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Übergangsregelung Glasfaserschlichte - Beurteilung von Glasfaserschlichten entsprechend den UBA-Leitlinien
Stand: 19. August 2019
(Umweltbundesamt für Mensch und Umwelt)
1 Einleitung
Glasfasern werden als Füllstoffe in organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser verwendet. Für die bessere Verarbeitbarkeit werden diese mit sogenannten Schlichten überzogen.
Die Rezepturen der Schlichten beinhalten eine Vielzahl von Stoffen. Bisher sind die Rezepturbestandteile der Schlichten nicht ausreichend in den bestehenden Positivlisten der UBA-Leitlinien berücksichtigt.
Für die Beurteilung von Schlichte-Rezepturen für Glasfasern in organischen Materialien und Produkten im Kontakt mit Trinkwasser wurde bisher auf die BfR-Empfehlung LII. Füllstoffe (https://bfr.ble.de/kse/faces/resources/pdf/520.pdf) verwiesen. Diese nationale Empfehlung galt für Kunststoffe im Kontakt mit Lebensmitteln, da die Bestandteile der Schlichten nicht in der europäischen Positivliste der VO (EU) Nr. 10/21011 enthalten sein mussten. Seit dem 31.12.2015 müssen die Rezepturen für Glasfaserschlichten jedoch der VO (EU) Nr. 10/2011 entsprechen. Aus diesem Grund hat die EFSa einen Vorschlag veröffentlicht, wie im Rahmen der VO (EU) Nr. 10/2011 die Rezepturen bewertet werden können, siehe http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4168/epdf.
Dieser Vorschlag ist für die Trinkwasserkontaktmaterialien nicht umsetzbar, da die Beurteilung der komplex aufgebauten Rezepturen aufwendig ist und Risikobewertungen der Industrie nicht mit dem bestehenden Zertifizierungssystem für Trinkwasserkontaktmaterialien kombinierbar sind.
2 Übergangsregelung
Um weiterhin Produktherstellern von glasfaserverstärkten organischen Materialien zu ermöglichen, Prüfzeugnisse zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung entsprechend den Leitlinien des Umweltbundesamtes zu erhalten, können für die Beurteilung der Rezepturen der Glasfaserschlichten ergänzend zu den bestehenden Positivlisten der jeweiligen Leitlinie die in Abschnitt 2.2 der BfR-Empfehlung LII. Füllstoffe aufgeführten Verarbeitungshilfsmittel genutzt werden. Nicht gelistete Substanzen sind entsprechend der Geringfügigkeitsleitlinie zu beurteilen. Dabei ist nachzuweisen, dass die eingesetzten Stoffe nicht in das Trinkwasser übergehen können (mit einer Nachweisgrenze von 0,1 µg/l).
Diese Übergangsregelung gilt bis zur verbindlichen Gültigkeit der Anforderungen der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser ( KTW-BWGL) am 21. März 2021 und ausschließlich für Produkte, die bisher gültige KTW- und W270-Prüfzeugnisse haben.
Für neu entwickelte Produkte im Kontakt mit Trinkwasser bzw. neue Schlichte-Rezepturen erfolgt die Beurteilung der Rezepturbestandteile
Gegebenenfalls sind Anträge auf Listung der Ausgangsstoffe für Schlichten entsprechend der Geschäftsordnung zum Führen der Positivlisten der Ausgangsstoffe von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (https://www.umweltbundesamt.de/dokument/geschaeftsordnung-des-umweltbundesamtes-fuehren-der) notwendig.
Die Übergangsregelung soll den betroffenen Herstellern in der Lieferkette genügend Zeit einräumen, um die komplexen Schlichte-Rezepturen auf ihre Eignung zur Herstellung von Trinkwasserkontaktmaterialien zu prüfen, gegebenenfalls neue Rezepturen für Schlichten zu entwickeln und die notwendigen Anträge auf Listung der Ausgangsstoffe für Schlichten zu stellen.
3 Ausstellung von Prüfzeugnissen
Produkte, deren Schlichte-Bestandteile entsprechend dieser Übergangsregelung beurteilt wurden, können ein Prüfzeugnis mit dem Titel "Prüfzeugnis entsprechend ...-Leitlinie (Glasfaserschlichte nach Übergangsregelung)" erhalten.
Prüfzeugnisse auf der Grundlage dieser Übergangsregelung verlieren zum 21. März 2021 ihre Gültigkeit.
ENDE |
(Stand: 18.09.2023)
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