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Regelwerk Wasser Trinkwasser

Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel

Stand 2004
(BGesBl. Nr. 3 vom März 2004 S. 296)



Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung

1 Vorbemerkung

1.1 Einflussfaktoren

Die Konzentrationen der Metalle Blei, Kupfer und Nickel in Trinkwasserproben von der Entnahmestelle ("Zapfhahn") des Verbrauchers werden im Wesentlichen von den folgenden Einflussfaktoren bestimmt:

Durch die Vielfalt und die Überlagerung dieser Einflüsse können die Messergebnisse in Proben von der Entnahmestelle des Verbrauchers nicht nur örtlich von Zapfhahn zu Zapfhahn, sondern auch zeitlich über Größenordnungen variieren. Bei der Bewertung der Ergebnisse müssen deswegen die örtlichen Verhältnisse der Probenahmestelle und die Bedingungen der Probenahme berücksichtigt werden.

1.2 EG-Richtlinie 98/83 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EG-Trinkwasserrichtlinie)

Die Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 98/83/EG trägt dem o. g. Sachverhalt Rechnung, indem sie für Blei, Kupfer und Nickel die Parameterwerte entsprechend ihrer toxikologischen Begründung auf eine Probe bezieht, "die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt". Dabei stellt sie ein "Probenahme- und Kontrollverfahren nach einem harmonisierten Vorgehen" gemäß Artikel 7 Absatz 4 in Aussicht. Weiterhin wird gefordert, dass die Mitgliedsstaaten "das Auftreten von Spitzenwerten, durch die sich nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit ergeben könnten", berücksichtigen (Anhang I Teil B Anmerkung 3 EG-Trinkwasserrichtlinie).

Als Ort der Einhaltung der Parameterwerte werden "diejenigen Zapfstellen auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen genannt, die normalerweise der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen" (Artikel 6 Absatz ia EG-Trinkwasserrichtlinie). In der überwiegenden Zahl der Kontrollen sind das die Entnahmestellen in der Hausinstallation (Zapfhahn des Verbrauchers).

Die Richtlinie stellt zwar die Mitgliedsstaaten von der Verantwortung für Veränderungen der Wasserqualität in der Hausinstallation frei, sofern kein Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Es verbleibt jedoch die Verpflichtung, im Falle der Gefahr von Überschreitungen des Parameterwertes am Zapfhahn des Verbrauchers sicherzustellen, dass geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Da die Trinkwasserrichtlinie von einer gemeinsamen Verantwortung der Wasserversorger, Hauseigentümer und Verbraucher ausgeht, können angemessene Empfehlungen bzw. Anordnungen an alle Beteiligten gerichtet werden (Artikel 6 Absatz 3 EG-Trinkwasserrichtlinie).

1.3 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwV 2001)

Der Bezug der Parameterwerte für Blei, Kupfer und Nickel auf die "durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme" wurde aus der EG-Trinkwasserrichtlinie in die Trinkwasserverordnung übernommen (Anlage 2 Teil II TrinkwV 2001).

Das Gesundheitsamt ist zur Überwachung von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Hausinstallationen) verpflichtet, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird (§ 18 Abs. Satz TrinkwV 2001). Dazu hat es "ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen" einzurichten (§ 19 Abs. 7 TrinkwV 2001).

Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen aus einer anderen Wasserversorgungsanlage bekannt, so kann diese in die Überwachung einbezogen werden (§ 18 Abs. Satz 2 TrinkwV

Wenn dabei festgestellt wird, dass diese auf die Hausinstallation zurückzuführen sind, hat das Gesundheitsamt die betroffenen Verbraucher zu unterrichten und alle Beteiligten über mögliche Abhilfemaßnahmen zu beraten und kann diese erforderlichenfalls anordnen (§ 20 Abs. 3 TrinkwV 2001).

Um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, muss das Gesundheitsamt geeignete Probenahmeverfahren anwenden und die Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beprobungsbedingungen bewerten.

1.4 Zusammenfassung der Probenahmen, die vom Gesundheitsamt durchzuführen oder anzuordnen sind

Aus der EG-Trinkwasserrichtlinie und der TrinkwV 2001 ergeben sich in Bezug auf die Parameter Blei, Kupfer und Nickel für das Gesundheitsamt die folgenden Anlässe für eigene oder anzuordnende Probenahmen:

  1. pflichtgemäße Überwachung der Blei-, Kupfer- und Nickelwerte in den Versorgungsgebieten,
  2. pflichtgemäße Überwachung der Hausinstallationen, in denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird (§ 18

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