Regelwerk, Bau, Wasser: Bund, Schleswig-Holstein

Einführung der DIN 4261 als allgemein anerkannte Regeln der
Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen

Gl.-Nr.: 7521.10
(Amtsbl. Schl.-H. 1992 S. 532; 15.04.2002 S. 251)



Bekanntmachung des Ministers für Natur, Umwelt und Landesentwicklung vom 23. Juni 1992 - XI 440 b/5240.531 -

Folgende vom Deutschen Institut für Normung e.V. - Normenausschuß Wasserwesen (NAW) - herausgegebenen Normen werden hierdurch unter Bezug auf § 34 Abs. 1 des Landeswassergesetzes als allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen eingeführt:

1 DIN 4261 Kleinkläranlagen

1.1 DIN 4261, Teil 1 -; Anlagen ohne Abwasserbelüftung; Anwendung, Bemessung und Ausführung, Ausgabe Februar 1991;

1.2 DIN 4261, Teil 2 Anlagen mit Abwasserbelüftung; Anwendung, Bemessung, Ausführung und Prüfung, Ausgabe Juni 1984;

1.3 DIN 4261, Teil 3 -; Anlagen ohne Abwasserbelüftung; Betrieb und Wartung, Ausgabe September 1990;

1.4 DIN 4261, Teil 4 -; Anlagen mit Abwasserbelüftung; Betrieb und Wartung; Ausgabe Juni 1984.

Die Bekanntmachung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Januar 1985 (Amtsbl. Schl.-H. S. 55) zur Einführung der DIN 4261 als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik wird hiermit aufgehoben.

2 Bei Anwendung der Normen sind die nachfolgend hierzu gegebenen Hinweise zu beachten:

2.1 Die Einleitung des Abwassers aus Kleinkläranlagen in ein Gewässer ist eine Benutzung im Sinne § 3 WHG und bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde.

2.2 Das Einleiten des Abwassers in den Untergrund durch punktförmige Versickerung über Sickerschächte nach Ziffer 3.2.1.2 in Verbindung mit Ziffer 6.4 der Norm - Teil 1 - ist unzulässig.

2.3 Die Bemessungswerte bei Wohngebäuden nach Teil 1, Ziffer 4.2 sind analog für Teil 2, Ziffer 3.3 anzuwenden. Eine zu erwartende höhere Belegung der Wohneinheit ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.

2.4 Bei Filtergräben nach Teil 1, Ziffer 6.3.2 ist eine zusätzliche Abdichtung des anstehenden Erdreiches zu fordern, wenn die bestehenden Verhältnisse Durchlässigkeiten von kf> 10-7 m/s aufweisen.

2.5 Abweichend von Ziffern 6.3.1 und 6.3.2 des Teiles 1 wird die stoßweise Beschickung von Anlagen zur Untergrundverrieselung und Filtergräben bei Neuanlagen oder Erweiterungen zwingend vorgeschrieben. Dabei ist es sekundär, mit welchen technischen Mitteln die stoßweise Beschickung erreicht wird. Für die Bemessung der Anlagen zur stoßweisen Beschickung ist maßgebend, daß etwa 1/4 des Rohrquerschnittes bei jedem Beschickungsvorgang gefüllt werden muß.

2.6 Die in Teil 1, Ziffern 6.3.1 und 6.3.2 gestellten Anforderungen an das Ausgleichs- und Einbettungsmaterial sind bei Neubau- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

2.7 Der Nachweis der Möglichkeit einer schadlosen Beseitigung des Schlammes nach Ziffer 3.2 - Teil 3 - und Ziffer 2.3 - Teil 4 - entfällt. Diese Aufgabe obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Abwasserbeseitigung ( § 31 Abs. 1 Satz 3 des Landeswassergesetzes).

2.8 Nach Aussagen des DIN-Ausschusses ist die Entschlammung von Mehrkammer-Ausfaulgruben im zweijährigen Abstand der äußerst zulässige Zeitraum, der toleriert werden kann (Mindestanforderung). Mit diesen Verlängerungen sind Risiken im Bereich der Nachbehandlung sowie der Reinigungsleistung verbunden, die verhindert werden müssen. Daher kann das zweijährige Entschlammungsintervall nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. die anaerobe biologische Behandlung in der Mehrkammer-Ausfaulgrube und die nachfolgende Reinigungsstufe für die biologische Nachreinigung mindestens nach den jeweils gültigen Regeln der Technik dimensioniert ist und entsprechend betrieben wird und
  2. die Kleinkläranlage nach ihrer Bemessung durch die Zahl der angeschlossenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte in dem Entschlammungszeitraum um mindestens 30 v.H. unterbelastet ist und/oder
  3. die Kleinkläranlage nach der Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Eine Unterbelastung kann durch die nicht dauerhafte Nutzung eines Gebäudes (z.B. in Wochenendhausgebieten), aber nicht durch zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen gegeben sein.

Die Voraussetzungen für eine zweijährige Entschlammungshäufigkeit ist jährlich zu überprüfen.

Soweit Anzeichen auf eine Beeinträchtigung der biologischen Nachreinigung hinweisen, ist ein häufigeres Entschlammungsintervall zu wählen.

Eine voll funktionsfähige, leistungsfähige biologische Nachbehandlung muß auch im Hinblick auf die Befreiung von der Abwasserabgabe nach § 8 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz gewährleistet sein.

Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes, der Abfuhrplanung, der Effizienz des Überwachungsaufwandes, der Gebührenberechnung für die Entsorgungsberechtigten/-verpflichteten und der Gesamtreinigungsleistung über die Entschlammungsintervalle. Eine Gemeinde, die sich unter Abwägung dieser Vorgaben dazu entschließt, an der jährlichen Entschlammung auch der Mehrkammer-Ausfaulgruben festzuhalten, handelt nicht ermessensfehlerhaft.

2.9 Im übrigen haben die Betreiber von Kleinkläranlagen diese nach Teil 3 oder Teil 4 der Norm zu betreiben und zu warten.

2.10 Vorschriften nach der Landesbauordnung und dem Landschaftspflegegesetz bleiben unberührt.

Die Normblätter können beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin 30, bezogen werden

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