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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung

Vom 12. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1802)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Grundwasserverordnung

Die Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. denitrifizierende Verhältnisse

Verhältnisse, bei denen die für den Denitrifikationsprozess im Grundwasser erforderlichen natürlichen Bedingungen gegeben sind; dies sind insbesondere das Vorliegen sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vorhandensein von Abbauprodukten von Denitrifikationsprozessen im Grundwasser wie gelöstes Eisen(II) oder Sulfat."

2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile "Nitrat (NO3)" wird in der Spalte "Schwellenwert" nach der Angabe "50 mg/l" die Angabe "6" als Fußnotenzeichen eingefügt.

b) Nach der Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt:

"6 Liegen keine denitrifizierenden Verhältnisse vor, so ist der gemessene Nitratgehalt im Grundwasser maßgeblich. Liegen denitrifizierende Verhältnisse vor, so ist der maßgebliche Wert die Summe aus dem gemessenen Nitratgehalt im Grundwasser und dem ermittelten Denitrifikationswert. Der Denitrifikationswert ist der Wert, der angibt, wie viel Nitrat im Grundwasser bereits abgebaut worden ist. Er ist mit der besten verfügbaren Methode spätestens bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 erstmalig zu ermitteln. Die Parameter, die zur Ermittlung des Denitrifikationswertes erforderlich sind, müssen in Proben analysiert werden, die zeitgleich mit den Proben zur Bestimmung des Nitratgehalts dem Grundwasser entnommen worden sind."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2022 in Kraft.

ID: 222200

ENDE

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(Stand: 25.10.2022)

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