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Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union * .

Vom 12. Juni 2008
(BAnz. Nr. 111 vom 25.07.2008 S.2717)



Bundesregierung und Regierungen der Länder bekennen sich zur Verwirklichung eines vereinten Europas und der Entwicklung der Europäischen Union auf der Grundlage der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften einschließlich deren Folgerecht und des Vertrages über die Europäische Union sowie zu den sich daraus ergebenden Informations- und Handlungspflichten in wechselseitigem bundesstaatlichen Treueverhältnis. Sie arbeiten auf der Grundlage von Artikel 23 des Grundgesetzes und des dazu ergangenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) eng und vertrauensvoll zusammen.

Zur Durchführung der diese Zusammenarbeit regelnden Bestimmungen vereinbaren sie Folgendes:

I. Allgemeine Bestimmungen

1) Die Regierungen von Bund und Ländern werden durch geeignete institutionelle und organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine flexible Verhandlungsführung auf EU-Ebene gewährleistet bleiben. Bund und Länder setzen sich bei Gesprächen auf EU-Ebene nicht in Widerspruch zu abgestimmten Positionen. Im Sinne einer Früherkennung unterrichten Bund und Länder einander über Entwicklungen auf EU-Ebene, die in beiderseitigem Interesse liegen.

2) Bund und Länder stimmen überein, dass die Informations- und Mitwirkungsrechte der Länder im Hinblick auf EU-Vorhaben sich nicht auf rechtsverbindliche Handlungsinstrumente der Europäischen Union beschränken, sondern sich auch auf Grünbücher, Weißbücher, Aktionsprogramme, Mitteilungen und Empfehlungen erstrecken.

3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag oder die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments schriftlich über EU-Vorhaben in Bereichen, in denen die Länder die Verhandlungsführung haben, erfolgt diese Unterrichtung in Absprache mit den vom Bundesrat benannten Vertretern der Länder.

II. Unterrichtung des Bundesrates

1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat laufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch Übersendung von der Bundesregierung vorliegenden

  1. Dokumenten
  2. Berichten und Mitteilungen von Organen der Europäischen Union über Sitzungen
  3. Berichten der Ständigen Vertretung über

    wobei die Empfänger dafür Sorge tragen, dass diese Berichte nur an einen begrenzten Personenkreis in den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden weitergeleitet werden.

  4. Dokumenten und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Union. Die Unterrichtung bezieht sich auch auf die Sammelweisung für den Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie auf förmliche Initiativen der Regierungen anderer Mitgliedstaaten gegenüber Rat und Kommission, die der Bundesregierung offiziell zugänglich gemacht wurden und die für die Meinungsbildung der Länder von Bedeutung sind.

Die Unterrichtung bezieht sich auch auf Vorhaben, die auf Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.

Im Übrigen oder ergänzend erfolgt die Unterrichtung mündlich in ständigen Kontakten.

2) Die Bundesregierung übersendet die Unterlagen dem Bundesrat zum frühstmöglichen Zeitpunkt und auf dem kürzesten Weg.

3) Mit der Unterrichtung nach § 2 EUZBLG und nach dieser Vereinbarung übermittelt die Bundesregierung dem Bundesrat die Angaben der Kommission und die ihr vorliegenden Angaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung zu den Folgen des Vorhabens insbesondere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologischer Sicht.

4) Die Berichtsbögen zu EU-Vorhaben, die umfassenden Bewertungen zu Rechtsetzungsakten sowie die auf Anforderung des Bundestages erstellten Bewertungen, welche die Bundesregierung dem Bundestag gemäß § 6 EUZBBG in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 5 der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 28. September 2006 übermittelt, lässt die Bundesregierung dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.

5) Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressortübergreifenden Datenbanken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Die Bundesregierung wird sich bemühen, dass EU-Datenbanken, die den Regierungen der Mitgliedstaaten zugänglich sind, auch dem Bundesrat und den Regierungen der Länder zugänglich gemacht werden. Einzelheiten müssen gesondert geregelt werden.

6) Die Unterlagen der Europäischen Union werden im Allgemeinen offen weitergegeben. Mitteilungen der EU-Organe über eine besondere Vertraulichkeit werden vom Bundesrat beachtet. Eine eventuell nach Abschnitt I Nr. 1 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 10. Oktober 1985 vorzunehmende nationale VS-Einstufung wird vor Versendung an den Bundesrat vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - oder den sonst zuleitenden Ministerien - vorgenommen.

III. Vorbereitende Beratungen

1) Das innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesressort lädt die Ländervertreter zu Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu Vorhaben ein, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. Dabei soll auch Einvernehmen über die Anwendung von den §§ 5 und 6 EUZBLG auf ein Vorhaben angestrebt werden. Die Länder weisen darauf hin, dass es sich hier nur um vorläufige Festlegungen handeln kann, die gegebenenfalls unter den Vorbehalt einer Beschlussfassung des Bundesrates zu stellen sind.

2) Bei der Einordnung eines Vorhabens unter die Regelungen des EUZBLG ist auf den konkreten Inhalt der EU-Vorlage abzustellen. Die Zuordnung der Zuständigkeit des Bundes oder der Länder folgt aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung.

Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Vorhaben der Bund im nationalen Bereich das Recht zur Gesetzgebung hat, ist in den in Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung auch darauf abzustellen, oh eine Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes bestehen würde.

In den Bereichen, in denen die Länder das Recht der Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 3 des Grundgesetzes haben, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat und lädt die vom Bundesrat benannten Ländervertreter zur Beratung ein, um eine übereinstimmende Haltung anzustreben.

Hinsichtlich des Regelungsschwerpunkts des Vorhabens ist darauf abzustellen, ob eine Materie im Mittelpunkt des Vorhabens steht oder ganz überwiegend Regelungsgegenstand ist. Das ist nicht nur quantitativ bestimmbar, sondern auch das Ergebnis einer qualitativen Beurteilung.

Stimmt die Auffassung der Bundesregierung darüber, ob bei einem Vorhaben der Europäischen Union im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, nicht mit der Haltung des Bundesrates überein, unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat benannten Ländervertreter zur Beratung ein, um eine übereinstimmende Haltung zu erzielen.

3) In den Fällen, in denen innerstaatlich eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern vorgesehen ist, ist unbeschadet der Bestimmungen des EUZBLG im Einzelnen - bei der Festlegung der Verhandlungsposition - auch auf EU-Ebene - ein gemeinsames Vorgehen anzustreben; Bund und Länder streben im Bereich der Forschungspolitik entsprechend der Regelung des Artikel 91b des Grundgesetzes auch im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Vorgehen an. Entsprechend wird bei Festlegung der Verhandlungsposition verfahren, wenn der Regelungsschwerpunkt des Vorhabens nur schwer feststellbar ist.

4) Bund und Länder nutzen regelmäßige Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates - bei Bedarf beziehungsweise Verlangen einer Seite auch in politischer Besetzung - zu einem frühzeitigen Austausch über aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene. Die Willensbildung der Länder bleibt dem Bundesratsverfahren vorbehalten. Ein neuer Sachstand auf EU-Ebene kann eine erneute Befassung erforderlich machen.

IV. Stellungnahme des Bundesrates

1) Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat unbeschadet der Unterrichtung nach Teil II dieser Vereinbarung bei allen Vorhaben, die Interessen der Länder berühren, über den zeitlichen Rahmen der Behandlung in den Ratsgremien.

Je nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem Bundesrat auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der Europäischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben noch berücksichtigt werden kann.

Ist aus Sicht der Bundesregierung bereits im Vorfeld von EU-Vorhaben die Einbringung einer deutschen Position angezeigt, fordert die Bundesregierung den Bundesrat auf, Stellung zu nehmen.

2) Der Bundesrat kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der Europäischen Union anpassen und ergänzen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat durch ständige Kontakte - in einer der Sache jeweils angemessenen Form - und weist darauf hin, wenn sich die Beschlussgrundlage wesentlich geändert hat und deshalb eine aktualisierte Stellungnahme des Bundesrates erforderlich ist.

3) Beschlüsse des Bundesrates sind auch solche, die von der Europakammer des Bundesrates (Artikel 52 Abs. 3a des Grundgesetzes) abgegeben werden.

4) Stimmt in den Fällen von § 5 Abs. 2 EUZBLG die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, unterrichtet sie den Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat benannten Ländervertreter zur erneuten Beratung ein, um möglichst Einvernehmen zu erzielen. Die Länder weisen darauf hin, dass das Einvernehmen gegebenenfalls unter den Vorbehalt einer Beschlussfassung des Bundesrates zu stellen ist. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, beschließt der Bundesrat unverzüglich darüber, ob seine Stellungnahme aufrechterhalten wird.

5) Weicht die Bundesregierung von einer Stellungnahme des Bundesrates ab, so teilt sie auf Verlangen des Bundesrates nach Abschluss eines Vorhabens die maßgeblichen Gründe mit.

V.
Hinzuziehung von Ländervertretern zu Verhandlungen in Gremien der Europäischen Union

1) Werden in Gremien des Rates oder der Kommission Vorhaben behandelt, zu denen dem Bundesrat vor Festlegung der Verhandlungsposition Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, so unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich über den Ort, den Zeitpunkt und die Beratungsgegenstände der Sitzungen dieser Gremien.

Dasselbe gilt soweit möglich für vorbereitende Aktivitäten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft wie formelle Anhörungen, Konsultationen und Expertengespräche.

2) Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 EUZBLG führen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gemeinsam eine Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat, in denen Vorhaben behandelt werden, bei denen der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, bei denen die Länder innerstaatlich zuständig wären oder bei denen wesentliche Interessen der Länder betroffen sind. Darunter fallen auch die Gremien nach dem Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999, zuletzt geändert mit Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 ( 2006/512/EG), zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sowie der ständige Ausschuss nach Artikel 71 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Beim Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie beim Sonderausschuss Landwirtschaft werden die Länder durch Teilnahme von Ländervertretern an den Sitzungen zur Vorbereitung der Weisungen beteiligt. Die Liste kann einvernehmlich geändert werden, ohne dass es einer förmlichen Änderung dieser Vereinbarung bedarf.

3) Der Bundesrat benennt der Bundesregierung die Ländervertreter beziehungsweise das die Vertreter entsendende Ressort einer Landesregierung. Für die in der Liste erfassten Gremien kann dies ebenfalls listenmäßig für einen bestimmten Zeitraum erfolgen, Werden Ländervertreter im Einzelfall außerhalb oder in Änderung der listenmäßig benannten Vertreter bestellt, teilt dies der Bundesrat vor den Verhandlungen mit.

Die Bundesregierung wird dem Verlangen auf Hinzuziehung mindestens eines Ländervertreters, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 EUZBLG von zwei Ländervertretern, entsprechen, soweit ihr das möglich ist.

Die Bundesregierung wird sich im Einzelfall jeweils bemühen, die Hinzuziehung eines Ländervertreters zu ermöglichen. Nimmt in den Fällen des § 6 Abs. 1 EUZBLG kein benannter Ländervertreter teil oder ist noch kein Ländervertreter vom Bundesrat benannt, kann im Einzelfall die Sitzung von einem Vertreter wahrgenommen werden.

4) Über die Hinzuziehung von Ländervertretern zu informellen Treffen, soweit im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, verständigen sich Bundesregierung und Länder im Einzelfall.

5) Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betreffen, benennt der Bundesrat nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EUZBLG Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang, auf die die Bundesregierung für diese Vorhaben die Verhandlungsführung überträgt. Die Länder stellen eine den Anforderungen von Artikel 16 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) entsprechende Vertretung gemäß der bestehenden Praxis bei diesen Ratstagungen sicher. Die Bundesregierung bemüht sich, die Teilnahme eines Ländermitarbeiters zur Unterstützung des vom Bundesrat benannten Ländervertreters zu ermöglichen. Bei Verhinderung der Ländervertreter nimmt ein Vertreter der Bundesregierung oder der Ständige Vertreter die Verhandlungsführung wahr.

6) Die Übertragung der Verhandlungsführung im Rat an einen Landesminister umfasst auch die Mitwirkung im Vermittlungsverfahren zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament, soweit nicht Rechte betroffen sind, die der Bundesrepublik Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Die Länder stellen die Verhandlungsführung nach Nummer 5 durch den benannten Landesminister oder durch einen Vertreter der politischen Ebene seines oder eines anderen Landes sicher.

7) Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, benennt der Bundesrat nach § 6 Abs. 2 Satz 5 EUZBLG Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben.

8) Vertreter der Länder sind Mitglieder der deutschen Delegation. Sie nehmen an Delegationsbesprechungen vor Ort teil, die zur Vorbereitung während der Sitzungen durchgeführt werden. Vorausgehende gemeinsame Vorbereitungen, die auch von den Ländervertretern angeregt werden können, bleiben unberührt.

9) Die Delegationsleitung liegt bei der Bundesregierung. Sie wird - unbeschadet der Verhandlungsführung zu einzelnen Vorhaben - vom Vertreter der Bundesregierung im Benehmen mit dem Vertreter der Länder wahrgenommen. Soweit die Verhandlungsführung nicht auf einen Ländervertreter übertragen ist, kann dieser in Arbeitsausschüssen und -gruppen mit Zustimmung des Delegationsleiters Erklärungen abgeben.

VI.
Umsetzung von EU-Recht

1) Die Bundesregierung nimmt im Interesse einer rechtzeitigen Ergreifung der erforderlichen Verfahrensschritte für EU-Rechtsakte, für deren Umsetzung ausschließlich die Länder zuständig sind, sowie für EU-Rechtsakte, die von Bund und Ländern durch jeweils eigene Umsetzungsmaßnahmen gemeinsam umzusetzen sind, frühzeitig Kontakt mit den Ländern auf.

Die Bundesregierung lässt die Listen mit dem aktuellen Stand der umzusetzenden Rechtsakte, die sie dem Bundestag übermittelt, dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.

2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258, 260 AEUV durch Übermittlung von Mahnschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen, soweit diese Verfahren die Nichtumsetzung von Richtlinien durch ein Land oder mehrere Länder betreffen. In diesen Fällen fertigt die Bundesregierung ihre Stellungnahme in Abstimmung mit den betroffenen Ländern.

VII.
Verfahren vor den Europäischen Gerichten

1) Im Hinblick auf die hier zu wahrenden Verfahrensfristen unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich von allen Dokumenten und Informationen über Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz, an denen die Bundesregierung beteiligt ist. Dies gilt auch für Urteile zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt.

2) Macht die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 EUZBLG auf Beschluss des Bundesrates von den im EUV und AEUV vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, so fertigt sie die Klageschrift in Abstimmung mit den Ländern. Von den Ländern wird hierfür rechtzeitig eine ausführliche Stellungnahme zur Sache zur Verfügung gestellt. Die Prozessführung erfolgt in Abstimmung mit den Ländern.

Entsprechendes gilt, wenn die Bundesregierung das zulässige Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof gegen eine länderübergreifende Finanzkorrektur der Europäischen Union im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern oder auf ausdrückliches Verlangen betroffener Länder nach § 7 Abs. 4 EUZBLG einlegt.

Bei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, bei denen eine Haftung eines oder mehrerer Länder gegenüber dem Bund nach Artikel 104a Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Betracht kommt, erfolgt die Prozessführung insoweit ebenfalls in Abstimmung mit den Ländern.

3) Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

VIII.
Zusammenarbeit zwischen der Ständigen Vertretung bei der EU und den Ländern, Beobachter der Länder

1) Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung und gegebenenfalls die bilaterale Botschaft im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und soweit erforderlich die Länderbüros in Einzelfragen im Hinblick auf ihre Aufgaben.

2) Die Praxis der Abordnung von Landesbediensteten an die Ständige Vertretung wird fortgeführt. Die abgeordneten Landesbediensteten sollen nach Möglichkeit in ländernahen Bereichen eingesetzt werden.

3) Der Beobachter der Länder hat die Aufgabe, die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem EUZBLG zu unterstützen. Seine Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten gegenüber den Institutionen und Gremien der Europäischen Union sowie der Bundesregierung bleiben bestehen.

IX.
Anwendung dieser Vereinbarung

1) Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten für alle Vorhaben im Rahmen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union - einschließlich so genannter "Gemischter Beschlüsse" und der Vorbereitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Abkommen. In der Frage, ob und inwieweit darüber hinaus gegebenenfalls innerstaatlich eine Zustimmung der Länder nach der Lindauer Absprache erforderlich ist, bestehen bei Bund und Ländern unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Verfahren in diesen Fällen bleibt einer besonderen Absprache überlassen.

2) Hinsichtlich der Regierungskonferenzen nach Artikel 48 EUV gilt:

Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union zu fassen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat und unterrichtet über ihre Willensbildung.

Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet, soweit Länderinteressen betroffen sein könnten. Das gilt auch für den Fall, dass die Verhandlungen wiederum von Persönlichen Beauftragten geführt werden sollten.

Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme de: Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechender Anwendung von § 5 EUZBLG.

Die Länder können mit einem Beobachter - maximal zwei Beobachtern, falls ausschließliche Länderkompetenzen betroffen sind - an Ressortgesprächen zur Vorbereitung der Regierungskonferenzen sowie - soweit möglich von Fall zu Fall - an den Regierungskonferenzen selbst teilnehmen.

3) Hinsichtlich der Erweiterungsverhandlungen nach Artikel 49 EUV gilt:

Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischer Union zu fassen, informiert die Bundesregierung den Bundes. rat und unterrichtet über ihre Willensbildung.

Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet, soweit Länderinteressen betroffen sein könnten. Die Bundesregierung informiert auf Wunsch den EU-Ausschuss des Bundesrates über die Entwicklung von Beitrittsverhandlungen.

Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechender Anwendung von § 5 EUZBLG.

Die Länder können mit einem Ländervertreter an Ressortabstimmungen der Verhandlungsposition sowie - soweit möglich - an der Ratsarbeitsgruppe "Erweiterung" teilnehmen, wenn der konkret zu behandelnde Fragenbereich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder oder deren wesentliche Interessen berührt.

4) Hinsichtlich der Assoziierungsverhandlungen nach Artikel 217 AEUV sowie für die Abkommen nach Artikel 207 Abs. 3 AEUV gelten die Regelungen des EUZBLG und dieser Vereinbarung mit der Ausnahme, dass sich die Teilnahme des Ländervertreters auf die Verhandlungen in der Ratsgruppe zur Aushandlung des Mandats für die Kommission beschränkt.

5) Ist beabsichtigt, von einer nach dem EUV oder AEUV vorgesehenen Möglichkeit einer vereinfachten Vertragsänderung beziehungsweise einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verträge durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates oder des Rates Gebrauch zu machen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat und unterrichtet über ihre Willensbildung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlüsse einer innerstaatlichen Ratifikation bedürfen. Weitergehende Mitwirkungsbefugnisse bleiben unberührt.

X.
Schlussbestimmungen

1) Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union und diese Vereinbarung ersetzen das Verfahren nach Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Einheitlichen Europäischen Akte und die dazu getroffene Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Regierungen der Länder.

2) Ergänzende Formen der fachlichen Zusammenarbeit und Fachkontakte zwischen Bund und Ländern - z.B. auch im Bildungs- und Kulturbereich - werden nach Maßgabe von Artikel 23 des Grundgesetzes und des EUZBLG fortgeführt. Auf der Grundlage der Regelungen der Vereinbarung bleibt die bestehende Praxis der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Kultusministerkonferenz unberührt.

3) In Fällen des § 5 Abs. 2 EUZBLG ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können.

4) Länderinterne Verfahren über die Beteiligung der Landtage in EU-Angelegenheiten bleiben im Rahmen der getroffenen Regelungen durch die Vereinbarung unberührt.

5) Die Länder übermitteln der Bundesregierung ihre Vorschläge für die Besetzung des Ausschusses der Regionen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Mandatsperiode.

6) Die Vereinbarung gilt nach § 11 EUZBLG nicht für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.

7) Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Sie ersetzt die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 29. Oktober 1993 in der Fassung vom 8. Juni 1998.

Protokollerklärungen zu der Vereinbarung

1) Die Länder sind der Auffassung, dass - unbeschadet der Beteiligung des Bundesrates im Einzelfall - den unter Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten "Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen" und den unter Abschnitt IX Nr. 1 so genannten "Gemischten Beschlüssen" angesichts der im EUV und im AEUV enthaltenen klar abgegrenzten neuen Kompetenzen in Zukunft keine Bedeutung mehr zukommen kann und diese Handlungsformen, die zur Verwischung von Kompetenzabgrenzungen führen, zukünftig vermieden werden sollten.

2) Die Länder bekräftigen ihre Rechtsauffassung, dass zu einem Vorhaben nach § 5 Abs. 3 EUZBLG und zu einem Ratsbeschluss nach Artikel 305 Abs. 2 AEUV das Einvernehmen des Bundesrates auch für die Stimmenthaltung im Rat hergestellt werden muss.

3) Angesichts der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte zu der Frage, ob bei einem Vorhaben nach § 5 Abs. 3 EUZBLG und bei einem Ratsbeschluss nach Artikel 305 Abs. 2 AEUV das Einvernehmen des Bundesrates auch für die Stimmenthaltung im Rat hergestellt werden muss, erklärt die Bundesregierung, dass sie bei einer Regelung, für die das vorgesehene Einvernehmen mit dem Bundesrat nicht zustande kommt, nur im Ausnahmefall von der Möglichkeit einer Stimmenthaltung Gebrauch machen wird. Sie wird den Bundesrat so früh wie möglich von einer beabsichtigten Stimmenthaltung unterrichten.

4) Hinsichtlich der unter Abschnitt V Nr. 3 letzter Absatz getroffenen Regelung weisen die Länder darauf hin, dass für den Fall, dass vom Bundesrat noch kein Ländervertreter benannt ist, der Länderbeobachter, nach Benennung eines Ländervertreters durch den Bundesrat im Verhinderungsfall andere Bedienstete des benannten Landes sowie hilfsweise der Länderbeobachter die Sitzungen wahrnehmen kann.



Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Vom 30. Juni 2008
(BAnz. Nr. 111 vom 25.07.2008 S.2717)


Nachstehend wird die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. Juni 2008 veröffentlicht ( Anlage).

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