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Regelwerk

Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Landesverordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
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- Schleswig-Holstein -

Vom 2. Dezember 2002
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 20.12.2002 S. 290 ; 11.02.2008 S. 80aufgehoben)



Auf Grund des § 111a des Landeswassergesetzes ( LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den im Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

(2) Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Erklärungspflicht

(1) Der Betreiber einer im Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen verpflichtet. Die Erklärungspflicht besteht gegenüber der Behörde, die für die wasserrechtliche Zulassung der Einleitung zuständig ist.

(2) Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe der Betriebseinrichtung, die im Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 dieser Verordnung.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002, der nächste Erklärungszeitraum das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären.

(2) Wird eine Anlage während eines Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, ist die Emissionserklärung für die Betriebszeit im Erklärungszeitraum abzugeben.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde abzugeben. Diese kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers in einem Erklärungszeitraum hat jeder der Betreiber die Emissionserklärung für den Teil des Erklärungszeitraumes abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Selbstüberwachung, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen.
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen.
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 LWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zu dem in § 4 Abs. 3 genannten Termin abgibt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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  Anhang 1
(zu § 2)
IVU-
RL
Anlagen Zuordnung zu NOSE-P
Gruppen
NOSE-P2
1 Energiewirtschaft    
1.1 Verbrennungsanlagen > 50 MW Verbrennungsprozesse > 300 MW
(Ganze Gruppe)
101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW
(Ganze Gruppe)
101.02
Verbrennung in Gasturbinen
(Ganze Gruppe)
101.04
Verbrennung in stationären Maschinen
(Ganze Gruppe)
101.05
1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten
(Herstellung von Brennstoffen)
105.08
1.3 Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
1.4 Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe
(Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)
104.08
2 Herstellung und Verarbeitung von Metallen  
2.1/
2.2/
2.3/
2.4/
2.5/
2.6
Röst- und Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

Anlagen für Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen (> 2,5t/Std.)

Eisenmetallverarbeitungsanlagen

  • Warmwalzen (>20t/Std. Rohstahl),
  • Schmieden (Schlagenergie > 50 KJ pro Hammer bei > 20 MW Wärmeleistung)
  • Anlagen zum Aufbringen von schmelz-flüssigen metallischen Schutzschichten (Verarbeitungskapazität > 2t/Std. Rohstahl)

Eisenmetallgießereien (Produktionskapazität > 20t/Tag) Gewinnungsanlagen von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren Schmelzanlage für Nichteisenmetalle (Schmelzkapazität > 4t/Tag bei Blei und Kadmium oder andere Metalle: Schmelzkapazität > 20t/Tag) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch elektrolytisches oder chemisches Verfahren (Wirkbäder > 30m3)

Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 105.01
3 Mineralverarbeitende Industrie/ Bergbau  
3.1
3.3/
3.4/
3.5
  • Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen (Produktionskapazität > 500t/Tag) oder von Kalk in Drehrohröfen (Produktionskapazität > 50t/Tag) oder in anderen Öfen (Produktionskapazität > 50t/Tag),
  • Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern (Schmelzkapazität > 20t/Tag),
  • Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern (Schmelzkapazität > 20t/Tag)
  • Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan (Produktionskapazität > 75t/Tag und/oder einer Ofenkapazität > 4 m3 und einer Besatzdichte > 300kg/m3)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.11
3.2 Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11
4 Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte (im industriellen Umfang):  
4.1 Organische Grundchemikalien Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
4.2/
4.3
Anorganische Grundchemikalien oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK- Düngemitteln (Chemische Industrie) 105.09
4.4/
4.6
Biozide oder Ausgangsstoffe für Pflanzenschutzmittel oder Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09
4.5 Grundarzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
5 Abfallbehandlung  
5.1/
5.2
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(Kapazität > 10t/Tag) oder Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall (Kapazität > 3t/Stunde)
Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder Siedlungsabfall (Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recyclingindustrie) 105.14
5.3/
5.4
Anlagen zur Beseitigung überwachungsbedürftiger Abfälle (Kapazität > 50t/Tag) oder Deponien
(Aufnahmekapazität > 10t/Tag oder Gesamtkapazität > 25.000t mit Ausnahme Deponien für Inertabfälle)
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
6 Sonstige Industriezweige  
6.1 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe (Produktionskapazität > 20t/Tag) und zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07
6.2 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien (Verarbeitungskapazität > 10t/Tag) Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04
6.3 Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (Verarbeitungskapazität > 12t/Tag) Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05
6.4 Schlachthöfe (Schlachtkapazität > 50t/Tag) Anlagen zur Herstellung (Behandlung und Verarbeitung) von Milch
(eingehende Milchmenge > 200t/Tag Jahresdurchschnittswert)

Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus sonstigen tierischen Rohstoffen (Produktionskapazität > 75t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (Produktionskapazität > 300t/Tag - Vierteljahresdurchschnitt)

Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03
6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen
(Verarbeitungskapazität > 10t/Tag)
Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recyclingindustrie) 105.14
6.6 Anlagen zur Zucht (Intensivhaltung und -aufzucht) von
  • Geflügel (> 40.000 Plätze)
  • Mastschweinen (Schweine > 30 kg) (> 2 000 Plätze) oder
  • Zuchtsäuen (> 750 Plätze)
Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05
6.7 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln
(Verbrauchskapazität an Lösungsmitteln >150 kg/Std. oder> 200t/Jahr)
Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04
6.8 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 105.09
2 Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai 1988)

.

Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte  Anhang 2
(zu § 3 Abs. 1)
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe - Stickstoff als N 50.000
Summe - Phosphor als P 5 000
2. Metalle und Verbindungen
als As - gesamt As und Verbindungen 5
Cd und Verbindungen als Cd - gesamt 5
Cr und Verbindungen als Cr - gesamt 50
Cu und Verbindungen als Cu- gesamt 50
Hg und Verbindungen als Hg- gesamt 1
Ni und Verbindungen als Ni - gesamt 20
Pb und Verbindungen als Pb- gesamt 20
Zn und Verbindungen als Zn - gesamt 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE)   10
Dichlormethan (DCM)   10
Chloralkane (C10-13)   1
Hexachlorbenzol (HCB)   1
Hexachlorbutadien (HCBD)   1
Hexachlorcyclohexan (HCH)   1
Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1 000
4. Sonstige Organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
Bromierte Diphenylether   1
Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe   5
Phenole als gesamt C 20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder CSB/3 50.000
5. Sonstige Verbindungen
Chloride als gesamt Cl 2.000.000
Cyanide als gesamt CN 50
Fluoride als gesamt F 2 000

   

.

  Anhang 3
(zu § 3 Abs. 1)

Inhalt der Emissionserklärung

Emissionserklärung

Betreiber

Betrieb

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Emissionen (Wasser)

Art der Einleitung

Bearbeiterin/ Bearbeiter der Emissionserklärung

___________
* Sie dient der Umsetzung des Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).

ENDE

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