ThürVwVAbwAG - Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (4)
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Teil B: Formulare
B/1 | Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG |
B/2 | Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung |
B/3a | Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen |
B/3b | Erläuterungen zum Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen |
B/4a | Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte |
B/4b | Erläuterungen zur Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte und zur Ausführung des Messprogramms |
B/4c | Wirksamkeit der Erklärung/Zulassung des Messprogramms gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG |
B/4d | Nachweis des Messprogramms gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG |
B/5a | Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (Trockenwetter) |
B/5b | Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (Dichtemittel) |
B/5c | Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (Frischwasserverbrauch) |
B/7a | Erklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser |
B/7b | Erläuterungen zur Erklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser |
B/8 | Erklärung über abgabepflichtige Kleineinleitungen |
B/9a | Antrag auf Verrechnung nach § 10 Absätze 3 und 5 AbwAG |
B/9b | Antrag auf Verrechnung nach § 10 Absätze 4 und 5 AbwAG |
B /9c | Merkblatt verrechnungsfähige Aufwendungen |
B/10 | Einzugsermächtigung |
B/11 | Vorauszahlungsbescheid nach § 15 Abs. 1 ThürAbwAG |
B/12 | Festsetzungsbescheid mit Anlagen GE, KE, NW, Verrechnung |
Teil C: Beispiele
1. Fischgiftigkeit
Bei der Messgröße Giftigkeit gegenüber Fischen (Fischgiftigkeit) errechnet sich die Zahl der Schadeinheiten aus dem Quotient von JSM x Verdünnungsfaktor und 3000. Der Verdünnungsfaktor GF gibt dabei an, in welcher Verdünnung (GF = 1 + n) das Schmutzwasser beim Fischtest keine Giftwirkung mehr verursacht, d. h., die Testfische den Test schadlos überleben. Der Schwellenwert GF = 2 (Tabelle der Anlage zu § 3 AbwAG, Spalte 4) bedeutet, dass eine Abwasserabgabe für den Parameter Fischgiftigkeit erst nach der Überschreitung der Verdünnung 1 + 1 (ÜW) zu berechnen ist.
2. Überprüfung der Einhaltung des geringer erklärten Wertes (zu 4.1.6.3)
x = Ergebnisse der behördlichen Überwachung
• = Ergebnisse aus dem Messprogramm des Einleiters
ÜW = Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG
GW = geringer erklärter Wert nach § 4 Abs. 5 AbwAG
Beispiel 1
- GW ist nicht eingehalten
- ÜW ist eingehalten
Beispiel 2
- GW ist nicht eingehalten
- ÜW ist eingehalten
Beispiel 3
- GW ist nicht eingehalten
- ÜW ist eingehalten
Folge: Die abgaberechtliche Wirkung der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG entfällt.
Die Zahl der Schadeinheiten wird nach § 4 Abs. 1 bis 4 AbwAG ermittelt. Im vorliegenden Beispiel tritt eine Erhöhung der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG ein.
Beispiel 4
- GW ist nicht eingehalten
- ÜW ist eingehalten
Folge: Die abgaberechtliche Wirkung der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG entfällt.
Die Zahl der Schadeinheiten wird nach § 4 Abs. 1 bis 4 AbwAG ermittelt.
3. Verrechnung
Beispiel 1 a: Tatsächlich entstandene Aufwendungen
Der Bau oder die Erweiterung der ABa soll am 1. Oktober 2003 in Betrieb gehen. Die Baukosten fallen erst ab Juni 2002 und im Jahr 2003 an. In den Jahren 2000 und 2001 sind keine Aufwendungen entstanden. Bei der Festsetzung der Veranlagungsjahre 2000 und 2001 im Februar 2002 kann zunächst keine Verrechnung erfolgen. Eine Verrechnung für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 erfolgt erst dann, wenn die Anlage in Betrieb gegangen ist und der dreijährige Verrechnungszeitraum bestimmt werden kann.
Dasselbe trifft zu, wenn ein Abwasserabgabepflichtiger einen Dritten zum Bau einer ABa und deren Zwischenfinanzierung beauftragt und ihm erst nach Übergabe der ABa Kosten entstehen. Erst zu diesem Zeitpunkt kann die Abwasserabgabe, die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme für diese Einleitung entstanden ist, mit den Investitionskosten für die ABa verrechnet werden. Die entstandenen Finanzierungskosten zählen jedoch nicht zu den verrechnungsfähigen Aufwendungen.
Beispiel 1 b: Tatsächlich entstandene Aufwendungen
Der Bau oder die Erweiterung der ABa ist am 1. Oktober 2003 in Betrieb gegangen. Die Baukosten sind erst ab Juni 2002 und 2003 angefallen. In den Jahren 2000 und 2001 sind keine Aufwendungen entstanden. Bei der Festsetzung der Veranlagungsjahre 2000 und 2001 im November 2003 kann eine Verrechnung erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt der dreijährige Verrechnungszeitraum bestimmt werden kann.
Beispiel 2: Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 5 AbwAG
Ein Zweckverband ist für die Einleitungen a (ABA), B, C und D (TOK) abgabepflichtig. Die ABa wird erweitert, so dass eine mindestens 20%ige Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und eine Minderung der Gesamtschadstofffracht erreicht wird. Die ABa wurde am 01.06.2003 in Betrieb genommen. Die dabei entstandenen Aufwendungen sind mit den in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme (Zeitraum: 01.06.2000 bis 31.05.2003) der geschuldeten Abwasserabgaben der Einleitung a und der Einleitungen B, C und D verrechenbar.
Beispiel 3 a: Verrechnung nach § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG
Ein Zweckverband ist für die Einleitungen a (ABA), B, C (TOK) und D (Kleineinleitungen) abgabepflichtig. Die ABa entspricht dem Stand der Technik und den Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides ( § 18b WHG). Ortsteil X ist noch nicht an diese ABa angeschlossen und entwässert über die TOK B. Diese TOK wurde durch den Bau eines Verbindungssammlers am 15.03.2003 an die ABa angeschlossen. Das gesamte Abwasser der TOK wird somit in der ABa mitbehandelt und damit eine Minderung der Schadstofffracht insgesamt erreicht. Die Aufwendungen für den Verbindungssammler können mit der geschuldeten Abwasserabgabe der Einleitung B und den geschuldeten Abwasserabgaben der Einleitungen A, C und D, die drei Jahre vor dem Anschluss der TOK, also ab dem 15.03.2000, angefallen sind, verrechnet werden.
Beispiel 3 b: Verrechnung nach § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG - Ort der Investition
Eine TOK, die bisher auf Thüringer Gebiet entwässert wurde, wird durch den Bau eines Hauptsammlers an eine ABa in Bayern angeschlossen, die dem § 18b WHG entspricht. Für den Kanal sind Gesamtkosten i. H. v. 900.000 EUR entstanden. 6 km Kanal liegen auf Thüringer Gebiet, 3 km auf bayerischem Gebiet. Die Höhe der Investition, die nach § 10 Abs. 5 verrechenbar ist, ist aus dem
Verhältnis der Kilometer des Kanals auf Thüringer Gebiet zu den Kilometern, die auf bayerischen Gebiet liegen, zu ermitteln. Die Aufwendungen sind hier demzufolge im Verhältnis 2 : 1 aufzuteilen. D. h., nach § 10 Abs. 5 sind 600.000 EUR verrechenbar mit der Folge, dass sie auch mit der Abwasserabgabe für andere Einleitungen des Abgabepflichtigen verrechenbar sind. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG sind 300.000 EUR verrechenbar. Dieser Betrag kann nur mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, die für die bisherige Einleitung (TOK) geschuldet war.
Beispiel 3 c: Verrechnung nach § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG - Nachprüfung
Ein Zweckverband schließt im November 2001 einen Kanal gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG an eine ABa an, die technisch dem Stand der Technik entspricht. Die Erlaubnis der ABa enthält u. a. einen Pges-Wert von 2 mg/l, der auch den Mindestanforderungen des Anhanges 1 der AbwV entspricht. Vor dem Anschluss des Kanals wurde der Pges-Wert mehrfach überschritten, nach dem Anschluss wurde er eingehalten.
Im Rahmen der Prüfung, ob die ABa im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG dem Stand der Technik entspricht, ist entsprechend Punkt 4.1.6.4 auf die Betriebszeit von einem Jahr seit dem Anschluss des Kanals an die ABa abzustellen. Das bedeutet in diesem Fall, dass ab dem November 2001 bis November 2002 die Werte der Anlage zu prüfen sind. Die Überschreitung der Pges-Werte vor dem Anschluss des Kanals steht einer Verrechnung der Investitionen des Kanals nach § 10 Abs. 4 AbwAG somit nicht entgegen.
Beispiel 4: Neuverlegung eines vorhandenen Kanals mit Dimensionserweiterung zum Anschluss vorhandener Einleitungen zu einem späteren Zeitpunkt, Stilllegung von Regenüberläufen
Sachverhalt:
Eine vorhandene und bisher bereits an die ABa der Stadt L. angeschlossene Kanalisation wurde im Jahr 1998 neu verlegt und in der Dimension erweitert. Die ABa entspricht § 18b WHG. Der Kanalbau war erforderlich, um das gesamte Abwasser der Stadt L. ohne aufwendiges Pumpwerk der ABa zuzuführen sowie teilweise sporadische Überläufe aus überlasteten Schächten zu beseitigen und Regenüberläufe stillzulegen. Weiterhin sollen über diesen Kanal in den Jahren 2000 bis 2003 die Abwässer der Gemeinde U. an die ABa der Stadt L. angeschlossen werden.
Rechtslage:
Die Neuverlegung eines bestehenden Abwasserkanals, der die gleichen Objekte entwässert wie der alte Abwasserkanal, entspricht nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 4 AbwAG, da keine vorhandene Einleitungsstelle beseitigt wird und die bestehende Einleitstelle (ABa der Stadt L.) gleich bleibt. Sie stellt vielmehr lediglich eine Sanierung des bestehenden Kanalnetzes dar, die nicht verrechnungsfähig ist.
Die Aufwendungen für die Erweiterung des Abwasserkanals, um andere vorhandene Einleitungen anzuschließen, sind hingegen grundsätzlich verrechnungsfähig. Dies gilt auch, wenn der Anschluss dieser Einleitungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Die Verrechnung der Mehraufwendungen setzt jedoch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG voraus, dass für die anzuschließende Einleitung eine Abgabe geschuldet wird.
Für Regenentlastungsanlagen, wie z.B. Regenüberläufe, wird in Thüringen bisher i. d. R. keine Abwasserabgabe festgesetzt, weil die über die Regenentlastungsanlagen eingeleitete Schmutzfracht kaum quantifizierbar ist.
Folglich können die Mehraufwendungen für die Erweiterung des Kanals zur Stilllegung der Regenüberläufe nicht verrechnet werden, wenn für die Regenüberläufe keine Abwasserabgabe festgesetzt wurde. Deshalb scheidet auch die Verrechnung nach § 10 Abs. 5 AbwAG aus, da hierfür erst der Tatbestand des § 10 Abs. 3 AbwAG oder der Tatbestand des § 10 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 4 AbwAG erfüllt sein muss.
Die Mehraufwendungen für die Erweiterung des Abwasserkanals zum Anschluss der Abwässer der Gemeinde U. im Jahre 2000 bis 2003 sind hingegen verrechnungsfähig, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kapazitätserweiterung des Abwasserkanals und den Neuanschlüssen besteht und für diese Einleitungen Abwasserabgabe erhoben wurde. Der Zeitpunkt, an dem die Gemeinde U. an den Abwasserkanal angeschlossen wird, ist als Inbetriebnahmezeitpunkt i. S. d. § 10 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 3 AbwAG anzusehen.
Sofern keine konkreten Angaben über die entstandenen Mehraufwendungen vorliegen, sollten diese aus Praktikabilitätsgründen über das Verhältnis Gesamtaufwendungen pro angeschlossene Einwohnerwerte insgesamt zu anteilige Aufwendungen pro neu anzuschließende Einwohnerwerte ermittelt werden.
Beispiel 5: Verjährung Rückzahlungsanspruch
Eine Abwasseranlage wird am 01.06.2003 in Betrieb genommen. Hieraus ergibt sich der dreijährige Verrechnungszeitraum vom 01.06.2000 bis 31.05.2003. Der Erstattungsanspruch entsteht mit dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage am 01.06.2003 und verjährt nach fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Somit verjährt der Erstattungsanspruch am 31.12.2008.
Eine Verrechnung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für das Veranlagungsjahr 2000 endet am 31.12.2003. D. h., bis zum 31.12.2003 muss der Verrechnungsantrag vorliegen, damit der dreijährige Verrechnungszeitraum voll ausgeschöpft werden kann. Denn wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Antrag (hier Verrechnungsantrag) unanfechtbar entschieden worden ist ( § 16 Abs. 1 Ziffer 4 c ThürAbwAG i. V. m. § 171 AO).
Wird der Verrechnungsantrag erst im Jahr 2004 gestellt, können die Aufwendungen nicht mehr mit der Abwasserabgabe des Veranlagungsjahres 2000 verrechnet werden.
Teil D: Vorgaben zur Bestimmung der Vorbelastung der Gewässer
1 Bestimmung der Vorbelastung für Fließgewässer zur Festlegung in einer Rechtsverordnung
Die mittlere Schadstoffkonzentration und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf Grundlage von Gewässergüteuntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten soll ( § 4 Abs. 2 ThürAbwAG).
Die nachfolgende Berechnung hat das Ziel, möglichst realistische Mittelwerte der zukünftig erwarteten Vorbelastung auf der Grundlage bisheriger Ergebnisse zu prognostizieren. Mögliche Güteänderungen der Gewässer aufgrund zukünftig veränderter Nutzungen sind nur bei gesichertem Nachweis einzubeziehen.
Die Berechnungsmethode hat u. a. folgende Bedingungen zu erfüllen:
Bei der Berechnung sind grundsätzlich nur die Analysenergebnisse der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen. Wird vom Labor das Ergebnis der Gewässeruntersuchung mit einer Nachweisgrenze angegeben (z.B. < 0,001 mg/l), ist der Wert in Höhe der Nachweisgrenze der Ermittlung der Vorbelastung zu Grunde zu legen. Es ist wie folgt vorzugehen:
1.) Bestimmung der mittleren gewichteten Schadstoffkonzentration und des mittleren Durchflusses bei den behördlichen Probenahmen der letzten zwei Jahre
mit:
_ c |
gewichtete mittlere Schadstoffkonzentration der letzten zwei Jahre [mg/l] |
ci | Schadstoffkonzentration der jeweiligen Einzelmessung [mg/l] |
Qi | auf den Gütepegel bezogene Durchflussmenge zum Zeitpunkt der Probenahme [m3/s] |
_ Q |
mittlere Durchflussmenge der letzten zwei Jahre [m3/s] |
n | Anzahl der berücksichtigten Probenahmen |
2.) Ermittlung der zu erwartenden mittleren Schadstoff konzentrationen unter Einbeziehung der langjährigen MQ-Werte da:
mit:
MQ - mittlerer langjähriger Durchfluss [m3/s]
cv - Konzentrationswert der Vorbelastung [mg/l]
Die erhaltenen Ergebnisse gelten unterhalb des für die Berechnungen genutzten Gütepegels bis zum nächsten Pegel bzw. bis zur Landesgrenze.
Beispiel: Ergebnisse der letzten zwei Jahre
geg.: | Q1 = 10 m3/s; | c1= 15 mg/l | MQ = 25 m3/s
⇓ Die letzten zwei Jahre waren trockene Jahre. |
Q2 = 20 m3/s; | c2= 10 mg/l | ||
Q3 = 15 m3/s; | c3= 15 mg/l | ||
Q4 = 10 m3/s; | c4 = 20 mg/l | ||
Q5 = 15 m3/s; | c5 = 10 mg/l |
ges.: cv in mg/l
Lösung:
1.) | |
2.) |
Zuflüsse, die eine Änderung der Gewässerbelastung bewirken können, sind Zuflüsse aus Nebengewässern und Abwassereinleitungen. Zur Vereinfachung der Berechnung ist grundsätzlich für diese Zuflüsse die gleiche Belastung wie die des zur Einleitung vorhandenen Gewässers anzunehmen. Das Selbstreinigungsvermögen zwischen den Gütepegeln ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Liegen behördliche Überwachungsergebnisse zur Güte eines Nebengewässers vor, so ist mit diesen an der Mündungsstelle eine Mischrechnung durchzuführen. Die dabei ermittelten Werte gelten dann von der Mündung des Nebengewässers bis zum nächsten Gütepegel bzw. bis zur Landesgrenze.
cv = cvl × MQ1 + cv2 × MQ2 / MQ1+ MQ2
mit:
MQ1 | mittlerer langjähriger Durchfluss der Zuflüsse [m3/s] |
cv | Konzentrationswert der Vorbelastung nach Vermischung [mg/l] |
cvi | Konzentrationswerte der Vorbelastung vor Vermischung [mg/l] |
2 Bestimmung der Vorbelastung für Fließgewässer mittels Schätzung
Liegt keine entsprechende Rechtsverordnung vor, ist die Vorbelastung zu schätzen.
2.1 Verwendung von Messergebnissen behördlicher Gewässergüteuntersuchungen
Die unter 1 genannten Berechnungsvorgaben gelten entsprechend, wobei auch Gewässergüteuntersuchungen des Veranlagungsjahres zu berücksichtigen sind.
2.2 Verwendung - von Messergebnissen der Gewässergüteuntersuchungen aus der Eigenkontrolle
Reichen die Messergebnisse behördlicher Gewässergüteuntersuchungen nicht aus, kann auf Ergebnisse der Eigenkontrollen der Einleiter, die eine Vorbelastung im Rahmen des AbwAG geltend machen wollen, zurückgegriffen werden. Die Probenahmen und die Analysen an der Entnahmestelle sollten dabei alle Parameter enthalten, für die eine Berechnung der Abwasserabgabe des Einleiters erfolgt. Zur Ermittlung der Q-Werte ist der Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit) der Probenahme auf den Messprotokollen zu erfassen. Für eine mögliche Anerkennung der Untersuchungsergebnisse müssen diese mindestens für das Jahr vor dem Veranlagungsjahr lückenlos vorliegen. Die Eigenkontrolle hatte dabei monatlich am jeweiligen x-ten des Monats (z.B. jeweils am 12. des Monats) zu erfolgen. Die Proben sind von einem behördlich anerkannten Labor zu nehmen und zu untersuchen. Die Analysen sind nach Teil B der Anlage zu § 3 AbwAG zu bestimmen. Gegebenenfalls können weitere Beprobungen im Veranlagungsjahr veranlasst werden.
Die unter 1 genannten Berechnungsvorgaben gelten entsprechend, wobei auch Gewässergüteuntersuchungen des Veranlagungsjahres zu berücksichtigen sind.
2.3 Ermittlung in sonstigen Fällen
Sollten keine Ergebnisse einer behördlichen Gewässerbeprobung vorliegen, können für die Schätzung auch Messwerte der Einleiter genutzt bzw. weitere Beprobungen veranlasst werden.
3 Bestimmung der Vorbelastung von Standgewässern und Grundwasser
Für die Bestimmung der Vorbelastung von Standgewässern und" Grundwasser ist die Bildung des arithmetischen Mittelwertes ausreichend. Die vorgenannten Regelungen für Fließgewässer hinsichtlich Einbeziehung der Analysenergebnisse und der Eigenkontrollen sind entsprechend anzuwenden.
Anlagen b/1, b/2, b/3a+b, b/4a, b/4b, b/4d, b/5a, b/5b, b/5c, b/7a, b/7b, b/8, b/9a, b/9b, b/9c
B/4c | |||
Absender |
|||
|
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer |
Ort, Datum | ONKz. Fernsprech-Nr. Durchwahl-Nr. |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Entscheidung über Wirksamkeit der Erklärung und Zulassung des Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG |
|
Ihre Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte vom _____________ für den Zeitraum vom _____________ bis _____________ ist bei uns am _____________ eingegangen und wurde mit folgendem Ergebnis geprüft: |
|
[ ] | Ihre Erklärung ist unwirksam. Folgende Einwendungen werden erhoben: |
[ ] | Das im Zusammenhang mit obiger Erklärung beantragte Messprogramm wird aus folgenden Gründen abgelehnt: |
[ ] | Das im Zusammenhang mit obiger Erklärung beantragte Messprogramm wird mit folgenden Auflagen zugelassen: |
B/10 |
Staatliches Umweltamt |
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer |
Ort, Datum | ONKz. Fernsprech-Nr. Durchwahl-Nr. |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze |
Abgabenummer: |
Bitte erklären Sie sich bereit, die von Ihnen unter o. g. Abgabenummer/n zu leistenden Zahlungen von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Sie ersparen sich damit die Einhaltung der Zahlungstermine zu überwachen. Außerdem tragen Sie zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung bei. Füllen Sie deshalb bitte den Vordruck aus und senden ihn an das Staatliche Umweltamt zurück. Nach Eingang Ihrer Ermächtigung werden die fällig werdenden Beträge von Ihrem Konto abgebucht. ..............................................................hier abtrennen ................................................................. |
An das Staatliche Umweltamt
Abwasserabgabe |
Einzugsermächtigung
Ich ermächtige Sie hiermit widerruflich, die von mir zu leistenden Zahlungen zu o. g. Abgabenummer/n künftig bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist, besteht für das kontoführende Institut keine Verpflichtung zur Einlösung. |
||||||||||||
|
B/11 | |
Staatliches Umweltamt |
|
|
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer |
Ort, Datum | ONKz. Fernsprech-Nr. Durchwahl-Nr. |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Vorauszahlungsbescheid ( § 15 ThürAbwAG) Reg.-Nr. _______________________________ Für die Einleitstellen mit folgender(n) Abgabenummer(n) |
Veranlagungsjahr 20 ..... |
wird entsprechend | [ ] | des Einleitungsbescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG |
[ ] | der Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG | |
[ ] | der Erklärung nach § 7 AbwAG | |
[ ] | der Erklärung nach § 8 AbwAG |
eine Vorauszahlung in Höhe | [ ] | des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages |
[ ] | des zu erwartenden Jahresbetrages |
von ___________ EUR abzüglich der verrechenbaren Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG von ___________ EUR festgesetzt.
Der Betrag von ___________ EUR ist bis ___________ frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides auf folgendes Konto |
___________________________________________________________________________ | ||
Bank | Kontonummer | Bankleitzahl |
unter Angabe obiger Reg.-Nr. und des obigen Veranlagungsjahres einzuzahlen. Soweit Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird der Betrag von Ihrem Konto abgebucht.
Im Auftrag _____________________ |
Staatliches Umweltamt | |
___________________________________________________________________________ | |
|
Ihre Zeichen/Ihre Nachricht | Geschäftszeichen | Bearbeiter/in | Datum
|
Vollzug der Abwasserabgabengesetze Veranlagung zur Abwasserabgabe 20 ..... Einleitungsstelle: Festsetzungsbescheid . 1. Festsetzung
[ ]Zutreffendes ist angekreuzt. 2. Fälligkeit
3. Berechnung der Abwasserabgabe Der Festsetzung unter Ziffer 1 liegen die Berechnungen in den nachstehend aufgeführten angekreuzten Anlagen mit den jeweiligen Teilsummen zugrunde. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Bescheides
4. Rechtsgrundlagen Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) vom 28. Mai 1993 (GVBl. Nr. 15 S. 301 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes (ThürEurUmstG) vom 24. Oktober 2001 (GVBl. Nr. 8, S. 265, 273) 5. Kosten Dieser Festsetzungsbescheid ergeht kostenfrei. 6. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei folgender Behörde zu erklären: Staatliches Umweltamt Er hat gemäß § 12a des AbwAG keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die festgesetzte Abwasserabgabe trotz des Widerspruchs spätestens bis zu dem unter Ziffer 2 bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen ist. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabebetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag ( § 17 Abs. 1 Ziffer 5 ThürAbwAG i. V. m. § 240 Abgabenordnung - AO - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. 1997 I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850, 1854). Im Auftrag _________________________ |
Anlage GE |
Anlage GE | Abgabenummer | Veranlagungsjahr |
___________________________________________________________________________ |
Berechnung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser
in das Gewässer:
2. Berechnungen Berücksichtigung der Vorbelastung
Messwerte der behördlichen Überwachung Bei der behördlichen Überwachung wurden folgende Analysenergebnisse festgestellt (Der Berechnung wurde der fett-kursiv gedruckte Wert zugrunde gelegt.):
Berechnung der Schadeinheiten für die Zeiträume der Erklärung zur Einhaltung geringerer Werte
Berechnung des Erhöhungsfaktors
Berechnung der Schadeinheiten
Berechnung der Ermäßigung
Zusammenfassung und Berechnung der Abgabe
Summen: ________________________ Erläuterungen
|
Anlage KE |
Anlage KE | Abgabenummer | Veranlagungsjahr |
Berechnung der Abwasserabgabe
für abgabepflichtige Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG und § 6 ThürAbwAG in erfolgte entsprechend _______________________________________________________
Bemerkungen: Zur Ermittlung der Menge des Schmutzwassers, das bei der Einleitung in seiner Art und Zusammensetzung dem häuslichen Schmutzwasser ähnlich ist, wurden folgende Einleiter berücksichtigt:
|
Anlage NW |
Anlage NW | Abgabenummer | Verlagungsjahr ______ |
Berechnung der Abwasserabgabe
für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser nach § 7 AbwAG in erfolgte entsprechend _______________________________________________________
Bemerkungen: |
Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG | Anlage |
1.) | Antrag vom: Bezeichnung der Maßnahme: geplanter Inbetriebnahmetermin: |
|
2.) | Ermittlung der verrechnungsfähigen Aufwendungen Aufwendungen lt. Antrag gesamt: Zur Verrechnung, unter Vorbehalt anerkannte entstandene Aufwendungen: davon bereits verrechnete Aufwendungen: |
EUR EUR (müssen noch nachgeprüft werden) EUR |
3.) | Ermittlung der verrechnungsfähigen Abwasserabgabe Die Aufwendungen werden verrechnet mit folgenden Einleitungen: |
1999 | 2000 | 2001 | 2002 | |
verrechn.fäh. Abgabe es.: | ||||
Tage Jahr es.: | ||||
Tage verrechn.fäh.: | ||||
Abgabe verrechn.fäh.: |
Summe der verrechnungsfähigen Abgabe: | EUR |
Bereits verrechnete Abgabe gesamt: | EUR |
Noch zu verrechnende Abgabe gesamt: | EUR |
Zu verrechnender/zu erstattender Betrag: | EUR |
Restbetrag Abgabe: | EUR |
Restbetrag Aufwendungen: | EUR |
ENDE |
(Stand: 27.06.2018)
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