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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Änderung der Bekanntmachung Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)

Vom 7. März 2022
(BAnz. AT vom 16.03.2022 B11)


Siehe Fn. 1, 2

I. Änderungen

Die Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 11. März 2019 (BAnz AT 21.03.2019 B5), die zuletzt durch die Zweite Änderung der Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 9. März 2021 (BAnz AT 19.03.2021 B10) geändert worden ist, wird geändert.

1. In den Begriffsdefinitionen werden folgende Definitionen ergänzt:

Begriffsdefinitionen
Basispolymer Ein Basispolymer ergibt sich aus den verwendeten Monomeren, die zum überwiegenden Teil die Polymerkette bilden.
4MSI-Positivlisten Im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit (https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/ trinkwasser/trinkwasserverteilen/anerkennungharmonisierung-4msinitiative#veroffentlichungvongemeinsamenansatzen) erstellte Listen von Ausgangsstoffen und weiteren Hilfs- oder Zusatzstoffen zur Herstellung von organischen Produkten im Kontakt mit Trinkwasser. Die Veröffentlichung erfolgte im Teil B des Dokuments zur gemeinsamen Vorgehensweise (Common Approach) für organische Materialien. Darin erfolgt eine Unterteilung in 4MSI-weit akzeptierte, vollständig bewertete Stoffe (Core List) und nicht nach aktuellen Vorgaben bewertete Stoffe (Combined List), die teilweise nur in einigen 4MSI-Staaten akzeptiert sind. Stoffe mit veralteten (Teil-)Bewertungen, die nicht mehr verwendet werden, sind rein informativ in der "Obsolete List" aufgeführt und dürfen in Deutschland nicht verwendet werden.
Vorprodukt Ein Vorprodukt ist ein Polymer, welches weitere Zusatzstoffe oder Bestandteile wie Glasfasern enthalten kann und keine weiteren Reaktionen eingeht. Es dient zur Herstellung eines Produktes, das für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen ist (z.B. Granulat).
Zwischenprodukt Ein Zwischenprodukt ist ein Stoff oder Stoffgemisch, der oder das für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff oder Polymer umgewandelt zu werden (in Anlehnung an REACH).
Risikogruppe Die Risikogruppe eines Produktes oder Bauteiles aus organischen Materialien ergibt sich aufgrund des für das Produkt oder Bauteil gültigen Konversionsfaktors Fc und bestimmt den Prüf- und Bewertungsaufwand.

2. In den Begriffsdefinitionen werden folgende Definitionen geändert:

Begriffsdefinitionen
Bauteil Ein Bauteil ist die kleinste nicht weiter zerlegbare Einheit, die einzeln als Produkt oder als Bestandteil eines zusammengesetzten Produktes in der Trinkwasserverteilung verwendet wird.
Konversionsfaktor (Fc)* Der Konversionsfaktor dient zur Berechnung von ctap und basiert auf worst case-Annahmen zu Kontaktzeiten des Trinkwassers mit den jeweiligen Produkten oder Bauteilen und deren Oberfläche/Volumen-Verhältnissen in der Trinkwasserverteilung.
Produkt Ein Produkt ist ein eindeutig identifizierbares Teil in seiner endgültigen Form und Oberfläche, das von einem Hersteller oder Händler/Vertreiber auf den Markt gebracht wird und für den Kontakt mit Trinkwasser bestimmt ist.
Rezeptur Rezeptur ist die Auflistung und Beschreibung der mengenmäßigen Anteile der Ausgangsstoffe eines Materials, die zu dessen Herstellung verwendet werden.
*) Die Herleitung der Fc erfolgt durch Annahmen im Annex B des 4MSI Draft Common Approach on Organic Materials-Part C (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5620/dokumente/draft_common_approach_on_organic_materials_-_part_c_ procedure_and_methods_for_testing_and_accepting_products_0.pdf)

3. In Nummer 2 - Anwendungsbereich werden die Absätze 1 und 2 geändert in:

alt neu
Derzeit fallen in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage folgende organische Materialien: - Kunststoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage A)
  • Organische Beschichtungen (siehe Anwendungsbereich der Anlage B)
  • Schmierstoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage C)

Folgende organische Materialien sollen zukünftig nach Ergänzung der entsprechenden Anlagen ebenfalls in den Anwendungsbereich gehören:

  • Elastomere
  • Thermoplastische Elastomere (TPE)
  • Silikone

Für diese organischen Materialien gelten derzeit noch Übergangsregelungen (Elastomerleitlinie5, TPE-Übergangsempfehlung6, Übergangsempfehlung für Silikone7), die noch nicht den rechtlichen Status einer Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV haben.

 Derzeit fallen in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage folgende organische Materialien:
  • Kunststoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage A)
  • Organische Beschichtungen (siehe Anwendungsbereich der Anlage B)
  • Schmierstoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage C)
  • Elastomere (siehe Anwendungsbereich der Anlage D)
  • Thermoplastische Elastomere (TPE) (siehe Anwendungsbereich der Anlage E)

Die Anlagen D und E gelten ab dem 1. März 2025 verbindlich.

Folgende organische Materialien sollen zukünftig nach Ergänzung der entsprechenden Anlagen ebenfalls in den Anwendungsbereich gehören:

  • Silikone
  • TPE auf Silikonbasis

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(Stand: 03.05.2022)

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