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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3224)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
WaStrAbG - Bundeswasserstraßenausbaugesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 118 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen. "Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen."

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 36 Nr. 4" durch die Angabe " § 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 16/2140

ENDE

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