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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 67 vom 09.12.2004 S. 3332)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fischen" durch das Wort " Fischeiern" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "GF" durch die Angabe "GEI" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Angabe "Teil B" und die Wörter "um die Verfahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen Aufwand zu vermindern" gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Fischen" durch das Wort " Fischeiern" ersetzt.

3. Die Anlage (zu § 3) wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 3)

(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr. Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers
1 Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoff bedarf (CSB) 50 Kilogramm Sauerstoff 20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge 303
2 Phosphor 3 Kilogramm 0,1 Milligramm je Liter und 15 Kilogramm Jahresmenge 108
3 Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff 25 Kilogramm 5 Milligramm je Liter und 125 Kilogramm Jahresmenge
Nitratstickstoff: 106
Nitritstickstoff: 107
Ammonium-
stickstoff:
202
4 Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor 100 Mikrogramm je Liter und 10 Kilogramm Jahresmenge 302
5 Metalle und ihre Verbindungen   und  
5.1 Quecksilber 20 Gramm 1 Mikrogramm 100 Gramm 215
5.2 Cadmium 100 Gramm 5 Mikrogramm 500 Gramm 207
5.3 Chrom 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm 209
5.4 Nickel 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm 214
5.5 Blei 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm 206
5.6 Kupfer 1000 Gramm 100 Mikrogramm 5 Kilogramm 213
    Metall je Liter Jahresmenge  
6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern 6000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GEI GEI = 2 401

GEIist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen."

Alte Fassung

Anlage (zu § 3)

Teil A

(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr. Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Meßeinheiten Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge
1 Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) 50 Kilogramm Sauerstoff 20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge
2 Phosphor 3 Kilogramm 0,1 Milligramm je Liter und 15 Kilogramm Jahresmenge
3 Stickstoff 25 Kilogramm 5 Milligramm je Liter und 125 Kilogramm Jahresmenge
4 Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor

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