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Regelwerk

Änderungstext

HBeglG 2024/2025 - Haushaltsbegleitgesetz 2024/2025
Gesetz Nr. 2125

- Saarland -

Vom 18. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 56 vom 22.12.2023 S. 1192)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen: Haushaltsbegleitgesetz 2024/2025 (HBeglG 2024/2025)

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 1482 über das Sondervermögen "Zukunftsinitiative"

Das Gesetz Nr. 1482 über das Sondervermögen "Zukunftsinitiative" vom 23. Oktober 2001 (Amtsbl. 2002 S. 70), das zuletzt durch das Haushaltsbegleitgesetz 2022 vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt gefasst:

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" § 4 Verwaltung und Anlage der Mittel

Das Sondervermögen wird vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.

Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in unverzinslichen Schuldscheinen des Landes anzulegen. Die Schuldscheine sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.

Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend."

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds" vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 446) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Verwaltung und Anlage der Mittel

Das Sondervermögen wird vom für die Krankenhausförderung zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.

Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in unverzinslichen Schuldscheinen des Landes anzulegen. Die Schuldscheine sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.

Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes

§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511), wird wie folgt geändert:

alt neu
"Die Wörter "im Jahr 2021 um 28.070.000 Euro, im Jahr 2022 um 20.070.000 Euro und" werden gestrichen und nach den Wörtern "11.070.000 Euro" die Wörter "und ab dem Jahr 2025 um jährlich 8.070.000 Euro" eingefügt."

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes

Das Saarländische Grundwasserentnahmeentgeltgesetz vom 12. März 2008 (Amtsbl. S. 694), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz - Gesetz Nr. 1643 über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts "Saarländisches Wasserentnahmeentgeltgesetz - Gesetz über die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Land erhebt von dem Benutzer für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Grundwasserentnahmeentgelt. "(1) Das Land erhebt für
  1. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser und
  2. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung

ein Wasserentnahmeentgelt."

b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. kommunale Maßnahmen zur Fremdwasserentflechtung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift, in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 wird jeweils das Wort "Ermäßigung" durch das Wort "Erstattung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Grundwasserentnahmen" durch das Wort "Wasserentnahmen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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