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§ 26

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quellwasser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt ist, nur, soweit dies in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung bestimmt ist. Natürliches Mineralwasser und Tafelwasser sind kein Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung.

§ 27

(gegenstandslos)

§ 28

(Inkrafttreten)


. .

  Mikrobiologische Untersuchungsverfahren Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1)

     

1. Escherichia coli

Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch

  1. Flüssigkeitsanreicherung mit maximal dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder
  2. Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1%ige Laktose-Bouillon.


Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouillon "Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit E. coli der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-Agar (Laktose-Fuchsin-Sulfit-Agar) oder Mc Conkey oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
Spaltung von D-Glukose oder Mannit in 1%iger Bouillon bei 44 °C ± 1 °C innerhalb von 24 ± 4 Stunden unter Gas- und Säurebildung
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ

2. Coliforme Keime

Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch

  1. Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder
  2. Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1%ige Laktose-Bouillon.

Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ, bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouillon "Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit coliformen Keimen der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist allein durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-Agar oder Mc Conkey oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
Spaltung von Laktose unter Gas- und Säurebildung in 1%iger Bouillon bei 36 °C ± 1 °C innerhalb von 44 ± 4 Stunden.
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: negativ (positive Reaktion möglich)
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv (negative Reaktion möglich).

3 Fäkalstreptokokken

Die Untersuchung auf Fäkalstreptokokken in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch:

  1. Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer Natriumazid-Endkonzentration von 0,02 bis 0,05% und einer D-Glukose-Endkonzentration von 0,5 bis 1 %) oder
  2. Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml einfach konzentrierte Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer Natriumazid-Konzentration von 0,02 bis 0,05% und einer D-Glukose-Konzentration von 0,5 bis 1%).

Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ bis 44 ± 4 Stunden.
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-D-Glukose-Bouillon (Trübung oder pH-Änderung) nicht möglich, so daß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Kultur auf Kanamycin-Äsculin-Azid oder Tetrazolium-Azid-Agar (z.B. Slanetz-Bartley-Agar).
Die Bebrütungstemperatur beträgt 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, bei Tetrazolium-Azid-Agar bis zu 44 ± 4 Stunden.
Von typisch gewachsenen Kolonien ist eine Gram-Färbung anzufertigen; Gram-positive Diplokokken gelten als Fäkalstreptokokken im Sinne der Trinkwasserverordnung.

4 Sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier

Die Untersuchung auf sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier (Clostridien) in mindestens 20 ml Wasser erfolgt nach Erhitzen der Probe auf 75 °C ± 5 °C über 10 Minuten durch

  1. Flüssigkeitsanreicherung in doppelt konzentrierter D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden oder
  2. Membranfiltration mit Einbringen des Membranfilters in D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden.

Eine endgültige Diagnose ist durch Wachstum in der Bouillon (Schwarzfärbung) nicht möglich, so daß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Überimpfen auf Blut-Glukose-Agar, Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden anaerob.
Bei Wachstum Überprüfung durch aerobe Subkultur unter gleichen Bedingungen.

5 Bestimmung der Koloniezahl

Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1% Fleischextrakt, 1% Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C nach 44 ± 4 Stunden Bebrütungsdauer bilden.

Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende Methoden möglich sind:

  1. Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden oder
  2. Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden.

.

  Grenzwerte für chemische Stoffe Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1):
Abschnitt I (periodische Untersuchungen nach § 12 Abs. 1
Lfd.
Nr.
Bezeichnung Grenzwert
mg/l
berechnet
als
entsprechend etwa
mmol/m3
zulässiger Fehler des Meßwertes
±mg/l
a b c d e f
1 1

Arsen

0,01 As 0,1 0,005
2 Blei 0,04 Pb 0,2 0,02
3 Cadmium 0,005 Cd 0,04 0,002
4 Chrom 0,05 Cr 1 0,01
5 Cyanid 0,05 CN- 2 0,01
6 Fluorid 1,5 F- 79 0,2
7 Nickel 0,05 Ni 0,9 0,01
8 Nitrat 50 NO3- 806 2
9 Nitrit 0,1 NO2- 2,2 0,02
10 Quecksilber 0,001 Hg 0,005 0,0005
11 Polycyclische aromatische   Kohlenwasserstoffe
- Fluoranthen
- Benzo-(b)-Fluoranthen
- Benzo-(k)-Fluoranthen
- Benzo-(a)-Pyren
- Benzo-(ghi)-Perylen
- Indeno-(1,2,3-cd)-Pyren
insgesamt
0,0002

C

0,02

0,00004
12 1 Organische Chlorverbindungen
- 1,1,1-Trichlorethan
- Trichlorethen
- Tetrachlorethen
- Dichlormethan
insgesamt
0,01

-

-

0,004
- Tetrachlormethan 0,003 CCl4 0,02 0,001
1Die laufende Nummer 1 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1996 in Kraft;  bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nummer 1 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760).
Die laufende Nummer 12 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft;  bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nummer 12 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760).

   

Abschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 12 Abs. 2)
Lfd.
Nr.
Bezeichnung Grenzwert
mg/l
berechnet
als
entsprechend etwa
mmol/m3
zulässiger Fehler des Meßwertes
±mg/l
a b c d e f
13 a) Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Hauptabbauprodukte und einzelne Substanz
0,0001
insgesamt 0,0005


-

-


-

-


0,00005

0,0002
b) Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle
14 Antimon 0,01 Sb 0,08 0,002
15 Selen 0,01 Se 0,13 0,002

.
  Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1 und 2):

.

  Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers Anlage 4
(zu § 3 )



.

  Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen Anlage 5
(zu § 12 Abs. 1)

.

  Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung in Verteidigungs- und Katastrophenfällen Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1 und 2)

 

Lfd.
Nr.
Bezeichnung EWG
Nr.
Verwendungszweck Gehalt in tabletten
zur Aufbereitung
von 10 Liter Wasser1
a b c d e
1 Natriumdichlorisocyanurat      Desinfektion Mindestmenge 330 mg
Kaliumdichlorisocyanurat Höchstmenge 400 mg
Natriumcarbonat 500 tablettierhilfsmittel2    
Natriumhydrogencarbonat 500
Adipinsäure 335
Natriumbenzoat E 211
Polyoxymethylenpolyglykolwachse  
1Bei tabletten zur Desinfektion anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.
2Als tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden.

.

  Richtwerte für chemische Stoffe Anlage 7
(zu § 3)

   

Lfd.
Nr.
Bezeich-
nung
Richtwert mg/l berechnet als entspre-
chend etwa
mmol/m3
zulässiger Fehler des Meßwertes
± mg/l
festgelegtes Verfahren/Bemerkungen
a b c d e f g
1 Kupfer 3 Cu 47 0,3 Der Richtwert gilt nach Stagnation von 12 Stunden. Innerhalb von 2 Jahren nach der Installation von Kupferrohren gilt der Richtwert ohne Berücksichtigung der Stagnation.1
2 Zink 5 Zn 76 0,5 Der Richtwert gilt nach Stagnation von 12 Stunden. Innerhalb von 2 Jahren nach der Installation von verzinkten Stahlrohren gilt der Richtwert ohne Berücksichtigung der Stagnation.1
1 Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit von der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen.
ENDE

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