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Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61a LWG in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 31. März 2009
(MBl. Nr. 13 vom 15.05.2009 S. 217;aufgehoben 14)
Gl.-Nr.: 770
1 Allgemeines
Eigentümer eines Grundstückes haben Abwasserleitungen nach § 61a Abs. 3 und 4 LWG von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
2 Anforderungen
Aufgrund der Komplexität der Randbedingungen bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen sind an Sachkundige hohe fachliche, technische und rechtliche Anforderungen zu stellen.
2.1 Ausbildung
Sachkundige für die Dichtheitsprüfung können nur sein:
2.2 Kenntnisse (Schulung/Fortbildung)
Die Sachkundigen müssen durch Teilnahme an einer Schulung die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen nachweisen, insbesondere die Kenntnisse von Gesetzen, Regelwerken mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik in gültiger Fassung und deren sachgerechte Anwendung. Die Schulung muss den Sachkundigen Mindestkenntnisse vermitteln, die der Anlage 1 entsprechen.
Darüber hinaus müssen Sachkundige mindestens alle 3 Jahre an einer geeigneten, mindestens eintägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
2.3 Durchführung der Dichtheitsprüfung
Die Sachkundigen müssen durch praktische Prüfung nachweisen, dass sie eine Dichtheitsprüfung nach den einschlägigen Normen und Regelwerken und den dort vorgesehenen Anwendungsbereichen an Referenzobjekten mit einem Rohrdurchmesser DN 80 bis 200 erfolgreich durchführen können. Der praktische Nachweis ist an einer Kanalisation durchzuführen, die mindestens der Anlage 2 entspricht. Die praktischen Kenntnisse sind mit den vom Sachkundigen zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenständen durchzuführen. Hierbei müssen sie auch nachweisen, dass sie in die Bedienung der Geräte erfolgreich eingewiesen wurden und eine richtige Interpretation und Auswertung der Ergebnisse vornehmen und die Dokumentation der Dichtheitsprüfung sach- und fachgerecht vornehmen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen.
2.4 Nachweis der Sachkunde
Die Sachkunde ist gegenüber einer Institution nachzuweisen, die praxisgerechte Kenntnisse und Erfahrungen über qualifizierte Prüf-, Untersuchungs- und Sanierungsverfahren durch entsprechendes Personal aufweist. Die Sachkunde muss vom Sachkundigen durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über
Dabei ist für die Prüfung ein einheitlicher, abgestimmter Fragenkatalog zu verwenden.
2.5 Technische Ausrüstung
Sachkundige müssen nachweisen, dass ihnen für die Durchführung der verschiedenen Prüfungen und Tätigkeiten mindestens die nachfolgend aufgeführten Materialien und Geräte zur Reinigung, Inspektion sowie Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.
Kanalreinigung
Inspektion
Dichtheitsprüfung
Weitere Hilfsmittel
Sachkundige müssen auch nachweisen, dass die eingesetzten Geräte entsprechend den Vorgaben der Hersteller gewartet und kalibriert werden.
3 Feststellung der Sachkunde
Auf der Basis eines Sachkundenachweises nach Nummer 2.4 stellen nachfolgende unabhängige Stellen die Sachkunde fest:
Die Sachkunde kann von der unabhängigen Stelle aberkannt werden, sofern ihr, z.B. durch Information einer Gemeinde, berechtigte Bedenken hinsichtlich einer sachkundigen Durchführung der Dichtheitsprüfung entstehen.
Die unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige, die zu einer landesweiten Liste zusammengeführt und den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
4 Bestehende Anerkennungen
Bezüglich bestehender Anerkennungen einer Sachkunde gem. § 61a Abs. 6 LWG werden die Gemeinden gebeten, diese Sachkundigen den unabhängigen Stellen bis zum 31.12.2009 zu melden. Die von den Gemeinden mit dem Stichtag 15.3.2009 bestehenden Anerkennungen können ohne weiteren Sachkundenachweis nach Punkt 2.4 von den unabhängigen Stellen für einen Zeitraum von 3 Jahren anerkannt werden.
5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.
Mindestkenntnisse zur Sachkunde von Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen gem. § 61a LWG |
Anlage 1 |
1 Allgemeine Grundlagen
2 Normen und Regelwerke für Entwässerungssysteme innerhalb/außerhalb von Gebäuden bei der Prüfung von Grundstücksentwässerungen
3 TV-Kanalinspektion und quantitative Dichtheitsprüfung nach aktuellen Normen und Regelwerken
4 Sanierungsverfahren
5 Arbeitssicherheit
Anlage 2 |
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ENDE |
(Stand: 17.03.2022)
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