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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Hochwassermeldeverordnung

Vom 23. März 2013
(GVBl. Nr. 5 vom 19.04.2013 S. 53)



Aufgrund des § 92 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (GVBl. S. 402), BS 75-50, wird verordnet:

Artikel 1

Die Hochwassermeldeverordnung vom 26. Februar 1986 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 69), BS 75-50-4, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung," durch die Worte "23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte "im Fernsprechansagedienst und im Rundfunk" gestrichen.

3. Nach § 6 wird folgender neue § 7 eingefügt:

" § 7 Einrichtung eines Hochwasserfrühwarndienstes

(1) Es wird ein Hochwasserfrühwarndienst für die Gewässer des Landes Rheinland-Pfalz beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht eingerichtet.

(2) Der Hochwasserfrühwarndienst umfasst das Beobachten der Niederschläge, Wasserstände und Wasserabflüsse in den nicht in den Hochwassermeldedienst eingebundenen Einzugsgebieten des Landes, das Auswerten und Bewerten dieser Beobachtungen sowie das Erstellen und die Weitergabe von Hochwasserfrühwarnkarten.

(3) Einzelheiten der Durchführung des Hochwasserfrühwarndienstes werden im Rahmen dieser Verordnung in den regionalen Hochwassermeldeplänen festgelegt."

4. Der bisherige § 7 wird § 8.

5. In der Anlage wird in Nummer 5 die Zahl "500" durch die Zahl "550" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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