Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes*
Vom 24.11.2003
(GVBl. Nr. 14 vom 04.12.2003 S. 495)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) das Grundwasser. | "b) das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser)," |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "12. November 1996 (BGBl. I S. 1695)" durch die Angabe "19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen für oberirdische Gewässer
(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen: sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung. (2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss. |
" § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
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3. § 18 erhält folgende Fassung:
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§ 18 Voraussetzungen für bestimmte Erlaubnisse
(1) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG darf nur erteilt werden, wenn durch die Einleitung eine wesentliche Beeinträchtigung der vorhandenen Gewässergüte nicht zu besorgen ist; Festlegungen in Abwasserbeseitigungsplänen und in Anpassungsbescheiden nach § 25 bleiben unberührt. (2) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von Gewässern nicht zu besorgen ist. § 25 Abs. 2 bleibt unberührt. |
" § 18 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anlagen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen. (2) Die Entscheidungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 WHG bleibt unberührt. (3) Die zuständigen Behörden haben die Entscheidungen nach Absatz 1 regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichender jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung der Maßnahmenprogramme erforderlich ist, anzupassen. § 5 WHG bleibt unberührt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Entscheidungen ersetzen oder konzentrieren." |
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass der Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten wird. Andere Beschaffenheitsziele in Bewirtschaftungsplänen. Reinhalteordnungen oder internationalen Vorschriften und Vereinbarungen bleiben unberührt. |
(Stand: 26.04.2021)
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