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Regelwerk, Abfall, Waser: Bund Schleswig-Holstein

AbwAbfVO - Abwasserverordnung-Abfallverbrennung
Landesverordnung über die Einleitung von Abwasser aus der Verbrennung von Abfällen

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Februar 2003
(GVBl. Nr. 2 vom 27.02.2003 S. 43; 10.04.2015 S. 99aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2-90


Auf Grund des § 111a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 14), verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 322 S. 91).

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil a der Abwasserverordnung in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.

§ 3 Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach den § § 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 4 Zusätzliche Parameter

In der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Diese Anforderungen sind ebenfalls in die Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage aufzunehmen. Dies gilt nicht, sofern der Betreiber diese Anforderungen für die Benutzerin oder den Benutzer verbindlich festgelegt hat.

§ 5 Mess- und überwachungsanforderungen

(1) In die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder die Genehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen.

(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

(3) Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und Verfahren anzuwenden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser müssen regelmäßig kontrolliert werden. Jedes Jahr ist ein Überwachungstest durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(4) Am Ort der Abwassereinleitung, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem am Standort anfallenden Abwässern sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:

  1. kontinuierliche Messung der in § 4 genannten Parameter;
  2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  4. mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane, während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens alle drei Monate. Die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.

(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung oder der Genehmigung zu ermöglichen.

(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit

Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 2, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 7 Übergangsregelung

Für vorhandene Einleitungen im Sinne des § 2 gelten die Anforderungen dieser Verordnung mit Wirkung ab dem 28. Dezember 2005.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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