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BadeSichVO - Badesicherheitsverordnung
Landesverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 653)
Gl.-Nr.: 2011-3-2
Archiv: 2005
Aufgrund des § 4 Satz 1 des Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 756), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich, reger Badebetrieb
(1) Die nach dieser Verordnung an Badestellen zu stellenden Anforderungen gelten für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. September eines Kalenderjahres (Badesaison).
(2) Reger Badebetrieb ist in der Regel anzunehmen, wenn an einer Badestelle mit einer auf die jeweilige Badestelle bezogenen großen Anzahl an Badenden zu rechnen ist. Dies kann sich insbesondere aufgrund der Wetterlage oder im Bereich der Badestelle stattfindender Veranstaltungen ergeben.
§ 2 Badeaufsicht
(1) Soweit nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz eine Badeaufsicht vorgeschrieben ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Badestelle die Anzahl der einzusetzenden Aufsichtspersonen aufgrund einer Einzelfallbeurteilung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen; es sind mindestens zwei Aufsichtspersonen einzusetzen. Hierbei sind insbesondere die an der Badestelle vorhandenen Gefahrenquellen, die Einsehbarkeit der Badestelle, die Frequentierung, die Länge der Laufwege sowie vorhandene Hindernisse zu berücksichtigen.
(2) Als Aufsichtsperson darf eingesetzt werden, wer aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Rettung Ertrinkender befähigt ist. Bei Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern ist als Qualifikation das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber nach der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen in der Fassung vom 01. Januar 2020 (einzusehen auf www.bfsschwimmausbildung.de/ service) nachzuweisen. Es sollen seit der entsprechenden Ausbildung oder Fortbildung im Rettungsschwimmen und einer entsprechenden Erste-Hilfe-Ausbildung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sein. Die Rettungsfähigkeit der eingesetzten Personen ist zudem nach den jeweiligen Vorgaben der einsetzenden Organisationen zu belegen.
§ 3 Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen an eingerichteten und betriebenen Badestellen
(1) An eingerichteten und betriebenen Badestellen, an denen eine Badeaufsicht erforderlich ist, sind während des Betriebes Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, bereitzuhalten. Die Grenzen der zu beaufsichtigenden Badestellen sowie besondere Gefahrenquellen sind in der Örtlichkeit zu markieren.
(2) An eingerichteten und betriebenen Badestellen, an denen keine Badeaufsicht erforderlich ist, ist eine Bekanntmachungstafel nach den Vorgaben der Nummer 12 Buchstaben a bis d der Anlage anzubringen. Besondere Gefahrenquellen sind in der Örtlichkeit zu markieren.
(3) An dem Teil des Meeresstrandes, für den eine Sondernutzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz für den Badebetrieb eingeräumt worden ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Wachgebäude mit Sprechverbindung zur zuständigen Rettungsleitstelle für die Badeaufsicht vorzuhalten und zu betreiben, soweit reger Badebetrieb herrscht. Sind verschiedenen Betreiberinnen und Betreibern Sondernutzungen an unmittelbar benachbarten Teilen des Meeresstrandes eingeräumt worden, können diese ein Wachgebäude mit Sprechverbindung gemeinsam betreiben. Der Bereich der Badestelle kann in einen oder mehrere beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Bereiche eingeteilt werden. Die Einteilung ist zu dokumentieren und vor Ort durch beflaggte Masten an der Wasserkante nach Nummer 2 Buchstabe c der Anlage deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Die Beaufsichtigungspflicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz besteht in diesem Fall nur für den als beaufsichtigt gekennzeichneten Bereich der Badestelle. Es ist sicherzustellen, dass in Bezug auf die Fläche und Frequentierung der Badestelle ein angemessen großer beaufsichtigter Bereich vorhanden ist.
(4) Weitergehende Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen an eingerichteten und betriebenen Badestellen, insbesondere zur Abgrenzung von Wasserflächen für Schwimmerinnen und Schwimmer und Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer, sind im Einzelfall zu treffen, soweit dies zur Gewährleistung der Badesicherheit erforderlich ist.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verzeichnis der bereitzuhaltenden Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen | Anlage (zu § 3 Absatz 1) |
(Stand: 17.12.2024)
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