Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
(VAwS)
Vom 20. August 1999
GV. NRW. 1999 S. 558
Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung , Kultur und Sport und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr verordnet:
Artikel 1
VAwS-Neufassung 6/2004
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 12. August 1993 (GV. NRW. S. 676) zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 10. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 958) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird zu § 13 hinter dem Wort "flüssiger" die Worte "und gasförmiger" eingefügt.
2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte "Anlagen und Anlagenteile" ersetzt durch die Worte "Behälter und Rohrleitungen".
3. In § 2 Abs. 6 wird als neuer erster Satz eingefügt:
"Behälter können Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sein."
4. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird der letzte Satz "Einwandige unterirdische Anlagen sind unzulässig." geändert in: "Einwandige unterirdische Behälter in Anlagen sind unzulässig".
5. Die Fußnote 1 unter Nr. 2.1 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 wird gestrichen.Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 ist auch in einwandigen unterirdischen Anlagen zulässig.
6. Die Fußnote 2 unter Nr. 2.1 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 wird Fußnote 1 und wie folgt neu gefaßt:
alt | neu |
R1 entfällt bis 31.12.1999 bei GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, wenn diese auf einen flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. | Bei werksgefertigten GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nicht kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtrauminhalt verwendet werden, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine besonderen Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt, wenn die Behälter auf einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. |
7. Die Fußnote 3 unter Nr. 2.2 des Anhanges zu § 4 Abs. 1 wird Fußnote 2 und wie folgt neu gefaßt:
alt | neu |
Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen und Tankstellen gem. Anhang II (Nrn.: 111, 112, 211 und 212) zu 4 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VvF, BGBl. I Nr. 41, S. 1564) sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) und den unter Nrn. 4.2.2.2 und 4.2.6 der VV-VAwS eingeführten Regeln entsprechen. Bestehende Anlagen sind bis zum 31.12.1998 nachzurüsten. | "Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen und Tankstellen gem. Anhang II (Nrn. 3 und 4) zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937, berichtigt am 24. Februar 1997, BGBl. I S. 447) sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den für die Nummern 2, 3 und 4 des Anhanges II der VbF eingeführten Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF) und den unter den Nrn. 4.2.6 und 4.3.5 der VV-VAwS eingeführten Regeln entsprechen. Bestehende Anlagen sind bis zum 31.12.1998 nachzurüsten." |
8. Die Fußnote 4 unter Nr. 2.2 des Anhanges zu § 4 Abs. 1 wird Fußnote 3. Sie erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Beim Befüllen von Heizölverbrauchertankanlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen: F0+R0+I0. | "Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl El und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen: F0+R0+I0." |
9. In den Tabellen 2.1, 2.2 und 2.3 des Anhanges zu § 4 Abs. 1 wird jeweils die Spalte "WGK 0" gestrichen.
10. In der Tabelle des § 6 wird die Spalte "WGK 0", gestrichen.
11. In § 10 Abs. 2 wird das Wort "Anlagenteilen" ersetzt durch die Worte "Behälter und Rohrleitungen".
12. In der Überschrift zu § 13 werden hinter dem Wort "flüssiger" die Worte "und gasförmiger" eingefügt.
13. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "flüssiger" die Worte "und gasförmiger" eingefügt.
14. § 23 erhält die folgende neue Fassung:
alt | neu |
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen
|
(Stand: 27.06.2018)
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