Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Vom 22. Mai 2000
(Amtsbl. 2000 S. 960)



Auf Grund des § 12a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das Ministerium für Umwelt:

Artikel 1

Die Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 15. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1066) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "geändert durch die Richtlinie Nr. 98/15/EG vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67 S. 29)." angefügt.

2. § 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richten sich nach Artikel 1 der Abwasserverordnung (AbwV). Die nach § 83 SWG und nach § 6 Nr. 2 dieser Verordnung zuständigen Behörden überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.  "(6) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 83 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung. vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) und nach der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 18. Februar 1994 (Amtsbl. S. 638), geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Oktober 1998 (Amtsbl. S. 982), zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anhang 1 Abschnitt D der Richtlinie. Die nach § 83 Saarländisches Wassergesetz und nach § 6 Nr. 2 zuständigen Behörden überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen."

3. § 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
nach den Bestimmungen der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 18. Dezember 1990 (Amtsbl. S. 1362) genehmigt wurde, wobei in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VGS die Genehmigungspflicht entfällt,  "2. nach den Bestimmungen des § 51 Saarländisches Wassergesetz genehmigt wurde,".

Artikel 2

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