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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Oberflächenwasserabgabegesetzes *
Vom 16. September 2011
(GVOBl. Nr. 15 vom 29.09.2011 S. 253)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Oberflächenwasserabgabegesetzes
Das Oberflächenwasserabgabegesetz vom 13. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 (Bemessungsgrundlagen, Erfassung der Wasserentnahmen) wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Abgabe für Entnahmen, die ausschließlich der Wasserkraftnutzung dienen und bei denen das Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird, 0,00077 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers, wenn bei der Benutzung des Gewässers die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Wasserlebewesen getroffen worden sind."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Übergangsregelung
Die nach § 2 Abs. 2 des nach Artikel 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes geänderten Oberflächenwasserabgabegesetzes geforderten Maßnahmen zum Stand der Technik sind unverzüglich einzuleiten und müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt sein. Sofern Verzögerungen vom Abgabepflichtigen nicht zu vertreten sind, kann auf Antrag der Zeitraum durch die oberste Wasserbehörde angemessen verlängert werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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