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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Änderung der Bekanntmachung Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)

Vom 9. März 2021
(BAnz. AT vom 19.03.2021 B10)



Siehe Fn. 1, 2

I. Änderungen

Die Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 11. März 2019 (BAnz AT 21.03.2019 B5), die durch die Erste Änderung der Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 14. Mai 2020 (BAnz AT 20.05.2020 B8) geändert worden ist, wird geändert.

In den Begriffsdefinitionen werden folgende Ergänzungen vorgenommen:

Extraktion Extraktion ist das Herauslösen von Stoffen aus einem Polymer mit einem Lösemittel. Die Extraktion zielt auf einen möglichst vollständigen Stoffübergang und liefert deutlich höhere Ergebnisse als die Migration.
Rezepturuntergrenze Rezepturuntergrenze ist ein unterer Schwellenwert für einen Rezepturbestandteil, der bei der Rezepturbewertung nicht weiter zu berücksichtigen ist, und wird in Form eines prozentualen Massenanteils angegeben.

In Nummer 4.1 wird der Absatz 2 wie folgt ergänzt:

"Für die Bewertung von Substanzen mit Nanostruktur wird ergänzend auf den EFSA-Leitfaden "Guidance on risk assessment of the application of nanoscience and nanotechnologies in the food and feed chain: Part 1, human and animal health" verwiesen."
9) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5327

In Nummer 4.2 wird folgender Buchstabe f eingefügt:

"f) Stoffe mit Nanostruktur dürfen nur verwendet werden, wenn die Nanostruktur in der Spalte 5 "Andere Beschränkungen" erwähnt ist."

In Nummer 5.2.1 wird der Absatz 2 wie folgt geändert:

alt neu
Zusätzlich können die Positivlisten (Core List und Combined List)12 , die im Rahmen der 4MS-Zusammenarbeit erstellt werden, zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe herangezogen werden.

12) https://www.umweltbundesamt.de/en/document/positivelistsfororganicmaterialsincontact

"Zur Herstellung der Produkte, die in den Anwendungsbereich der Anlage a fallen, können außerdem die Stoffe der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verwendet werden.

Zusätzlich können die Positivlisten (Core List und Combined List)12, die im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit erstellt wurden, zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen herangezogen werden.

Es gibt in den materialspezifischen Positivlisten und der 4MSI Core List Substanzen, für die auf Grund unterschiedlicher Quellen dieser Substanzen im Trinkwasser strengere Migrationsbeschränkungen festgelegt wurden, als sich nach Nummer 5.5.2 Absatz 2 ergeben würden.

Beispiel: Ethylendiamintetraessigsäure mit einer Migrationsbegrenzung von MTCtap = 60 µg/l"

12) https://www.umweltbundesamt.de/en/document/positive-lists-for-organic-materials-in-contact

In Nummer 5.2.2 Buchstabe b wird das Beispiel

Beispiel: Lösemittel werden als Hilfsstoffe für die Herstellung von organischen Materialien benötigt. Aufgrund ihrer hohen Flüchtigkeit verschwinden sie in der Regel bei Prozesstemperaturen oberhalb des Siedepunkts aus dem Produkt und sind im Endprodukt nur noch in sehr geringen Mengen enthalten. Die Migration ist in diesem Fall nicht zu bestimmen.

gestrichen.

In Nummer 5.2.2 Buchstabe b wird in der Formel cberechnet in mg/l angegeben.

In Nummer 5.2.2 Absatz 3 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender dritter Spiegelstrich eingefügt:

" - Berechnung der Wasserlöslichkeit für die zu betrachtende Substanz basierend auf verfügbaren Softwarelösungen."

In Nummer 5.2.2 Buchstabe e wird folgender Absatz eingefügt:

"Sind in diesen Additiven nicht gelistete Ausgangsstoffe enthalten, können diese entsprechend den Buchstaben a bis d beurteilt werden."

In Nummer 5.2.2 werden die folgenden Buchstaben j bis l eingefügt:

"j) Gasförmige Hilfsstoffe für die Polymerisation (PPA) und Polymerisationshilfsstoffe (AtP)
PPa und AtP, die gasförmig in der Polymerherstellung eingesetzt werden, und welche nach erfolgter Polymerisation (z.B."endcapping") nicht analytisch erfasst werden können, brauchen nicht in den materialspezifischen Positivlisten aufgeführt sein. Dazu zählen keine gasförmigen Ausgangsstoffe mit der technischen Funktion eines Monomers gemäß Begriffsdefinition.
Anmerkung:
"Endcapping"-Reagenzien sind monofunktionell und reagieren mit reaktiven Endgruppen des Polymers. Dadurch entstehen Endgruppen, die im Polymerisationsprozess nicht mehr weiterreagieren können, und somit einen Abbruch der Polymerisation herbeiführen. Diese Substanzen können daher nicht als Monomere eingesetzt werden.

k) Lösemittel

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