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Regelwerk

NRW AGWVG - Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände WVG
- Wasserverbandsgesetz 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. März 1995
(GV. NW. 1995 S. 248; 05.04.2005 S. 306; 08.07.2016 S. 559 16)
Gl.-Nr.: 77


Erster Teil
Haushalts-, Rechnungs- und Prüfungswesen

(zu § 65 WVG)

Erster Abschnitt

§ 1 Grundsätze

(1) Der Wasser- und Bodenverband (Verband) hat bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die Vorschriften des ersten Teils. Die Satzung kann bei Bedarf weitergehende Regelungen treffen oder vorschreiben, daß der Verband ausschließlich die für Gemeinden geltenden Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens anwendet, soweit es die Verhältnisse des Verbandes zulassen.

Zweiter Abschnitt
Haushalt

§ 2 Haushaltsplan

(1) Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor seinem Beginn einen Haushaltsplan aufzustellen; dieser muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Dem Haushaltsplan sind die erforderlichen Anlagen beizufügen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auch ein Haushaltsplan für zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich

  1. eingehenden Einnahmen
  2. zu leistenden Ausgaben
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Er ist die Grundlage für die Bewirtschaftung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.

(4) Ausgaben, die nicht aus den Einnahmen des Verwaltungshaushalts, insbesondere aus den Beiträgen der Verbandsmitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen bestritten werden sollen, sind in einem besonderen Teil des Haushaltsplans (Vermögenshaushalt) darzustellen.

(5) Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden, über die spätestens bis zum Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beschließen ist. Ein Nachtrag zum Haushaltsplan ist aufzustellen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, daß der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht zu erreichen ist.

§ 3 Finanzplan

Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist mit dem Haushaltsplan ein mehrjähriger Finanzplan aufzustellen, in dem Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten dargestellt werden. Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das laufende Haushaltsjahr.

§ 4 Vermögen

(1) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlagen- und Grundvermögens (Vermögensübersicht) beizufügen. Grundvermögen ist nur für die Grundstücke zu bewerten, die nicht unmittelbar der Durchführung der Verbandsaufgaben dienen.

(2) Der Verband hat sein Vermögen aus den ordentlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts zu unterhalten.

§ 5 Haushaltsführung

(1) Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe zu verbuchen und zu belegen.

(2) Personal- und Betriebsausgaben sind nach wesentlichen Ausgabearten getrennt voneinander auszuweisen.

(3) Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, die Ausgabebelege mindestens den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung sowie bei Erwerb von Gegenständen auch den Verwendungszweck.

(4) Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre, Belege zu Investitionsmaßnahmen zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.

§ 6 Tilgung der Schulden, Rücklagen

(1) Für langfristige Darlehen stellt der Verband einen Tilgungsplan auf und sammelt die Mittel zur Tilgung planmäßig an.

(2) Zur Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabenvolumen erheblich überschreiten, insbesondere für den Ersatz oder die Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die Investitionen zur Erweiterung des Verbandsunternehmens dienen.

§ 7 Kassenkredit

(1) Der Verband darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Kassenkredite) bis zu der von der Aufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) genehmigten Höhe aufnehmen.

(2) Der Kassenkredit ist spätestens innerhalb von 9 Monaten zu tilgen.

Dritter Abschnitt
Wirtschaftsführung

§ 8 Wirtschaftsplan

(1) Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses anstelle des Wirtschaftens nach einem Haushaltsplan ein kaufmännisches Rechnungswesen einführen.

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