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Regelwerk

VV-VAwS - Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Nordrhein-Westfalen -

vom 16. August 2001
(MBl. Nr. 56 vom 12.10.2001 S. 1136)
Gl.-Nr.: 770



Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Raumordnung und Verbraucherschutz (IV - 9 - 211 - 3) u.
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport (II a 4 - 322.32)

ursprünglich auf VAwS93 weisende Bezüge wurden auf die aktuelle VAwS04 abgestimmt, damit inkompatible Verknüfungen wurden aufgehoben (13.6.2004)

I. Nach Erlass der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 28. November 1994 und der Änderung vom 14. August 1996 wurden diese durch eine Vielzahl von nicht veröffentlichten Runderlassen ergänzt. Um die Überschaubarkeit und Eindeutigkeit zu gewährleisten, ist eine Neufassung der VV-VAwS erforderlich. Hierzu wurden die nicht veröffentlichten Runderlasse in die Verwaltungsvorschriften eingearbeitet sowie die Änderungen im Bereich der Bauordnung, hier insbesondere die Einführung der Bauregellisten und der Erlass der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise für Bauprodukte nach der Muster-Bau-Ordnung (WasBauPVO), und die veröffentlichten technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (ATV-DVWK) berücksichtigt.

II. Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf DIN-Normen oder sonstige bestehende technische Regelungen verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig zu behandeln sind, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

III. In den Nummern, die sich auf die entsprechenden Vorschriften der VAwS beziehen, werden die jeweiligen Vorschriften als sog. Verwaltungsregeln und technische Bestimmungen unterschieden. Damit soll verdeutlicht werden, dass die technischen Bestimmungen vom Wesen her technischen Regeln entsprechen und daher durch solche auch ersetzt werden können. Im Rahmen der Arbeiten der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser werden z.Zt. Vorbereitungen zur Schaffung eines entsprechenden Regelwerks getroffen. Neben der damit verbundenen bundeseinheitlichen Regelung wird die technische Umsetzung der VAwS-Anforderungen den entsprechenden Fachgremien verantwortlich aufgegeben, und die Verwaltungsvorschriften können zur gegebener Zeit entlastet werden.

IV. Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS), Gem. RdEr.des MURL und MBW vom 28.11.1994, geändert durch RdErl. vom 14.08.1996, werden aufgehoben.

V. Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen:

1. Anwendungsbereich ( § 1)

Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § 1 VAwS bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach §   19g WHG. Die nach §   19g Abs. 1 und Abs. 2 WHG unterschiedlichen Anforderungen sind in der Verordnung berücksichtigt.

Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Regelungsbereichs der §§ 19g bis 19k WHG gelten die §§ 1a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so hat die zuständige Behörde aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit § 116 LWG die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bodenschutz-, Abfall-, Berg- und Baurechts. Soweit es sich nachfolgend um serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten, die

aufgeführt sind, handelt, sind hierfür die in diesen Bestimmungen angegebenen Verwendbarkeits-, Anwendungbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen. Eine "Zustimmung im Einzelfall" gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 i.V. m. § 23

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