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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
zum Schutz des Grundwassers nach dem Grundwasserabgabengesetz
Vom 17. August 2005
(ABl. Nr. 37 vom 05.09.2005 S. 809aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6613.13
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Förderung ist der Schutz des Grundwassers durch die Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Anträge aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
2.1.1 Grunderwerb durch Wasser- und Bodenverbände, die Stiftung Naturschutz und Sonstige zur Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen in das Grundwasser.
2.1.2 Erwerb von Grundstücken zur Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen im Einzugsgebiet von Wasserfassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung.
2.1.3 Erweiterung des Verwendungszwecks
Soweit einzelne Maßnahmen, die dem Erreichen der unter den Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Zwecke zu dienen geeignet sind, in dieser Richtlinie aber nicht ausdrücklich genannt sind, dürfen für sie Förderungsmittel nur verwendet werden, soweit das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) ausdrücklich vorher zugestimmt hat.
2.2 Erläuterung der Verwendungszwecke
2.2.1 Umfang der Zuwendungsfähigkeit
2.2.1.1 Grunderwerb durch Wasser- und Bodenverbände, die Stiftung Naturschutz und Sonstige zur Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen in das Grundwasser (Ziffer 2.1.1)
Zuwendungsfähig ist der Erwerb von Überschneidungsflächen aus der Biotopverbundplanung und ausgewiesenen bzw. geplanten Wasserschutzgebieten, ausgewiesenen Gefährdungsbereichen der Schleswiger Geest sowie in Gebieten mit Wasserkörpern, die in ihrer Zielerreichung als gefährdet einzustufen sind, durch die Stiftung Naturschutz und- Sonstige, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für das Grundwasser durch Nähr- und Schadstoffeinträge oder der Erreichung der nach der Wasserrahmenrichtlinie der EU (WRRL) vorgegebenen Ziele zweckdienlich ist.
Der Flächenankauf durch die Stiftung Naturschutz erfolgt auf der Grundlage der Niederschrift über die Sitzung des Stiftungsrates vom 6. Oktober 1994, welche auch Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist.
2.2.1.2 Erwerb von Grundstücken zur Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen im Einzugsgebiet von Wasserfassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung (Ziffer 2.1.2)
2.2.1.2.1 Zuwendungsfähiger Aufwand
Zuwendungsfähig ist der Erwerb von Grundstücken durch den Begünstigten im Einzugsgebiet von Wasserfassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, wenn dadurch Gefahren für das Grundwasser durch Nähr- und Schadstoffeinträge vermindert werden können. Die Grundstücksausgaben sind nur in angemessener Höhe zuwendungsfähig.
Grundstücksausgaben gelten als angemessen, wenn die Abwicklung des Erwerbs durch die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft erfolgt. In den übrigen Fällen ist die Angemessenheit durch die Erzielung des durchschnittlichen, ortsüblichen Kaufpreises nachzuweisen.
2.2.1.2.2 Zweckentsprechende Nutzung der erworbenen Flächen
Der Grunderwerb zum Zwecke des Grundwasserschutzes ist nur zuwendungsfähig, wenn die Nutzung der erworbenen Flächen folgende Voraussetzungen erfüllt:
Soweit mit den übergeordneten Zielen des Gewässerschutzes und des Naturschutzes vereinbar, können diese Flächen auch mit Wald bestockt werden.
2.2.2 Nicht zuwendungsfähiger Aufwand Nicht zuwendungsfähig sind
3 Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt, Träger der Vorhaben und Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können sein
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
Bei der Durchführung der in dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen sind die wasserwirtschaftlichen Pläne des Landes, die Ergebnisse der Raumordnung und Landesplanung und der agrarstrukturellen Vorplanung sowie die Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
4.2 Weitergabe der Mittel
Die Begünstigten dürfen die Förderungsmittel nicht an natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Eine Eigentumsübertragung an juristische Personen des Privatrechts (z.B. Stadtwerke GmbH) der geförderten Maßnahmen ist mit Zustimmung des MLUR in begründeten Fällen möglich, sofern dadurch sichergestellt wird, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann.
Die Erstbegünstigten sind verpflichtet, die sich aus dieser Richtlinie und den Zuwendungsbescheiden ergebenden Verpflichtungen an den Letztempfänger der Mittel weiterzugeben.
5 Umfang, Art und Höhe der Förderung
5.1 Grundsatz
Der Begünstigte darf mit Eigenleistungen nicht geringer belastet werden, als ihm unter Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann.
5.2 Zuwendungs-, Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung nach Nummer 2.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände (VV-K) oder nach Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Dritte mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände (VV) gewährt.
Im Fall des Grunderwerbs durch die Stiftung Naturschutz wird die Zuwendung als Vollfinanzierung nach Nummer 2.3 VV gewährt.
5.3 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der zuwendungsfähigen Vorhaben nach Abzug von maßnahmebezogenen Verpflichtungen Dritter und der übrigen nicht zuwendungsfähigen Ausgaben entstehen (vergleiche Ziffer 2.2.2).
Eigenleistungen des Begünstigten sind bare Eigenmittel.
5.4 Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt für
Das MLUR kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Härte oder eine aufgrund der örtlichen Verhältnisse sich ergebende wirtschaftliche Schlechterstellung gegenüber anderen Begünstigten zu vermeiden.
Beim Grunderwerb durch die Stiftung Naturschutz (Ziffer 2.1.1) wird die Zuwendung bis zur vollen Höhe der zuwendungsfähigen Kosten einschließlich der anfallenden Verwaltungsausgaben gewährt.
5.5 Auswirkung von Ausgabensteigerungen und Ausgabensenkungen auf die Zuschusshöhe
Die tragbare Eigenbeteiligung des Begünstigten wird, sofern nicht eine pauschale Höchstgrenze für den Zuschuss festgesetzt worden ist, hinsichtlich ihres Absolutwertes und ihres Vomhundertanteiles an den zuwendungsfähigen Ausgaben festgelegt. Bei Ausgabensteigerungen bleibt der Vomhundertanteil der tragbaren Belastung, bei Ausgabensenkung ihr Absolutwert, unverändert.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages in zweifacher Ausfertigung an das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA).
Die für die Antragstellung zu verwendenden Antragsvordrucke sind beim zuständigen StUa erhältlich.
Die Anträge sind bis zum 1. Oktober für das folgende Haushaltsjahr zu stellen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die Stiftung Naturschutz stellt den Antrag direkt beim MLUR.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen unter Fristsetzung nachfordern.
6.2 Bewilligungsverfahren
6.2.1 Grundsatz
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie besteht nicht.
Bewilligungsbehörde, fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß Nummer 6 VV und Nummer 6 VV-K zu § 44 LHO ist das jeweils zuständige StUA.
Das MLUR kann sich die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorbehalten. Im Fall der Stiftung Naturschutz ist Bewilligungsbehörde das MLUR.
6.2.2 Zuwendungsbescheid
6.2.2.1 Grundsatz
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen und erteilt unter Berücksichtigung der sich aus den Grundsatzplanungen (vergleiche Ziffer 4.1) ergebenden Prioritäten und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
6.2.2.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nach Nummer 1.3.1 VV-K oder Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO kann im begründeten Einzelfall vor Beginn der Maßnahme vom MLUR erteilt werden.
Der entsprechende Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Beim Erwerb von Grundstücken gilt die Unterzeichnung des Kaufvertrages als Beginn des Vorhabens.
6.2.2.3 Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem beizufügen sind die
in der jeweils geltenden Fassung.
6.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes ( §§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.4 Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist bei dem Erwerb von Grundstücken beträgt 30 Jahre, gerechnet vom Eigentumsübergang (Eintragung in das Grundbuch) an. Soweit nach dieser Richtlinie geförderte Flächen vor Ablauf der Frist veräußert werden, stehen dem Land 80 Prozent des Erlöses, mindestens jedoch die Erstattung der gewährten Förderung, zu.
6.5 Verwendung der angegebenen Daten
Die Annahme der Zuwendung beinhaltet das Einverständnis an die Bewilligungsbehörde und das MLUR, die aus dem Antragsverfahren und der Bewilligung ersichtlichen Daten auf Datenträger zu speichern, für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle, über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten und die Auswertungsergebnisse gegebenenfalls zu veröffentlichen.
7 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2007.
ENDE |
(Stand: 27.06.2018)
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