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TrinkwEGV - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung
Vom 4. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 346 vom 11.12.2023 EU)
Gl.-Nr.: 753-13-8
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 5) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient dem Schutz der Beschaffenheit des Grundwassers und des Oberflächenwassers in Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser und dem Schutz der Beschaffenheit des Rohwassers sowie dazu, den erforderlichen Aufwand der Aufbereitung von Trinkwasser durch Beseitigung oder Verringerung von Kontaminationen und ihrer Ursachen zu verringern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen
(1) Zur Sicherstellung der Qualität des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des Rohwassers gilt für Trinkwassereinzugsgebiete ein risikobasierter Ansatz. Im Rahmen dieses Ansatzes hat der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage (Betreiber) nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 2 das Trinkwassereinzugsgebiet zu bewerten. Auf der Grundlage der Bewertung nach Satz 2 legt die zuständige Behörde, soweit erforderlich, nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 3 Risikomanagementmaßnahmen fest.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 und das Risikomanagement nach Absatz 1 Satz 3 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn mit der Wassergewinnungsanlage im Durchschnitt weniger als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag entnommen oder weniger als 50 Personen versorgt werden und das Wasser nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird. Wenn der Betreiber einer oder mehrerer Wassergewinnungsanlagen im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit im Durchschnitt insgesamt weniger als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag bereitstellt oder weniger als 50 Personen versorgt, gelten von dieser Verordnung nur die Vorschriften über Stoffe und Verbindungen auf der Beobachtungsliste nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und nach § 17, sofern das Vorkommen dieser Stoffe und Verbindungen im betreffenden Trinkwassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist; § 16 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass es keiner Dokumentation nach § 12 bedarf.
§ 4 Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete
(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3.
(2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.
§ 5 Übermittlung von Informationen
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden ihr diejenigen Informationen in elektronischer Form übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. Dies schließt personenbezogene Daten, soweit erforderlich, ein, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ihr übermittelten Daten zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 weiterzuverarbeiten und dabei auch dem Betreiber zu übermitteln. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
Abschnitt 2
Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete
§ 6 Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets
(1) Der Betreiber hat eine Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets vorzunehmen. Dies umfasst:
(Stand: 11.12.2023)
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