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Regelwerk; Wasser, Trinkwasser

Allgemeinverfügung zur Festlegung eines einheitlichen elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens (EDV-Verfahren) für die Erfassung und Übermittlung von Trinkwasseruntersuchungsergebnissen
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. August 2024
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 38 vom 16.09.2024 S. 1439)



Bekanntmachung des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 23.08.2024 - Az LAsD 34-19600/2022

Auf Grundlage des § 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( Trinkwasserverordnung - TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), in der jeweils geltenden Fassung, wird Folgendes bestimmt:

  1. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage nach § 2 Nummer 2 TrinkwV ist verpflichtet, die Niederschrift nach § 44 Absatz 1 TrinkwV über das Ergebnis, jede, Untersuchung, die von ihm durchzuführen ist, landeseinheitlich im Format des Trinkwasserdatenerfassungs- und -informationssystems TEIS an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln.
    Bei der Übermittlung der Niederschrift ist darauf zu achten, dass für alle Parameter, bei denen Messwerttexte verwendet werden, diese genau den Kurzbezeichnungsvorgaben des IWW Zentrums Wasser entsprechen.
    Der Betreiber kann abweichend auch veranlassen, dass die Niederschrift durch die von ihm beauftragten, nach § 40 Absatz 1 TrinkwV zugelassenen Untersuchungsstelle erstellt und direkt an das für die Trinkwasserüberwachung zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet wird, sofern die Untersuchungsstelle eine in dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Schnittstelle verwendet.

Auf Grundlage des § 53 Absatz 3 TrinkwV wird ferner Folgendes bestimmt:

  1. Die zugelassene Untersuchungsstelle verpflichtet, die Anzeige des Erreichens des technischen Maßnahmenwerts nach § 53 Absatz 1 und Absatz 2 TrinkwV landeseinheitlich im Format des Trinkwasserdatenerfassungs- und -Informationssystems TEIS zu übermitteln.

Die Schnittstellenbeschreibung für den TEIS-Datentransfer und die erforderlichen Stammdaten des IWW für TEIS stehen auf der Homepage des IWW Zentrums Wasser in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung (www.iww-online.de/software).

Von der Vorgabe der Nutzung des TEIS-Formats kann abgewichen werden, sofern eine zugelassene Untersuchungsstelle oder ein Betreiber und das zuständige Gesundheitsamt sich an der Testung (Pilotierung) des neuen XÖV-Standards "XWasser" unter Nutzung der SHAPTH-Datenaustauschplattforrn beteiligen. Erfolgt die Datenübermittlung über die hierfür entwickelte Datenaustauschplattform, haben die beteiligten Stellen sicherzustellen, dass die Datenübermittlung erfolgreich verläuft. Der Datenaustauschstandard XWasser steht in der jeweils aktuellen Fassung auf der Entwicklerplattform GitLab zur Verfügung (https://gitlab.open-code.de/akdb/xoev/xwasser)

Gemäß § 110 Absatz 3 des Allgemeines Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein ( Landesverwaltungsgesetzes - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 22. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), wird diese Allgemeinverfügung hiermit öffentlich bekanntgegeben. Sie gilt in Übereinstimmung mit § 110 Absatz 4 Satz 4 LVwG am auf die Bekanntmachung folgenden Tag (17.09.2024) als bekanntgegeben. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 7. März 2022 (Amtsbl. Schl.-H. 2022 S. 242) außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Gartenstraße 24, 24534 Neumünster erhoben werden.


ENDE

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