Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
Vom 27. Juli 2005
(BAnz. Nr. 142a vom 30.07.2005)
Nach § 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
Die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1.1 werden folgende Absätze angefügt:
"Gasförmig ist ein Stoff, der
Fest ist ein Stoff mit
Flüssig ist ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
2. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
"Anhang 1
Nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Nummer 1.2a
- wie eingefügt -
3. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
"Anhang 2
Wassergefährdende Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß Nummer 2.1.1
- wie eingefügt -
4. Die Tabelle der R-Sätze in Anhang 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- wie eingefügt -
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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