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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung der Bekanntmachung Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)

Vom 14. Mai 2020
(BAnz. AT vom 20.05.2020 B8)



Siehe Fn. 1, 2

I. Änderungen

Die Bekanntmachung Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser ( KTW-BWGL) vom 11. März 2019 (BAnz AT 21.03.2019 B5) wird geändert.

In den Begriffsdefinitionen werden folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:

Ausgangsstoff "Ausgangsstoff ist ein Stoff (Monomer, Additiv, Hilfsstoff), der zur Herstellung eines organischen Materials verwendet wird (entspricht nicht der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011)."
Endprodukt "Endprodukt ist ein Produkt aus einem organischen Material oder ein mehrschichtig aufgebautes Produkt, das außer einer möglichen mechanischen Bearbeitung nicht weiter verändert wird.

Anmerkung: Im Rahmen der Konformitätsbewertung kann dies auch ein Bauteil eines zusammengesetzten Produkts sein."

Konversionsfaktor (FC) "Der Konversionsfaktor dient zur Berechnung von ctapund basiert auf Annahmen zu Stagnationszeiten des Wassers in den jeweiligen Produkten und deren Oberfläche/Volumen-Verhältnissen."

In Nummer " 4.1 Verfahren" wird Absatz 4 durch folgende redaktionelle Änderung ersetzt:

alt neu
Für die Bewertung der Ausgangsstoffe ist eine Migrationsprüfung durchzuführen, um Aussagen zu einem möglichen Stoffübergang in das Trinkwasser zu erhalten. Diese sollte möglichst nach den Prüfbedingungen dieser Bewertungsgrundlage durchgeführt werden und nicht nach den Vorgaben für Lebensmittelkontaktmaterialien. Außerdem ist der Parameter "TOC" (Total Organic Carbon) entsprechend den Prüfvorgaben dieser Bewertungsgrundlage zu ermitteln. "Ausgehend von der ermittelten Migration hat der Antragsteller für die Bewertung der Migrationsstoffe aus Trinkwasserkontaktmaterialien folgende toxikologische Untersuchungen vorzulegen:
  • Bei einer Migration, die zu ctap (vgl. 6.3.3) bis 2,5 µg/l führt, ist zu zeigen, dass die Substanz nicht gentoxisch ist.
  • Bei einer Migration, die zu ctap von über 2,5 µg/l und bis 250 µg/l führt, ist zusätzlich eine orale 90-Tage-Fütterungs-Studie notwendig, und es ist zu zeigen, dass die Substanz nicht bioakkumuliert. Die Bewertung der Studien durch das UBa kann ergeben, dass MTCtap-Werte von über 2,5 µg/l festgelegt werden.
  • Führt die Migration zu ctapüber 250 µg/l, ist der volle toxikologische Datensatz erforderlich. Falls die toxikologischen Studien es erlauben, wird das UBa einen TDI-Wert ableiten."

In Nummer " 4.2 Verfahren" wird nach Absatz 6 folgender Absatz ergänzt:

"Biozide Additive werden nur zur topfkonservierung zugelassen. Für die Zulassung muss gezeigt werden, dass das Biozid im fertigen Produkt nicht zu einer antimikrobiellen Aktivität an der Oberfläche mit Kontakt mit Trinkwasser führt (vgl. Nummer 5.6.2). Als Eingangsvoraussetzung für die Bewertung gilt die Zulassung des Wirkstoffs nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten."

In Nummer " 4.3 Positivlisten" wird Absatz 4 ergänzt:

"In Spalte 1 ist die "EWG Verpackungsmaterial-Referenznummer (Ref.-Nr.)" der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und/oder des zurückgezogenen Arbeitspapiers des SCF "Synoptic document" (Provisional list of monomers and additives notified to European Commission as substances which may be used in the manufacture of plastics or coatings intended to come in contact with foodstuffs) angegeben."

In Nummer "4.3 Positivlisten" wird Absatz 8 redaktionell geändert:

alt neu
In Spalte 5 "Andere Beschränkungen" bedeutet die Begrenzung "QM" die Bestimmung des Restgehaltes in dem organischen Material, "QMA" beinhaltet eine Restgehaltsbestimmung des organischen Materials, die auf 6 d m2 Oberfläche bezogen wird (flächenbezogener Restgehalt). "In Spalte 5 "Andere Beschränkungen" bedeutet die Begrenzung "QM" die Bestimmung des Restgehaltes im organischen Material, "QMA" beinhaltet eine Restgehaltsbestimmung des organischen Materials, die auf 6 dm2 Oberfläche bezogen wird (flächenbezogener Restgehalt)."

In Nummer " 5.1 Allgemeines" wird in der Tabelle 2 der Eintrag unter P4 "derzeit keine Produkte/Bauteile" gestrichen.

In Nummer " 5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe" wird Absatz 3 geändert in:

alt neu
Reinheitsanforderungen für Bariumsulfat: Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile an Barium, ermittelt nach DIN 53.770 Teile 1 und 4, dürfen 0,01 % nicht überschreiten. Die wasserlöslichen Bestandteile für Bariumsulfat, ermittelt nach DIN ISO 787-316 , dürfen 0,4 % nicht überschreiten.

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