Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3224)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
WaStrAbG - Bundeswasserstraßenausbaugesetz
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 118 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen. | "Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen." |
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 36 Nr. 4" durch die Angabe " § 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 16/2140
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion