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Regelwerk

TrinkwV - Vollzug der Trinkwasserverordnung

Vom 21. August 2018
(ThürStAnz Nr. 37 vom 10.09.2018 S. 1189)
Az.: 8594-32-08/2018


Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) erlässt folgende Allgemeinverfügung

Aufgrund des § 15 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert, wird Folgendes bestimmt:

  1. Für die Übermittlung der Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen sind seit dem 1. Januar 2011 für die Niederschriften über die Trinkwasseruntersuchungsergebnisse einheitliche EDV-Verfahren zu verwenden.
  2. Die für das einheitliche EDV-Verfahren verbindlichen Formate (Bedeutung und Anordnung der Datenfelder) und Schnittstellen (Beschreibung des Datenaustausches vom Sender zum Empfänger) stehen in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) zur Verfügung (https://www.thueringen.de/th7/tlv/gesundheitsschutz/umwelthygiene/wasserhygiene/) oder können bei der für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörde der Landkreise und kreisfreien Städte eingesehen werden. Die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde der Landkreise und kreisfreien Städte (Gesundheitsamt) ist berechtigt, in Einzelfällen Abweichungen von der Schnittstellenbeschreibung zuzulassen, wenn dadurch die Berichtspflicht an das TLV gemäß § 21 Absatz 3 TrinkwV nicht beeinträchtigt wird.
  3. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das verbindliche Schnittstellenformat einschließlich Parametertabelle für die Übermittlung von Kopien der Niederschriften der Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen an die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde der Landkreise und kreisfreien Städte zu verwenden.
  4. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage können abweichend auch veranlassen, dass Kopien der Niederschriften der Ergebnisse jeder Untersuchung durch das von ihm beauftragte Labor unmittelbar an die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde der Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet werden, sofern das Labor die Daten passend (kompatibel) übermittelt. Die sich aus § 16 TrinkwV ergebenden besonderen Anzeige- und Handlungspflichten bleiben unberührt.
  5. Die Allgemeinverfügung des TLV vom 8. Oktober 2010 gilt seit dem Tag nach der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger als bekannt gegeben (ThürStAnz Nr. 44/2010; 01.11.2010). Sie wird durch diese Allgemeinverfügung ersetzt und gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9 in 99947 Bad Langensalza einzulegen.

Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung können auf der Internetseite des TLV (Wasserhygiene) eingesehen werden.

ENDE

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(Stand: 02.10.2018)

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