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Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
Vom 15. Januar 2012
(BGBl. I Nr. 5 vom 30.01.2012 S. 112, ber. 12.12.2013 S. 4112)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a in Verbindung mit Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 1 Nummer 10a durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert und § 9 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) eingefügt worden ist:
Artikel 1
Änderung der Seeanlagenverordnung
Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die § § 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt:
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§ 1 Geltungsbereich08 11
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen oder schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, die
dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, Schiffahrtszeichen, Anlagen des Bergwesens, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes sowie passives Fanggerät der Fischerei. § 2 Genehmigung der Anlagen08 (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht nach § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. § 2a Umweltverträglichkeitsprüfung02 08 Für Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung bedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach die sein Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen. § 3 Versagen der Genehmigung02 08 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
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(Stand: 05.02.2021)
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