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Regelwerk, Wasser

Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen
Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung

Vom 14. Dezember 2012
(BGesBl.)



1 Anlass

Diese Empfehlung richtet sich in erster Linie an den betroffenen "Unternehmer oder sonstigen Inhaber" (UsI) einer Trinkwasser-Installation, bei der eine Legionellenkontamination vorliegt. Sie stellt eine Ergänzung zur Empfehlung "Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung" 1 dar und beschreibt das Vorgehen bei der Umsetzung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung zu Legionellen. Mit der Neuregelung durch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung" 2 werden die Pflichten des UsI bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen festgelegt. Dabei ist gemäß § 16 Absatz 7 Nummer 2 TrinkwV 2001 die Erstellung einer Gefährdungsanalyse obligatorisch.

Diese Empfehlung richtet sich auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter im Rahmen ihrer Tätigkeit zum Vollzug der Trinkwasserverordnung.

Für besondere Risikogruppen oder spezielle Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser können über die hier beschriebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene hinausgehende Anforderungen der Krankenhaushygiene notwendig sein. Derartige zusätzliche Anforderungen sind nicht Gegenstand dieser Empfehlung. Ihre Notwendigkeit im Einzelfall wäre von den verantwortlichen Einrichtungsträgern und betreuenden Ärztinnen und Ärzten zu prüfen.

2 Was ist eine Gefährdungsanalyse?

Eine Gefährdungsanalyse umfasst gemäß dem Hinweis W 1001 3 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) die "systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung". Ferner beschreibt das W 1001, dass "Gefährdungen (...) an unterschiedlichen Stellen des Versorgungssystems auftreten und (...) durch unterschiedliche Ereignisse ausgelöst" werden können. Es heißt weiter: "Im Rahmen der Gefährdungsanalyse sind (...) mögliche Gefährdungen für den Normalbetrieb ader Wasserversorgung zu identifizieren und denkbare Ereignisse, die zum konkreten Eintreten einer Gefährdung führen können, zu ermitteln. Dabei ist an jeder Stelle des Versorgungssystems systematisch zu hinterfragen: "Was kann an welcher Stelle passieren?" Die Gefährdungsanalyse sollte so konkret wie möglich formuliert und individuell für das betrachtete Versorgungssystem durchgeführt werden." Im Sinne des W 1001 handelt es sich bei einer Gefährdung um eine "mögliche biologische, chemische, physikalische oder radiologische Beeinträchtigung im Versorgungssystem", also hier durch Legionella species.

Wesentliche Voraussetzung für eine Gefährdungsanalyse ist eine Ortsbesichtigung als Bestandteil der Ursachenaufklärung durch den UsI nach § 16 Abs. 7 Nr. 1 TrinkwV 2001. Es wird empfohlen, diese Ortsbesichtigung als Inspektion durch hygienisch-technische Sachverständige (siehe Abschnitt 5) durchführen und dokumentieren zu lassen. Der UsI sollte an der Ortsbesichtigung stets teilnehmen.

Eine Gefährdungsanalyse soll dem UsI eine konkrete Feststellung der planerischen, bau- oder betriebstechnischen Mängel einer Anlage liefern. Darüber hinaus soll sie darin unterstützen, notwendige Abhilfemaßnahmen zu identifizieren und ihre zeitliche Priorisierung unter Berücksichtigung der Gefährdung der Gesundheit von Personen festzulegen. Dabei wird zwischen Sofortmaßnahmen sowie mittelfristig und längerfristig umzusetzenden Maßnahmen unterschieden.

Auf der Basis des Ergebnisses der Gefährdungsanalyse lässt der UsI ein Konzept zur Beseitigung der Ursachen der Kontamination und ggf. zur Sanierung der Trinkwasser-Installation erarbeiten. Dieses Sanierungskonzept ist zwar nicht Teil der Gefährdungsanalyse, gehört aber zu den Maßnahmen, die der UsI nach § 16 Absatz 7 Nummer 3 TrinkwV 2001 durchzuführen hat.

3 Rechtlicher Rahmen

3.1 Betreiberpflichten

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen im Trinkwasser sind auch unterhalb der Schwelle der sofortigen Gefahrenabwehr b zeitnah Maßnahmen vom UsI zu ergreifen, um die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung gemäß § 5 TrinkwV 2001 auszuräumen.

Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 TrinkwV 2001 muss jeder UsI dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen, wenn der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml in einer Untersuchung einer Trinkwasser-Installation überschritten wurde.

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes ist der UsI gemäß § 16 Absatz 7 TrinkwV 2001 verpflichtet, unverzüglich

  1. selbst Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) einschließen,
  2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen,
  3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind,
  4. das Gesundheitsamt über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten und

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