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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2024
(Nds.GVBl. Nr. 82 vom 02.10.2024)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289) und Verordnung vom 6. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 339), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 18 angefügt:

"18. von weniger als 5.000 m3 jährlich durch einen eingetragenen Verein zur Unterhaltung der von ihm genutzten Sportstätten."

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Für Wasserentnahmen durch Gewerbeunternehmen wird die Gebühr um 11,8 Prozent ermäßigt. Dies gilt nicht für Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und Unternehmen der Kommunen gemäß § 136 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

3. Dem § 28 Abs. 5 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Der Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der Erstattung nach Maßgabe der Verordnung rechtliche Bestimmungen entgegenstehen."

4. Die Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1 Satz 1) wird wie folgt geändert:

In den Nummern 2.2 und 3.3 werden jeweils nach dem Wort "Zwecken" die Worte "sowie zur Nasslagerung von Stammholz außerhalb der Forstwirtschaft" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 242316

ENDE

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(Stand: 10.10.2024)

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