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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
- Niedersachsen -
Vom 25. September 2024
(Nds.GVBl. Nr. 82 vom 02.10.2024)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289) und Verordnung vom 6. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 339), wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird die folgende Nummer 18 angefügt:
"18. von weniger als 5.000 m3 jährlich durch einen eingetragenen Verein zur Unterhaltung der von ihm genutzten Sportstätten."
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Wasserentnahmen durch Gewerbeunternehmen wird die Gebühr um 11,8 Prozent ermäßigt. Dies gilt nicht für Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und Unternehmen der Kommunen gemäß § 136 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
3. Dem § 28 Abs. 5 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Der Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der Erstattung nach Maßgabe der Verordnung rechtliche Bestimmungen entgegenstehen."
4. Die Anlage 2 (zu § 22 Abs. 1 Satz 1) wird wie folgt geändert:
In den Nummern 2.2 und 3.3 werden jeweils nach dem Wort "Zwecken" die Worte "sowie zur Nasslagerung von Stammholz außerhalb der Forstwirtschaft" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 242316
ENDE |
(Stand: 10.10.2024)
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