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ThürkoAbwVO - Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Thüringen -
Vom 10. Oktober 1997
(GVBl. 1997 S. 368; 28.05.2019 S. 74 19)
Gl.-Nr.: 52-10
Aufgrund des § 134 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient, der Umsetzung der Richtlinie 91/ 271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser.
§ 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung ist:
(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 47 Abs. 1 ThürWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.
§ 4 Kommunale Einleitungen
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit:
mindestens die in der Anlage 2 genannten Anforderungen eingehalten werden. Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer aus einem Gebiet nach Satz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 3 genannten zusätzlichen Anforderungen eingehalten werden.
(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
(3) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
(4) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so angelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen in Gewässer nicht den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist durch nachträgliche Anordnungen, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.
(6) Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 5 entfallen, wenn die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 v. H. ab dem 1. Januar 1999 verringert wird.
(Stand: 15.09.2020)
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