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ChemreinVV - Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen aus Chemischreinigungen in öffentliche Abwasseranlagen
- Thüringen -
vom 01.10.1999
(ThStAnz. Nr. 44 vom 01.11.1999; 30.08.2018 S. 1450 18; 12.12.2022/2023 S. 13 23)
Überschrift geändert 23
1 Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Einleitung von Abwasser nach Anhang 52 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 87) in der jeweils geltenden Fassung in öffentliche Abwasseranlagen. Eine Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 ThürWG besteht nicht, wenn im nachgewiesenen Einzelfalle, bedingt durch die Wahl des Verfahrens, keine adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) in das Abwasser gelangen können. Das ist unter anderem der Fall bei der Beseitigung nach abfallrechtlichen Vorschriften als Abfall.
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift gilt für Neuanlagen mit integrierter Abwasserbehandlung, die über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Bei älteren Systemen, die über einen separaten Sicherheitsabscheider verfügen, sind die durch die LAWa empfohlenen Überwachungsbestimmungen vorzuschreiben.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Reinigungsanlagen, in denen Kohlenwasserstoffe (C10-C12-Paraffine) als Reinigungsmittel eingesetzt werden.
2 Anforderungen an Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage
2.1 Allgemeine Anforderungen
Dabei ist Folgendes zu gewährleisten:
2.2 Anforderungen an die Bauart und Aufstellung
3 Eigenüberwachung
Das in der Anlage 2 aufgeführte Eigenkontrollmessprogramm ist durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Betriebstagebuch aufzuführen. Durch regelmäßigen Eintrag im Betriebstagebuch ist nachzuweisen, dass nur diejenigen halogenierten Lösemittel eingesetzt werden, die nach der 2. BImSchV zugelassen sind. Ein Muster für ein solches Betriebstagebuch enthält Anlage 1.
4 Überwachung durch sachverständige Stellen
4.1 Überwachungspflicht
Die Abwasseranlage ist regelmäßig durch Prüfer einer sachverständigen Stelle zu überwachen.
4.2 Prüfumfang
Die Überwachung durch eine sachverständige Stelle hat folgende Überprüfungen zu umfassen:
(Stand: 19.09.2024)
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