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Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Juni 2004
(GVBl. Nr. 11 vom 30.06.2004 S. 362; 12.10.2020 S. 544aufgehoben)
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
§ 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2020-2, wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 9 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8Satz 1 und 2, des § 15 Abs. 5,des § 19 Abs. 2 Satz 1 und des § 21 Abs. 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes,
des § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes und zur Weinüberwachung vom 3. Dezember1982 (GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2125-2, und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. l S. 2838), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung
wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:
(1) Zuständige Stelle in den Fällen des § 9 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und2, des § 15 Abs. 5 und des § 21 Abs. 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung(TrinkwV) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt. Dieses unterrichtet in den Fällen des § 9 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie des § 15 Abs. 5 TrinkwV das für die Trinkwasserüberwachung zuständige Ministerium,das seinerseits die Unterrichtung nach § 9 Abs. 8 Satz 3 TrinkwV vornimmt.
(2) Das Landesuntersuchungsamt erstellt die nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bekannt zumachende Landesliste sowie den nach § 21 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV zuzuleitenden Bericht.
(3) Bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV ist
Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Untersuchungsergebnis der bestellten Stelle nach Satz 1 nicht möglich, so ist jede in der Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV aufgeführte Untersuchungsstelle bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV.
(4) Die Untersuchungen nach § 19Abs. 7 Satz 1 TrinkwV können abweichend von Absatz 3 von jeder in der Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV aufgeführten Untersuchungsstelle durchgeführt werden.
(1) Zuständige Behörde nach § 3 Nr. 5 TrinkwV ist die Kreisverwaltung.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungen erstreckt sich gemäß der Anlage auch auf die Gebiete der kreisfreien Städte.
(3) Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 TrinkwV ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 20. März 2001 (GVBl. S. 87, BS 2126-6) außer Kraft.
Anlage (zu § 2 Abs. 2) |
Die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltung | erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt |
Alzey-Worms | Worms |
Bad Dürkheim | Neustadt an der Weinstraße |
Kaiserslautern | Kaiserslautern |
Rhein-Pfalz-Kreis | Frankenthal (Pfalz) Ludwigshafen am Rhein Speyer |
Mainz-Bingen | Mainz |
Mayen-Koblenz | Koblenz |
Südliche Weinstraße | Landau in der Pfalz |
Südwestpfalz | Pirmasens Zweibrücken |
Trier-Saarburg | Trier |
(Stand: 23.02.2021)
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