und Zielen in der Richtlinie 2006/123/EG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht. Werden sie in der Funktion als Einheitliche Ansprechpartner tätig, haben sie dies kenntlich zu machen.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben insbesondere sicherzustellen, dass
§ 2 Elektronische Informationsbereitstellung 14 16
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner sollen für die in Art. 71c BayVwVfG und in dieser Verordnung genannten Aufgaben das vom Staat zur Verfügung gestellte Informationsportal - Dienstleistungsportal Bayern - verwenden.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass
im Informationsportal nach Abs. 1 stets in aktueller Fassung zur Verfügung stehen.
(3) Für die Pflege dieser Daten stellt der Freistaat Bayern geeignete technische Vorrichtungen zur Verfügung. Die Einzelheiten hierzu legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) durch Verwaltungsvorschrift fest.
§ 3 Informationsaustausch zwischen Einheitlichem Ansprechpartner und zuständiger Behörde
Ist ein Einheitlicher Ansprechpartner in die Verfahrensabwicklung einbezogen worden, wird jedoch auch zwischen dem Dienstleistungserbringer und der zuständigen Behörde unmittelbar kommuniziert, ist von der zuständigen Behörde zu gewährleisten, dass der Einheitliche Ansprechpartner jederzeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert ist.
§ 4 Berichtspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners 12 14 16
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium die Stelle, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernimmt, sowie jede wesentliche organisatorische Änderung dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium jeweils am Ende eines Kalenderhalbjahres in anonymisierter Form Bericht zu erstatten über
Die Angaben zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind jeweils zu gliedern nach Dienstleistung oder Niederlassung, Herkunftsstaat, Art der Dienstleistung und Verfahrensstand.
Sofern die Betroffenen den Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch genommen haben, hat er deren Anträge nach dem Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entgegen zu nehmen. Soweit erforderlich, leitet er die Anträge an diejenigen Stellen weiter, denen er personenbezogene Daten des Antragstellers übermittelt hat. Jede dieser Stellen ist zur Bearbeitung der Anträge zuständig, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet hat. Mitteilungen dieser Stellen werden auf Verlangen der Betroffenen über den Einheitlichen Ansprechpartner zugeleitet
§ 6 Landkreise und kreisfreie Gemeinden als Einheitliche Ansprechpartner 12 14 16
(1) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende Landkreise:
(2) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende kreisfreie Ge meinden:
(3) Die in Abs. 1 genannten Landkreise und in Abs. 2 genannten kreisfreien Gemeinden werden von den Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners erst dann entbunden, wenn sie gegenüber dem Staatsministerium schriftlich erklären, die Aufgaben künftig nicht mehr wahrnehmen zu wollen. Die Aufgabenentbindung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.
(4) Landkreise und kreisfreie Gemeinden, die sich nach dem 1. Oktober 2012 entscheiden, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen zu wollen, können dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium erklären. Die Aufgabenübertragung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.
(5) Folgende Landkreise und kreisfreie Gemeinden nehmen die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Umfang des Art. 1 Satz 2 des Bayerischen EA-Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung wahr:
§ 7 Pflichten des Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen seiner Aufgabenentbindung 12 14 16
(1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nicht mehr wahrnehmen wollen, haben bis zum Abschluss aller bei ihnen laufenden Verfahren, mindestens aber während einer sechsmonatigen Übergangszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, sicherzustellen, dass ihre Unzuständigkeit unter Verweis auf andere zuständige Einheitliche Ansprechpartner in behördenüblicher Weise, insbesondere auch in den elektronischen Portalen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden, bekannt gegeben wird, und Eingänge in elektronischer Form mit einem entsprechenden Hinweis beantwortet werden. Diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben zu veranlassen, dass Informationen, die im Dienstleistungsportal Bayern auf sie als Einheitliche Ansprechpartner verweisen, einschließlich ihrer eingestellten Formulare und Online-Anwendungen gelöscht werden.
(2) Offene Verfahren sind zu Ende zu führen, die Antragsteller sind hiervon entsprechend zu informieren. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller und dem anderen zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner kann ein solches Verfahren an diesen abgegeben werden.
(3) Die Berichtspflicht nach § 4 Abs. 2 ist bezogen auf den gesamten Zeitraum der Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen. Dem Staatsministerium ist der Abschluss aller in den vorstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Verfahren unverzüglich mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
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