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Regelwerk

Bekanntmachung einer Veränderungssperre für Seegebiete

Vom 15. Juni 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 470)


Veränderungssperre

1. Für die Seegebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee wird eine Veränderungssperre erlassen. Die räumliche Lage der Seekarte ergibt sich aus den Koordinaten der Anlage 1.

Auf die Darstellung der Seegebiete auf der Seekarte wird Bezug genommen. Diese ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verfügung.

2. In den in Ziffer 1 genannten Seegebieten dürfen alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen für die Dauer der Veränderungssperre nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Errichtung von Netzinfrastrukturen wegen ihrer Größe und Lage behindern könnten. Die Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a Seeanlagenverordnung ( SeeAnlV) in der bis zum Ablauf des 30.01.2012 geltenden Fassung vor dem 31.01.2012 erfolgt ist.

3. Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach Bekanntmachung außer Kraft, spätestens jedoch sobald der Offshore-Netzplan durch die Raumordnung gesichert wurde. Die Verlängerung der Geltungsdauer bleibt vorbehalten.

4. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. und Ziffer 2. wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Begründung:

Der Erlass der Veränderungssperre beruht auf § 10 SeeAnlV vom 23.01.1997, BGBl. I S. 57, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15.01.2012, BGBl. I S. 112.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ist gemäß § 10 SeeAnlV für den Erlass der Veränderungssperre zuständig.

Aufgrund von § 17 Abs. 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat das BSH die Aufgabe erhalten, im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern jährlich einen Offshore-Netzplan aufzustellen, der neben der Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen der Offshore-Windparks auch Standorte für Konverterplattformen, Trassen für grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander, die zur Gewährleistung der Systemsicherheit beitragen können und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind, enthält.

Der Aufbau einer strategisch geplanten Netzinfrastruktur für die Übertragung des Stroms ist von enormer Bedeutung für die Versorgung mit erneuerbaren Energien. Ohne den Offshore-Netzplan bestünde das Risiko, dass einzelne Leitungen insbesondere zur Anbindung einzelner Offshore-Windparks unkoordiniert geplant würden. Gegenüber Sammelanbindungen würden deutlich mehr Planungs- und Genehmigungsressourcen benötigt, was einerseits zu Verzögerungen und andererseits zu unnötigen Konflikten führen könnte.

Um die Aufstellung des Offshore-Netzplans und dessen rechtsverbindliche Sicherung durch die Raumordnung sicherzustellen, ist der Erlass einer Veränderungssperre unerlässlich. Mit der Veränderungssperre wird das Ziel verfolgt, die Rahmenbedingungen für eine vorausschauende, technisch flexible und nachhaltige Festlegung der Trassen und Standorte für Netzinfrastruktur in räumlicher sowie sachlicher Hinsicht zu schaffen. Der Aufbau der Netzinfrastruktur wäre gefährdet, wenn bestimmte Offshore-Anlagen im Bereich der im Rahmen der Aufstellung des Netzplans identifizierten Trassen und Standorte für Konverterplattformen realisiert würden.

Zu Ziffer 1:

In räumlicher Hinsicht umfasst die Veränderungssperre die im Tenor genannten Seegebiete in der deutschen AWZ der Nordsee. Die Seegebiete sind aus der als Anlage 2 beigefügten Seekarte ersichtlich.

Zur besseren Erkennbarkeit eigener Betroffenheiten stehen unter www.bsh.de Karten der im Tenor genannten Seegebiete mit einer höheren Auflösung zur Verfügung.

Im Rahmen der Ermittlung der zu sichernden Seegebiete sind in Bezug auf mögliche Gebiete für die Anbindungsleitungen von Offshore-Windenergieanlagen alle dem BSH derzeit bekannten Planungen für Offshore-Windenergieanlagen einbezogen worden. Unter Zugrundelegung der insbesondere durch den aufgrund der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen AWZ in der Nordsee vom 21.09.2009 festgelegten Raumordnungsplan (Raumordnungsplan Nordsee 2009) bereits vorgegebenen Rahmenbedingungen wird regelmäßig von einer Bedarfsfläche von vorläufig etwa 100 m x 200 m pro Standort für Konverterplattformen und von 150 m bis 200 m pro Trasse für Seekabelsysteme einschließlich möglicher Abstände zwischen den einzelnen Seekabelsystemen ausgegangen. Dies gilt hinsichtlich der Gebietssicherung für Trassen für stromabführende und grenzüberschreitende Seekabelsysteme sowie für mögliche Verbindungen untereinander.

In Bezug auf die Abstände zu anderen Nutzungen bzw. Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a SeeAnlV in der bis zum Ablauf des 30.01.2012 geltenden Fassung vor dem 31.01.2012 bereits erfolgt ist, wird regelmäßig - soweit unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglich - eine Bedarfsfläche von etwa 500 m zugrunde gelegt.

Soweit möglich werden alternative Flächen für Trassen und Standorte für Konverterplattformen mit gesichert, um die für Entwicklungen insbesondere in Bezug auf die technischen Möglichkeiten erforderliche Flexibilität zu gewährleisten.

Zu Ziffer 2:

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