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Regelwerk

6. SARS-CoV-2-EindV - Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Sechste Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. Mai 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 27.05.2020 S. 256)



Aufgrund von § 32 Satz 1 Und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1024), wird verordnet:

Präambel

Die Risiken der COVID-19-Pandemie erfordern ein neues gesellschaftliches Verständnis des sozialen Umgangs sowie eine. stärkere Selbstbeobachtung und Selbstdisziplin. Ein Großteil dieses Verhaltens basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht allein durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,50 Meter), Hygiene (häufiges Hände waschen) und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, gegebenenfalls Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, also die betroffenen Personen weder zur Arbeit noch in die Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, nicht an privaten Zusammenkünften teilnehmen und sich auch möglichst nicht in die Öffentlichkeit begeben. Eigene Interessen sollten zurückgestellt und freiwillig das Gemeinwohl gestärkt werden. Das bedeutet Verantwortung und Fürsorge für andere insbesondere auch die vulnerablen Gruppen in der Bevölkerung zu übernehmen. Im Interesse des Gemeinwohls ist eigenverantwortliches Handeln, das Egoismen und Partikularinteressen zurückstellt, unabdingbar.

Das Pandemiegeschehen Anfang März 2020 machte auch in Sachsen-Anhalt umfangreiche Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller Menschen in unserem Land und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems erforderlich. Derartige Eingriffe erfordern es, dass sie permanent hinsichtlich ihrer Angemessenheit überprüft werden. Zu diesem Zwecke hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den Koalitionsfraktionen einen Sachsen-Anhalt-Plan über die schrittweise Lockerung der infektionsschutzbedingten Maßnahmen beschlossen, stets die Entwicklung der Zahl der Neuinfizierten im Blick behaltend. Die nachfolgende Verordnung dient der Umsetzung des Plans im ersten Schritt.

§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zehn Personen dürfen nicht stattfinden. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern.

(2) Großveranstaltungen im Sinne der Empfehlungen des Gemeinsamen Krisenstabes des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2020 dürfen bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht stattfinden.

(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften.

(4) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind weiterhin folgende Zusammenkünfte und Ansammlungen:

  1. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten insbesondere soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten,
  2. fachkundig organisierte Zusammenkünfte und Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sowie kirchliche und standesamtliche Trauungen und Beisetzungen; die Anzahl der Teilnehmenden ist auf 100, ab dem 1. Juli auf 250 begrenzt;
  3. Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen,
  4. private Feiern im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis aus besonderen persönlichen Anlässen wie z.B. Hochzeit, Trauerfall, Geburtstag, Einschulung, Schulabschluss, Zeugnisübergabe oder Eintritt in den Ruhestand; die Zahl der Teilnehmenden ist hierbei auf 20 Personen begrenzt; ist die Feier fachkundig organisiert, gilt die Personenbegrenzung nach Nummer 2; miteinander Tanzen ist auf den Personenkreis nach Absatz 1 Satz 3 zu begrenzen.

Eine fachkundige Organisation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung hierfür ein Konzept erstellt hat, wie die Einhaltung der Regelungen in Absatz 5 sowie § 2

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