Änderungstext

Erste Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern
und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen *)

Vom 25. November 2005
(GVBl. Nr. 25 vom 22.12.2005 S. 522)



Aufgrund des § 123a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22.Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen ( JGSF-Verordnung) vom 1. April 1999 (GVBl. S. 102, BS 75-50-14), wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3 Anforderungen an das Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen von JGSF-Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein.Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen unzulässig ist, es sei denn, der unteren Wasserbehörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26. Januar1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung muss gewährleistet sein.

Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser einzuhalten.

"3 Anforderungen an das Fassungsvermögen

3.1 Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen von JGSF-Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein.Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach den Anforderungen der Düngeverordnung vom 26. Januar1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung muss gewährleistet sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen unzulässig ist.

Für Jauche und Gülle muss das Fassungsvermögen mindesten seine Lagerkapazität für sechs Monate umfassen. Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

3.2 Mindestfreibord

Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser einzuhalten.

3.3 Unterschreitung des Fassungsvermögens

Eine Unterschreitung des nach Nummer 3.1 erforderlichen Fassungsvermögens ist nur zulässig, wenn der unteren Wasserbehörde gegenüber nachgewiesen wird, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt oder ordnungsgemäß überbetrieblich gelagert oder verwertet wird." 

2. In der Fußnote 1) wird die Angabe "Ausgabe7/94" durch die Angabe "Ausgabe 7/94 (für Teil 1, 3 und 4) und Ausgabe 6/04 (für Teil 2)" ersetzt.

Artikel 2

Werden durch Artikel 1 Nr. 1 dieser Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Jauche oder Gülle, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt sind (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von § 8 Satz 1 der JGSF-Verordnung bis zum 31. Dezember 2008an diese Anforderungen anzupassen, ohne dass es einer Anordnung der unteren Wasserbehörde bedarf.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_____________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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