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Regelwerk

PHöchstMengV - Phosphathöchstmengenverordnung
Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Vom 4. Juni 1980
(BGBl. I Nr. 28 vom 13.05.1980 S. 664)
Gl.-Nr.: 753-8-2


Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I 8. 2255) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise

mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind und Für die wegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlungen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind.

§ 2 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt

(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.

(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen Für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/l P):

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von

Wasserhärtebereich Wasch- und Reinigungs-
mitteln für alle Waschtem-
peraturen
Wasch- und Reinigungsmitteln für
Waschtemperaturen bis 60 °C
Spezial/ Feinwaschmitteln Vorwasch-
mitteln
  im gesamten Waschvorgang: in der Vorwäsche
1 0,70 0,85 0,45 0,55
2 0,85 1,00 0,55 0,65
3 1,00 1,20 0,63 0,80
4 1,25 1,40 0,75 0,90

(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von

Wasserhärte-
bereich
Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60°C Spezial/ Feinwasch-
mitteln
Vorwasch-
mitteln
  im gesamten Waschvorgang: in der Vorwäsche
1 0,50 0,75 0,40 0,50
2 0,65 0,85 0,45 0,60
3 0,80 1,05 0,55 0,70
4 1,00 1,25 0,65 0,80

§ 3 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung in Wäschereien

(1) Der höchstzulässige Phophatgehalt von Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Wäschereien bemißt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/l P; Phosphathöchstmengen):

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von

Wasserhärte-
bereich
Vollwaschmitteln,
Alleinwaschmitteln
Spezialwaschmitteln, Bunt-
und Feinwaschmitteln
Vorwaschmitteln
  im gesamten Waschvorgang: in der Vorwäsche
1 0,45 0,70 0,30
2 0,60 0,85 0,40
3 0,80 1,00 0,55
4 1,00 1,20 0,65

Für Wasch- und Reinigungsmittel, die aufeinander abgestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen.

(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen des Absatzes 1 Satz 1 überschreiten.

§ 4 Verfahren

Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2

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