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Regelwerk

Trinkwasserhygienische Bewertung stoffrechtlich "nicht relevanter" Metaboliten von Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln im Trinkwasser
Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt

Vom 4. April 2008
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 7 vom Juli 2008 S. 797)



A Kurzfassung: Adressaten und wesentlicher Inhalt dieser Empfehlung

Diese Empfehlung richtet sich an die

  1. für die Überwachung des Trinkwassers zuständigen Behörden und
  2. Wasserversorgungsunternehmen (WVU).

Sie dient auch der Information der

  1. Pflanzenschutzmittel (PSM) herstellenden Unternehmen und den
  2. an der Zulassung von PSM gemäß Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen ( PflSchG) zu beteiligenden Behörden.

Sie soll die fachliche Grundlage für freiwillige Kooperationen zwischen den gesellschaftlichen Akteuren (vgl. Abschnitt E) im Aktionsfeld "Schutz des Roh- und Trinkwassers" vor solchen Abbauprodukten von Wirkstoffen aus PSM vermitteln, die EU-stoffrechtlich nicht als relevant bewertet werden. 1

Kooperationen der eingangs erwähnten Art zielen auf die Umsetzung von § 6(3) der TrinkwV 2001 ("Minimierungsgebot"), um ein als Rohwasser für die Trinkwassergewinnung vorgehaltenes oder genutztes Grundwasser auch ohne rechtsverbindlich gesetzte Standards möglichst frei von nicht relevanten Metaboliten zu halten. Sie setzen in diesem Bemühen an der "Ursache der Verschmutzung" an (vgl. Erwägungsgrund 28 der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG). Ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung des Minimierungsgebotes ist in diesem Zusammenhang die rechtsverbindliche Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten.

Die Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt (TWK) schlug 2006 vor, die "nicht relevanten" Metaboliten (nrM) im Regulationsbereich des Trinkwassers als "relevante Kontaminanten" (relKont) begrifflich eindeutig von den relevanten Metaboliten zu unterscheiden [1].

Der jetzigen Empfehlung zufolge sind bis auf Weiteres nur solche nrM, die im Trinkwasser oberhalb der von ihr definierten Konzentration(en) erwartbar sind oder gemessen werden, auch relKont des Trinkwassers (aus dem Bereich der Landwirtschaft). Je nach rechtlichem oder fachlichem Kontext ( PflSchG oder Trinkwasserhygiene) werden sie im Folgenden als nrM oder relKont bezeichnet.

Die TrinkwV 2001 enthält für nrM keine Grenzwerte. Dennoch können nrM je nach Wasserlöslichkeit/Polarität, Sorbierbarkeit und Persistenz wie andere, physikochemisch vergleichbare Umweltkontaminanten bei Anwendung ausschließlich naturnaher Verfahren der Trinkwasseraufbereitung 2 als relKont bis in ein für die Trinkwassergewinnung genutztes oder vorgehaltenes Rohwasser vordringen. Als solche werden sie - ohne weitere Betrachtung von Wirkungskriterien - von der Trinkwasserseite (WVU) als potenziell "trinkwasserrelevant" betrachtet.

Die Anwesenheit oder Anreicherung von nrM im Wasserkreislauf setzt langfristig die Qualität des Trinkwassers aufs Spiel und ist deshalb trinkwasserhygienisch unerwünscht. 3 Bei der oxidativen Trinkwasseraufbereitung können sie - ebenso wie relKont anderer Herkunft - zum reaktiven Ausgangspunkt toxikologisch relevanter Transformationsprodukte werden.

Als Bewertungsmaßstab für nrM als relKont des Trinkwassers schlägt das Umweltbundesamt nach Anhörung der TWK deshalb 2 gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) plus einen Vorsorge-Maßnahmewert (VMW) vor:

Das Umweltbundesamt empfiehlt nach Anhörung der TWK, je nach Höhe des Messwertes einen der vorgenannten Werte als ersten Maßstab zur Entscheidung über mögliche Management-Maßnahmen heranzuziehen. Hierunter sind vor allem freiwilligkooperative Maßnahmen in Einzugsgebieten von Wasserversorgungen sowie (insbesondere) in Trinkwasserschutzgebieten zu verstehen, deren Rohwasser mit nrM von Wirkstoffen aus PSM kontaminiert ist.

Für die Wirkstoffe und ihre relevanten Metaboliten gelten im Trinkwasser dagegen laut § 6(2) TrinkwV 2001 2 rechtsverbindliche Grenzwerte.

B Rechtliche Ausgangspunkte dieser Empfehlung

1 Stoffrechtliche Unterscheidung relevanter von nicht als relevant bewerteten Metaboliten von Wirkstoffen aus PSM

Abbauprodukte von Wirkstoffen zugelassener PSM, die

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