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Allgemeinverfügung zur Festlegung eines einheitlichen elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens (EDV-Verfahren) für die Erfassung und Übermittlung von Trinkwasseruntersuchungsergebnissen
- Schleswig-Holstein -
Vom 23. August 2024
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 38 vom 16.09.2024 S. 1439)
Bekanntmachung des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 23.08.2024 - Az LAsD 34-19600/2022
Auf Grundlage des § 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( Trinkwasserverordnung - TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), in der jeweils geltenden Fassung, wird Folgendes bestimmt:
Auf Grundlage des § 53 Absatz 3 TrinkwV wird ferner Folgendes bestimmt:
Die Schnittstellenbeschreibung für den TEIS-Datentransfer und die erforderlichen Stammdaten des IWW für TEIS stehen auf der Homepage des IWW Zentrums Wasser in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung (www.iww-online.de/software).
Von der Vorgabe der Nutzung des TEIS-Formats kann abgewichen werden, sofern eine zugelassene Untersuchungsstelle oder ein Betreiber und das zuständige Gesundheitsamt sich an der Testung (Pilotierung) des neuen XÖV-Standards "XWasser" unter Nutzung der SHAPTH-Datenaustauschplattforrn beteiligen. Erfolgt die Datenübermittlung über die hierfür entwickelte Datenaustauschplattform, haben die beteiligten Stellen sicherzustellen, dass die Datenübermittlung erfolgreich verläuft. Der Datenaustauschstandard XWasser steht in der jeweils aktuellen Fassung auf der Entwicklerplattform GitLab zur Verfügung (https://gitlab.open-code.de/akdb/xoev/xwasser)
Gemäß § 110 Absatz 3 des Allgemeines Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein ( Landesverwaltungsgesetzes - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 22. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), wird diese Allgemeinverfügung hiermit öffentlich bekanntgegeben. Sie gilt in Übereinstimmung mit § 110 Absatz 4 Satz 4 LVwG am auf die Bekanntmachung folgenden Tag (17.09.2024) als bekanntgegeben. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 7. März 2022 (Amtsbl. Schl.-H. 2022 S. 242) außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Gartenstraße 24, 24534 Neumünster erhoben werden.
ENDE |
(Stand: 15.10.2024)
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