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Regelwerk, Wasser

Merkblatt für Anträge zur Einstufung wassergefährdender Stoffe
i.S. des § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Vom 22. April 1996
(GMBl. S. 358)



Wa 13 - 23074/3

Das nachstehende Merkblatt für Antrage zur Einstufung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g WHG wird hiermit bekanntgegeben. Es wurde von der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) beim BMU-Beirat "Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe" erstellt und vom vorgenannten Beirat gebilligt. Ich bitte, ab sofort danach zu verfahren.

Das gleichnamige Merkblatt in der Fassung der Bekanntmachung des BMU vom 08.02.1987- U III 5 - 523074/3 - wird hiermit aufgehoben.

1. Allgemeines

Wassergefährdende Stoffe nach § 19g WHG sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit von stehenden und fließenden oberirdischen Gewässern sowie von Grundwasser nachteilig zu verändern. Für abgestufte Sicherheitsanforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Unterteilung der Stoffe nach ihrem Wassergefährdungspotential erforderlich.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) legt nach § 19g Abs. 5 wassergefährdende Stoffe, deren Wassergefährdungspotential sicher bestimmt ist, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verwaltungsvorschrift fest (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen - VwVwS) [1]. Hierbei werden die Stoffe vier Wassergefährdungsklassen (WGK) zugeordnet:

Die Klassifizierung der wassergefährdenden Stoffe bildet eine der Grundlagen für Bauartzulassungen und Eignungsfeststellungen nach § 19h WHG sowie für Einzelentscheidungen im wasserrechtlichen Vollzug. Die, in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vertretenen Bundesländer haben auf dieser Grundlage die Wassergefährdungsklassen (WGK) in den wasserrechtlichen Vollzug über die "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)" eingeführt [2]. Nach § 6 Abs. 3 der Muster-VAwS wird für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, die Anforderungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

Mit der den Erlaß von Verwaltungsvorschriften nach § 19g Abs. 5 WHG vorbereitenden Einstufung wassergefährdender Stoffe ist die "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe" (KBwS) beauftragt. Diese Bewertungskommission ist als ständiger Ausschuß des BMU-Beirats "Lagerung und Transport -wassergefährdender Stoffe" (LTwS) seit 1.7.1982 eingerichtet worden.

An die KBwS können folgende Anträge gerichtet werden:

  1. Einstufung eines Stoffes in eine WGK zur Aufnahme in die folgende VwVwS-Fortschreibung.
  2. Anmeldung eines Stoffes zur Prüfung Selbsteinstufung. Selbsteinstufungen, deren Datengrundlage ausreichend ist und deren WGK bei vorläufiger Prüfung plausibel erscheint, werden in eine Liste aufgenommen, aus der im Stichprobenverfahren ausgewählte Vertreter genauer auf ihre Plausibilität und Validitit geprüft werden. Nach erfolgreicher Prüfung der Stichprobe wird die gesamte Liste in die VwVwS übernommen.
  3. Bewertung von Stoffgemischen im Ausnahmefall, wenn aufgrund besonderer Gesichtspunkte eine Abweichung von den Regeln Zuordnung der Wassergefährdungsklasse bei Stoffgemischen (Anhang 2, Punkt 5 VwVwS) gerechtfertigt ist. Die rechnerische Zuordnung der WGK bei Stoffgemischen erfolgt durch den Hersteller oder Inverkehrbringer in Eigenverantwortung.

Die KBwS bewertet die wassergefährdenden Stoffe auf der Grundlage des Bewertungsschemas des BMU-Beirates LTwS [3] sowie des ergänzenden Bewertungsmusters (im "Katalog wassergefährdender Stoffe" [4]). Sie prüft vorgelegte Unterlagen zunächst auf ihre Nachvollziehbarkeit. Die Daten werden nicht vertraulich behandelt. Bei Anträgen auf Einstufung des Stoffes (a) sowie bei den durch Stichprobe ausgewählten Selbsteinstufungen (b) werden die vorgelegten Daten ggf. durch eigene Recherchen und Untersuchungen ergänzt und auf diese Weise auf Plausibilität und Validität genauer geprüft. Hierbei kann der Antragsteller um Vorlage ergänzender Angaben gebeten werden.

Weitergehende Anforderungen werden von der KBwS an Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 gestellt. Diese müssen unter gewässernahen Bedingungen biologisch leicht abbaubar sein, wobei ein Verfahren mit einer besonders niedrigen Inokulumdichte anzuwenden ist. Außerdem sollten für diese Stoffe mindestens drei aquatische Toxizitäten, d.h. zusätzlich Daphnien- und/oder Algentoxizität angegeben werden. WGK 0 ist die niedrigste Bewertungsstufe für Stoffe aller Art.

2. Einschalten der Bewertungskommission (KBwS)

Anträge auf Einstufung wassergefährdender Stoffe in WGK sind an:

zu richten. Steht der Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einem wasserrechtlichen Verfahren, ist die zuständige Wasserbehörde von der Einschaltung der KBwS zu unterrichten. Derartige Anträge werden vorrangig bearbeitet. In der VwVwS können Stoffe oder Gemische nicht unter ihren Handelsnamen aufgeführt werden, sondern nur unter einer zur Identifizierung geeigneten eindeutigen Bezeichnung. Wäßrige Lösungen von Stoffen oder Gemischen unterschiedlicher Konzentration werden nicht einzeln klassifiziert.

3. Beizufügende Unterlagen

Bei Beantragung ist anzugeben, ob es sich um einen

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