Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser*)**)

Vom 17. Februar 2000
(GVOBl. Schl.-H S. 203)



Aufgrund des § 34 Abs. 2 und des § 111a des Landeswassergesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser vom 1. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), geändert durch Verordnung vom 18. Juni1999 (GVOBl. Schl.-H. S.200), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Empfindliche Gebiete

Die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Schleswig-Holstein sind Einzugsgebiete von empfindlichen Gebieten im Sinne von Art. 5 und Anhang II der Richtlinie nach § 1 Abs. 2.

" § 3 Empfindliche Gebiete

Die Küstengewässer von Nord- und Ostsee sind empfindliche Gebiete und die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Schleswig-Holstein sind Einzugsgebiete von empfindlichen Gebieten im Sinne von Artikel 5 und Anhang II der Richtlinie nach § 1 Abs. 2."

2. An § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere

  1. die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
  2. die Verhinderung von Leckagen und
  3. die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert LVO vom 1. Juli 1997, GS Schl.-H. II, Gl.- Nr.: 753-2-60

**) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271

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