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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Vom 5. März 2013
(GV.NRW. Nr. 7 vom 15.03.2013 S. 133)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 20 10 (GV. NRW. S. 185), wie folgt geändert:
1. In § 53 wird nach Absatz 1d folgender Absatz 1e angefügt:
"Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung
Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen Regelung von Fristen können fortbestehen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 un des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.
2. § 53c Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 61a Abs. 5 Satz 4" ersetzt durch die Wörter " § 53 Absat Satz 3".
b) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
d) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitun auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind."
3. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer eine Abwasseranlage nach § 58 betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. | "Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1 und 2, 61 Absatz 2 WHG betreiben." |
bb) Sätze 2 und 3
Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend
werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
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"(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über:
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§ 61a Private Abwasseranlagen(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
(Stand: 26.04.2021)
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