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Regelwerk Wasser, Abwasser, Länder Th

ChemreinVV - Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen aus Chemischreinigungen in öffentliche Abwasseranlagen
- Thüringen -

vom 01.10.1999
(ThStAnz. Nr. 44 vom 01.11.1999; 30.08.2018 S. 1450 18; 12.12.2022/2023 S. 13 23)



Überschrift geändert 23

1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Einleitung von Abwasser nach Anhang 52 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 87) in der jeweils geltenden Fassung in öffentliche Abwasseranlagen. Eine Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 ThürWG besteht nicht, wenn im nachgewiesenen Einzelfalle, bedingt durch die Wahl des Verfahrens, keine adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) in das Abwasser gelangen können. Das ist unter anderem der Fall bei der Beseitigung nach abfallrechtlichen Vorschriften als Abfall.

Die vorliegende Verwaltungsvorschrift gilt für Neuanlagen mit integrierter Abwasserbehandlung, die über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Bei älteren Systemen, die über einen separaten Sicherheitsabscheider verfügen, sind die durch die LAWa empfohlenen Überwachungsbestimmungen vorzuschreiben.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Reinigungsanlagen, in denen Kohlenwasserstoffe (C10-C12-Paraffine) als Reinigungsmittel eingesetzt werden.

2 Anforderungen an Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage

2.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der BlmSchV vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen.
  2. Das gesamte behandlungsbedürftige Abwasser, soweit es nicht der Verwertung zugeführt wird, ist der Abwasseranlage zuzuführen.

Dabei ist Folgendes zu gewährleisten:

2.2 Anforderungen an die Bauart und Aufstellung

  1. Die Anlage und die mit Abwasser beauflagten Teile sind dicht und ausreichend beständig herzustellen.
  2. Die Anlage sollte entsprechend ihrer Bauart mit einer Einrichtung zur Messung des Abwasservolumenstromes ausgerüstet sein.
  3. Die Anlage muss in einer Auffangwanne stehen, die das im Schadensfalle austretende Volumen aufnehmen kann.
  4. Die Auffangwanne ist mit einer baurechtlich zugelassenen, beständigen Beschichtung auszukleiden.

3 Eigenüberwachung

Das in der Anlage 2 aufgeführte Eigenkontrollmessprogramm ist durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Betriebstagebuch aufzuführen. Durch regelmäßigen Eintrag im Betriebstagebuch ist nachzuweisen, dass nur diejenigen halogenierten Lösemittel eingesetzt werden, die nach der 2. BImSchV zugelassen sind. Ein Muster für ein solches Betriebstagebuch enthält Anlage 1.

4 Überwachung durch sachverständige Stellen

4.1 Überwachungspflicht

Die Abwasseranlage ist regelmäßig durch Prüfer einer sachverständigen Stelle zu überwachen.

4.2 Prüfumfang

Die Überwachung durch eine sachverständige Stelle hat folgende Überprüfungen zu umfassen:

  1. Vergleich der Anlagendaten mit der Beschreibung in der Anzeige und der bauaufsichtlichen Zulassung;
  2. Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle:
  3. Funktionskontrolle wesentlicher Anlagenteile durch optische Prüfung;

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